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Ist dies zulässig? Wenn der Wettbewerber selbst ohne Einschaltung eines Rechtanwaltes abmahnt

Hin und Wieder kommt es vor, dass eine Abmahnung, sei es im Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht, nicht über einen Rechtsanwalt ausgesprochen wird, sondern von dem Wettbewerber bzw. dem Inhaber oder Urheber selbst.

Regelmäßig fragen uns unsere Mandanten in diesen Fällen, ob dies möglich und zulässig ist.

Eine außergerichtliche Abmahnung muss nicht zwangsläufig durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen werden. Eine Abmahnung durch einen Wettbewerber oder Rechteinhaber selbst kann genauso wirksam sein.

Es macht jedoch Sinn, sich eine derartige Abmahnung genauer anzusehen:

Zum Teil ist es so, dass nach unserer Erfahrung der abmahnende Wettbewerber vorher selbst abgemahnt wurde und ganz offensichtlich den Text aus dem anwaltlichen Abmahnschreiben verwendet, um nunmehr selbst gegenüber nicht rechtstreuen Wettbewerbern abzumahnen.

Ein anderer Fall, den wir häufig beobachten ist, dass zwar selbst abgemahnt wird. Die Abmahnung ist jedoch rechtlich fehlerhaft. Nicht umsonst gibt es den Fachanwaltstitel des Fachanwaltes für gewerblichen Rechtsschutz. Eine Abmahnung ist rechtlich durchaus anspruchsvoll.

In derartigen Fällen stellt sich im Übrigen ganz grundsätzlich die Frage, ob ein Abmahner, der für die Abmahnung selbst keinen Rechtsanwalt einschaltet, dann für den Fall, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, die Ansprüche auch gerichtlich durchsetzt.

Und was ist mit den Abmahnkosten?

Wer ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes abmahnt, kann natürlich im Rahmen dieser Abmahnung keine Kosten fordern, in der Höhe, wie dies ein Rechtsanwalt tun könnte.

Möglich wäre theoretisch eine Abrechnung des tatsächlichen Aufwandes. Wettbewerbsvereine, wie bspw. die Wettbewerbszentrale, rechnen auf dieser Basis ab.

Unsere Erfahrung ist jedoch die, dass häufig überzogen abgerechnet wird. Zum Teil entsteht der Eindruck, dass es dem Abmahner in erster Linie darum geht, aus der Abmahnung Einnahmen zu generieren. Das wäre dann Rechtsmissbrauch.

Selbst in dem Fall, in dem im Rahmen einer Abmahnung ohne Rechtsanwalt keine Kosten gefordert werden, sollten Sie nicht vergessen, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung hier genauso weitgehend ist. Soweit Sie aufgrund dieser Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, bindet diese Sie genauso, wie bei einer anwaltlichen Abmahnung. Nach unserer Erfahrung achten viele Abgemahnte zunächst auf die Abmahnkosten. Sehr viel weitergehend kann jedoch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sein.

Wir empfehlen daher auch bei einer Abmahnung, die nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von einem Wettbewerber ausgesprochen wurde, eine Beratung.

Stand: 05.11.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andraes Kempcke

 

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