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OLG Celle: Beim Internetangebot von Bio-Lebensmitteln ist auch die Öko-Kontrollnummer des Herstellers anzugeben – aber wo?

Beim Angebot von Bio-Lebensmitteln über das Internet muss die Öko-Kontrollnummer des Internethändlers angegeben werden. Gleichzeitig hat das Produkt selbst eine Öko-Kontrollnummer.

Diese Frage, ob Internethändler eine eigene Öko-Kontrollnummer benötigen, ist geklärt, nachdem der Bundesgerichtshof diese damalig ungeklärte Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hatte.Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung “Biogewürze II” entschieden, dass bei dem Verkauf von Bio-Lebensmitteln über das Internet die Anmeldung bei einer Öko-Kontrollstelle notwendig ist.

Es ist hierbei der Shopanbieter selbst, der sich zertifizieren lassen muss durch eine zugelassene Kontrollstelle. Er erhält dann eine Öko-Kontrollnummer. Diese ist aufgebaut “DE-Öko-000”. Die ersten beiden Zeichen stehen für das Zulassungsland der Kontrollstelle, hier Deutschland. Die dreistellige Ziffer am Ende bezeichnet die Nummer der jeweiligen Kontrollstelle. Das Angebot von Bio-Lebensmitteln ohne eine Zertifizierung durch eine anerkannte Kontrollstelle ist wettbewerbswidrig. Die Verpflichtung zur Anmeldung bei einer Kontrollstelle und zum Führen einer Öko-Kontrollnummer gilt immer dann, wenn Bio-Produkte angeboten werden. Abmahnern fällt dies in der Regel dadurch auf, in dem der Begriff “Bio” verwendet wird. Selbst wenn dieser Begriff nicht verwendet wird, kann sich die Verpflichtung zur Anmeldung schon aus dem faktisch angebotenen Bio-Produkt ergeben.

Es gibt somit in der Regel zwei Kontrollnummern: Zum einen die Öko-Kontrollnummer des Händlers wie auch die Kontrollnummer des Herstellers. Hersteller ist in diesem Fall derjenige, der die letzte Erzeugungs -oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat. In der Rechtsprechung der Landgerichte war bisher umstritten, ob die Öko-Kontrollnummer des Lebensmittelherstellers überhaupt anzugeben ist. Das OLG Celle (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 11.09.2018, Az.: 13 W 40/18) sieht eine Informationspflicht als unproblematisch gegeben an und ist schon einen Schritt weiter:

Wo ist die Kontrollnummer des Herstellers anzugeben?

Die Angabe der Kontrollnummer nach Artikel 27 Abs. 10 VO (EG) Nr. 834/2007 ist eine verpflichtende Information beim Angebot von Lebensmitteln gemäß Art. 2 c der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Gemäß Art. 14 Abs. 1 a der LMIV sind die entsprechenden Informationen (die LMIV schreibt noch viele weitere Informationen beim Angebot von Lebensmitteln vor) vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar darzustellen.

Wo diese Informationen darzustellen sind bzw. wo nicht, lässt sich einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle entnehmen .

Ein Abgemahnter hatte bei eBay ein Bio-Produkt angeboten, ohne eine Code-Nummer der Kontrollbehörde anzugeben. Der Abmahner im gerichtlichen Unterlassungsverfahren hat zwei Anträge gestellt. Zum einen ging es darum, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet Lebensmittel unter der Verwendung der Bezeichnung “Bio” anzubieten,

ohne dabei in unmittelbarer räumlicher Nähe eine Code-Nummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Art. 27 Abs. 10 der Verordnung 834/2007 anzugeben,

hilfsweise

ohne dabei die zu diesem gehörende Code-Nummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle … anzugeben.

Der Hauptantrag bezog sich auf eine Information über die Öko-Kontrollnummer in räumlicher Nähe zum Angebot. Der Hilfsantrag nur auf eine allgemeine Angabe.

Der Hauptantrag hätte bedeutet, dass die Information im Angebot selbst darzustellen ist.

Räumliche Nähe nicht notwendig

Das OLG Celle hatte den Hauptantrag abgewiesen und lediglich dem Hilfsantrag stattgegeben. Es heißt insofern in der Entscheidung:

“Entgegen der Formulierung des Hauptantrages ist diese Information jedoch nicht notwendig “in unmittelbarer räumlicher Nähe” zu dem Internetangebot anzugeben. Nach LMIV muss die Information entweder auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden. Denkbar ist deshalb insbesondere, dass diese Code-Nummer nicht unmittelbar auf der eigenen Angebotsseite genannt wird, sondern etwa auf einer verlinkten Seite mit weiteren Produktinformationen enthalten ist. Andere Gestaltungen sind denkbar. Mindestanforderungen ergeben sich aus Art. 13 Abs. 1 LMIV.
Engere Vorgaben folgen auch nicht aus Art. 24 Abs. 1 a VO (EG) Nr. 834/2007, selbst wenn diese Regelung auf Kennzeichnungen in Internetangeboten anwendbar wäre….”

Das OLG Celle geht daher, und dies ist zum Verständnis wichtig, davon aus, dass die Frage, wo die Öko-Kontrollnummer anzugeben ist, den grundsätzlichen Informationsvorschriften nach LMIV folgt: Möglich sind eine Verlinkung (von der Produktseite) oder “andere Gestaltungen”.  Die Öko-Kontrollnummer sollte somit, wie die anderen Pflichtinformationen nach LMIV auch, am besten direkt in die Artikelbeschreibung mit aufgenommen werden.

Wir gehen jedenfalls davon aus, dass das Thema Öko-Kontrollnummer beim Angebot von Bio-Lebensmitteln zukünftig häufiger Gegenstand einer Abmahnung sein wird.

Wir beraten Sie.

Stand: 14.11.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/6150d596f47b413c96ca96214367ff86