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Unterschiedliche Urteile: Müssen Internethändler, die Bio-Lebensmittel anbieten, die Kontrollnummer des Herstellers in die Artikelbeschreibung aufnehmen?

Internethändler, die Bio-Lebensmittel anbieten, hierzu gehören auch alkoholische Getränke, wie Wein oder Sekt, sind verpflichtet, sich bei einer Öko-Kontrollstelle anzumelden. Dies ist mittlerweile durch den Bundesgerichtshof geklärt worden (BGH, Urteil vom 29.03.2018, Az.: I ZR 243/14 Biogewürze II). Die Frage war nicht ganz einfach zu beantworten, so dass der BGH diese Frage dem EuGH vorgelegt hatte.

Somit muss jeder Internethändler, der Bio-Lebensmittel anbietet, bei einer Öko-Kontrollstelle gemeldet sein. Diese Kontrollnummer sollte, so jedenfalls unsere Empfehlung, auch im Impressum mit angegeben werden.

Muss auch die Kontrollnummer des Herstellers in die Artikelbeschreibung mit aufgenommen werden?

Der Internethändler, der Bio-Lebensmittel anbietet, ist häufig nicht der, der das Produkt auch hergestellt hat.

Auf sämtlichen Bio-Lebensmitteln muss nach Art. 27 Abs. 10 der EG-Öko-Verordnung (EG-Öko-Basisverordnung Nr. 834/2007) eine Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle angebracht sein, die für die Kontrolle des Unternehmens zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat.

Soweit der Internethändler, der Bio-Lebensmittel anbietet, nicht selber der Hersteller, Erzeuger oder Aufbereiter ist, gibt es somit unter Umständen zwei Kontrollnummern, die anzugeben sind:

Nämlich zum einen die Kontrollnummer des Händlers und zum anderen die Kontrollnummer des Herstellers. Aktuell ungeklärt ist die Frage, ob die Kontrollnummer des Herstellers im Internetangebot auch mit anzugeben ist. Hierzu gibt es unterschiedliche Urteile:

LG Gießen: Kontrollnummer des Lebensmittelherstellers muss mit angegeben werden

Das Landgericht Gießen hatte mit Beschluss vom 13.06.2018, Az.: 6 O 20/18 entschieden, dass der Händler auch die Kontrollnummer des Herstellers mit angeben muss. Diese Verpflichtung, so das Landgericht Gießen, gelte im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Werbung für das Produkt. Begründet wird diese Ansicht damit, dass das Fehlen der Kontrollnummer einen Rechtsbruch gem. § 3 a UWG sei, zum anderen eine Irreführung gem. § 5 a Abs. 2, 4 UWG. Begründet wird dies damit, dass Art. 23 Abs. 1 der EG-Öko-Verordnung einen Begriff der Kennzeichnung enthält, die weitreichend auszulegen sei.

LG Aachen: Kennzeichnung nicht notwendig

Das Landgericht Aachen (LG Aachen, Urteil vom 25.07.2018, Az.: 42 O 48/18) nimmt dagegen keine gesonderte Kennzeichnungspflicht hinsichtlich der Bio-Lebensmittel selbst an.

Nach Ansicht des Landgerichts Aachen bedeutet Kennzeichnung lediglich die Kennzeichnung des Produktes selbst. “Bei dem Kaufangebot im Online-Shop handelt es sich jedoch nicht um eine Verpackung, ein Schriftstück, um Schilder, Etiketten, Ringe oder Verschlüsse”. Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass die Kennzeichnung letzter Aufbereitungshandlung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 a der Verordnung 834/2007 sei, mit der Folge, dass die Codenummer an der Stelle anzugeben ist, die für die Kontrolle der Verfügungsbeklagten zuständig sei. Der Händler selbst war jedoch entsprechend angemeldet.

Zur Rechtskraft der beiden oben erwähnten Urteile ist uns nichts bekannt.

Fazit

Die Frage, ob die Kontrollnummer des Lebensmittels selbst im Angebot im Internet bei Bioprodukten anzugeben ist, ist somit nicht abschließend geklärt. Letztlich müssen die Obergerichte oder sogar der EuGH diese Frage klären.

Nach unserer Auffassung kann man rechtlich durchaus argumentieren, dass die Kontrollnummer, auch des Lebensmittels selbst, im Angebot anzugeben ist.

Über weitergehende Rechtsprechung werden wir Sie an dieser Stelle informieren. Die fehlende Angabe einer Kontrollnummer, sei es des Händlers oder wegen fehlender Informationen in der Artikelbeschreibung ist jedenfalls ein aktuelles Abmahnthema.

Stand: 13.08.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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