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LG Münster: „100 % Original“ beim Angebot von Textilien im Internet ist wettbewerbswidrig
Es ist eine Binsenweisheit, dass im Internet viele Fälschungen von Markenprodukten angeboten werden. Plattformen, wie eBay verbieten ausdrücklich das Angebot von Fälschungen. Dies hat im Ergebnis jedoch leider nicht zur Folge, dass auf den Plattformen ausschließlich Originalware angeboten wird. Wenn sich der Händler daher sicher ist, dass seine Ware ein echtes Markenprodukt ist, kommen viele Internethändler auf die Idee, die Originalität der Ware in der Produktbeschreibung besonders hervorzuheben.
Dies ist jedoch problematisch, wie bereits eine Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf aus dem Jahr 2010 aufzeigt. Das Landgericht Düsseldorf ging noch von dem Hervorheben einer Selbstverständlichkeit aus. Ganz eindeutig ist die Rechtslage nicht, wie die unterschiedliche Rechtsprechung zeigt.
Das Landgericht Münster (OLG Münster, Beschluss vom 06.05.2020, Az. 22 O 31/20) sah insbesondere das hervorheben der Information als wettbewerbswidrig an. Der Händler hatte gebrauchte Textilien im Internet hervorgehoben mit „100 % Original“ in der Artikelbeschreibung beworben.
Rechtliche Ansatz war für das Landgericht Münster die sogenannte schwarze Liste aus dem UWG, konkret Nr. 10:
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind
10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
Zum Verhängnis wurde dem Händler insbesondere die hervorgehobene Darstellung:
„Für den Verbraucher kann nämlich der irreführende Eindruck entstehen, es handele sich bei dem Versprechen, dass die angebotenen Kleidungsstücken Originalware und mithin keine Fälschungen sind, um eine Besonderheit des Angebotes und nicht, wie tatsächlich der Fall, um ein gesetzlich bestehendes Recht (da im Falle des Verkaufs „gefälschter“ Kleidungsstücke kaufrechtliche Gewährleistungsrechte bestehen).
Da nach der Art des Hinweises in dem Angebot der Antragsgegnerin durch abgegrenzte Darstellung mittels Trennlinien zum übrigen Angebotstext, durch vorangestellte sog. Checkboxen und durch eine größere Schriftart das Versprechen der Originalität als Besonderheit der Leistung der Antragsgegnerin dargestellt wird, widerspricht diese Art der Werbung der Regelung im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 10.”
Auf welcher Plattform das Angebot veröffentlicht wurde, ist nicht klar. Darauf dürfte es jedoch auch nicht ankommen, da es in diesem Verfahren offensichtlich nicht darum ging, dass der Plattformbetreiber, wie z.B. eBay, ohnehin das Angebot von Fälschungen untersagt.
Auch in Branchen, in denen häufig Fälschungen angeboten werden, wie beispielsweise Textilien oder hochwertige Accessoires sollten Anbieter daher nicht damit werben, dass es sich um Originalware oder garantiert echte Ware o. ä. handelt.
Stand: 21.9.2020
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard