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Textilkennzeichnung “Merinowolle” ist unzulässig (OLG Hamm)

In der Textilkennzeichnungsverordnung ist genau vorgeschrieben, welche Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden dürfen.

Eine Abweichung ist immer problematisch. Die Liste der zulässigen Bezeichnungen für Textilfasern ergibt sich aus Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung. Unter Nr. 1 ist lediglich benannt “Wolle”. Es gibt dann unter Nr. 2 des Anhang I, Tabelle 1 der Textilkennzeichnungsverordnung verschiedene Tiere, die mit der zusätzlichen Bezeichnung “Wolle” versehen werden dürfen. Hierzu gehört bspw. Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmir, Mohair, Angora, wie aber auch Yak, Bieber und Fischotter.

“Merinowolle” ist Schafswolle von einem bestimmten Schaf, nämlich dem Merinoschaf, einer Feinwoll-Schafsrasse. Da der Zusatz “Merino” bei Wolle nach Textilkennzeichnungsverordnung nicht zulässig ist, ist eine Bezeichnung mit “Merinowolle” unzulässig und damit wettbewerbswidrig, so das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2018, Az.: 4 U 18/18).

Das OLG führt hierzu aus:

“Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nach Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden. Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO müssen die vorgeschriebenen Informationen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.

Im Anhang I der Verordnung findet sich jedoch unter Nummer 1 allein die Bezeichnung “Wolle” und nicht die Bezeichnung “Merinowolle”. Die folgende Nummer 2 führt die Namen einiger Tierarten, jedoch keiner Schafrasse auf, die als Zusatz zu “Wolle” genannt werden können. Die beanstandete Bezeichnung darf deshalb nach Art. 5 Abs. 1 der TextilKennzVO nicht verwendet werden.

Insoweit ist es ohne Belang, ob dem angesprochenen Verbraucher die Feinwoll-Schafrasse Merino geläufig ist und er deshalb die Bezeichnung “Merinowolle” von vorneherein als Kompositum erfasst, bei dem der Wortbestandteil “Merino” lediglich zur näheren Beschreibung der verwendeten Textilfaser “Wolle” dient. Denn derlei erläuternde Zusätze sind gemäß Art. 5, 16 TextilKennzVO unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob sie irreführend sind oder nicht – und hierauf kommt es im Rahmen des § 3a UWG ohnehin nicht an. Lediglich Markenzeichen und Firmenbezeichnungen dürfen nach Satz 1 und müssen gegebenenfalls nach Satz 2 der Bezeichnung unmittelbar voran- oder nachgestellt werden. Andere Informationen sind hingegen nach Satz 3 stets getrennt davon aufzuführen.

Dies ist nur konsequent. Denn ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 10 der TextilKennzVO soll für alle Verbraucher in der Union gewährleistet sein, dass sie nicht nur korrekte, sondern auch einheitliche Informationen – und hierum geht es vorliegend – erhalten.”

Aktuelles Problem bei vielen Angeboten

Es gibt gerade im Internet viele Anbieter, die Textilprodukte mit “Merinowolle” bewerben. Eine Google-Recherche ergibt hier allein 1,8 Mio. Suchergebnisse. Die Bewerbung mit “Merinowolle” ist hierbei nicht grundsätzlich unzulässig. Die Textilfaser müsste jedoch in diesen Fällen in der Artikelbeschreibung mit bspw. “100% Wolle” bezeichnet werden. Die alleinige Bezeichnung, bspw. “100% Merinowolle” ist nicht zulässig.

Wir raten zur Vorsicht. Ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung ist häufig ein Thema für eine Abmahnung.

Stand: 27.11.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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