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Große Gefahr einer Vertragsstrafe: Unterlassungserklärung, die sich auf Informationen auch in Online-Verzeichnissen beziehen
Bei einer Abmahnung und einer damit verbundenen Unterlassungserklärung kommt es bei der Frage, wie man auf die Abmahnung am besten reagiert auch darauf an, ob man diese überhaupt einhalten kann.
Wenn eine Abmahnung sich auf grundlegende Sachen bezieht, die sich in Online-Verzeichnissen wie Adressbüchern, Suchmaschinen, etc. wiederfinden, sollte man mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung sehr vorsichtig sein.
Der Bundesgerichtshof hatte in diesem Zusammenhang in einer aktuellen Entscheidung eine sehr hohe Vertragsstrafe zuerkannt, da der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, die ihm die Verwendung seiner Firmierung untersagte. Der Beklagte hatte sich jedoch nicht darum gekümmert, diese Informationen auf gängigen Diensten wie gelbeseiten.de, googlemaps oder Telefonnummernverzeichnissen abändern zu lassen.
Dies hatte letztlich zur Folge, dass der Beklagte eine sehr hohe Vertragsstrafe verwirkt hatte.
Ähnliche Handlungspflichten sieht auch das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2013, Az: I-20 U 52/13).
Es ging hier um eine Unterlassungserklärung, in der sich der Abgemahnte verpflichtet hatte, keine Hilfeleistungen in Steuersachen mehr anzubieten. Mehr als ein halbes Jahr nach Abgabe der Unterlassungserklärung gab es diese Information jedoch noch in Webportalen.
Hinweis an die Portale allein reicht nicht aus
Das OLG Düsseldorf sah eine Verwirkung der Vertragsstrafe obwohl der Beklagte eingewandt hatte, dass er sich an verschiedene Stellen gewandt hätte, um eine Löschung der Einträge zu erreichen. Dies reicht jedoch nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht aus. Vielmehr kommt es auf die faktische Entfernung der Einträge an. Hier hätte weiter nachgehakt werden müssen, insbesondere war eine Kontrolle notwendig, ob die Portale die Einträge tatsächlich entfernt haben.
Was einmal im Internet bekannt ist …
Die beiden Verfahren machen deutlich, dass es bei Punkten, die Gegenstand einer Unterlassungserklärung sind und die sich auf Onlineverzeichnisse aller Art beziehen, für den Abgemahnten sehr problematisch werden kann. Nicht nur, dass nach unserem Eindruck die Portale “voneinander abschreiben” mit der Folge, dass eine entsprechende Information auf vielen Seiten zu finden ist. Inwieweit tatsächlich reagiert wird, um Einträge zu entfernen, erscheint ebenfalls problematisch und insbesondere, wenn sich Portale im Ausland befinden, auch nur schwer durchsetzbar.
Eine einfache Google-Recherche bringt es dann nach Abgabe einer Unterlassungserklärung schnell an den Tag, ob der Abgemahnte sich an die Unterlassungserklärung hält oder nicht.
Zwangsläufig sind derartige Unterlassungserklärungen in der Praxis eigentlich nicht umsetzbar.
Inwieweit in diesen Fällen eine Unterlassungserklärung – egal wie man sie formuliert – sinnvoll ist, sollte bei einer derartigen Abmahnung immer genauestens geklärt werden.
Wir berücksichtigen selbstverständlich auch dies im Rahmen einer konkreten Beratung.
Stand: 23.05.2014
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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