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OLG Frankfurt: Fehlendes Mülltonnensymbol auf Elektrogeräten ist wettbewerbswidrig

Elektro- und Elektronikgeräte sind nach § 9 Abs. 2 Elektrogesetz mit einer Mülltonne bzw. einem Mülleimer zu kennzeichnen. Das Symbol ergibt sich aus der Anlage 3 des Elektrogesetzes:

 

Das Mülltonnensymbol soll die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten verdeutlichen.

Neben der Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 1 ElektroG, Elektrogeräte so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist, besteht somit grundsätzlich noch eine zweite Kennzeichnungspflicht, nämlich mit dem Symbol einer Mülltonne. Hinsichtlich der Kennzeichnung mit einer Mülltonne gibt es eine Ausnahme: Soweit in Ausnahmefällen aufgrund der Größe oder der Funktion des Elektrogerätes eine Kennzeichnung auf dem Gerät selbst nicht möglich ist, kann das Symbol statt auf dem Gerät auf der Verpackung, Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein aufgedruckt werden.

Aus unser Beratungspraxis wissen wir, dass das fehlende Symbol einer Mülltonne häufig ein Zeichen dafür ist, dass es Probleme mit einer ordnungsgemäßen Herstellermeldung nach Elektrogesetz gibt.

OLG Frankfurt: Fehlendes Symbol einer Mülltonne ist wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.07.2019, Az: 6 U 51/19) hat aktuell noch einmal bestätigt, dass ein fehlendes Symbol einer Mülltonne auf einem Elektrogerät wettbewerbswidrig ist.

Mit der Frage, ob bei einer fehlenden Kennzeichnung tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, hat sich das OLG sehr ausführlich beschäftigt:

“Für eine Marktverhaltensregelung spricht jedoch aus Sicht des Senats, dass die Vorschrift mittelbar durchaus dem Verbraucherschutz dient. Der Verbraucher kann anhand des Symbols bereits beim Kauf erkennen, dass er das Produkt nicht im Hausmüll entsorgen kann. An dieser Information hat er durchaus Interesse, weil ihm vor Augen geführt wird, dass er einen anderen, meist aufwändigeren Versorgungsweg wählen muss. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 regelt damit ein produktbezogenes Gebot. Bei Verstößen wird jedenfalls die schutzwürdige Erwartung des Verbrauchers enttäuscht, ein Produkt angeboten zu bekommen, das den im Interesse des Kunden bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Es kommt hinzu, dass der  Gesetzgeber mit Wirkung zum 20.10.2015 die den Gesetzeszweck umschreibende Bestimmung des § 1 ElektroG um den Satz 3 ergänzte: “Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.” Mit diesem Zusatz hat der Gesetzgeber den für die Anwendbarkeit des Rechtsbruchtatbestands nötigen Schutzzweck. Zwar entbindet dies die Gerichte nicht von der Prüfung, ob die konkret in Rede stehende Bestimmung des ElektroG Interessen der Marktteilnehmer schützt. Der Marktbezug kann jedoch nicht allein unter Hinweis auf die primär abfallwirtschaftliche Zielsetzung verneint werden. Ausreichend ist, wenn die Bestimmung einen zumindest sekundären Wettbewerbsbezug aufweist. Bei § 9 II ElektroG ergibt sich der sekundäre Wettbewerbsbezug – wie oben dargelegt – daraus, dass der Verbraucher ein Interesse hat, beim Kauf zu erkennen, ob er das Produkt im Hausmüll entsorgen kann.

Insbesondere der Verweis auf § 1 Satz 3 Elektrogesetz überzeugt.

Gern übersehen: So schnell werden Händler zum Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes

Die Verpflichtung des Herstellers, sich beim Vertrieb von Elektrogeräten bei der zuständigen Stiftung EAR anzumelden, geht im Übrigen schneller als man denkt:

Gem. § 6 Abs. 1 Elektrogesetz muss ein Hersteller, bevor er Elektrogeräte in den Verkehr bringt, sich bei der Stiftung EAR mit Geräteart und Marke registrieren lassen.

Der Hersteller ist jedoch nicht nur derjenige, der ein Produkt herstellt. Hersteller ist auch, wer erstmalig aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder aus einem Drittland Elektrogeräte auf dem Markt anbietet. Hersteller ist zudem auch jeder Vertreiber, d. h. Händler, der nicht von einem Hersteller ordnungsgemäß registrierte Geräte anbietet und verkauft. In der Praxis gibt es immer wieder Probleme, weil Händler Elektrogeräte aus der EU importieren und hierbei jedoch übersehen, dass sie in diesem Fall Hersteller werden. In diesem Fall wird das Elektrogerät durch den Händler erstmalig in Deutschland angeboten. In diesem Fall trifft den Händler, d. h. den Verkäufer, eine eigene Anmeldepflicht, da er im Rechtssinne Hersteller des Gerätes ist.

Aktuell spielt dieses Thema im Übrigen aus unserer Beratungspraxis in erster Linie beim Angebot von Lampen und Leuchten eine Rolle. In diesem Bereich wird häufiger abgemahnt. Ein Verstoß gegen das Elektrogesetz ist im Übrigen nicht nur ein Wettbewerbsverstoß, sondern kann auch ein sehr weitreichendes Bußgeldverfahren des Umweltbundesamtes zur Folge haben.

Wir beraten Sie.

Stand: 27.08.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard