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Internetauftritt des Immobilienmakler:

Zwei Oberlandesgerichte entscheiden: fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde im Impressum nicht wettbewerbswidrig

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Eine beliebte Abmahnfalle bei einem Internetauftritt eines Immobilienmaklers ist eine fehlende Angabe zur Aufsichtsbehörde. Immobilienmakler benötigen ebenso wie Makler, Bauträger und Baubetreuer eine Genehmigung gemäß § 34 c Gewerbeordnung (GewO). Über diese Genehmigung ist, da es sich um eine behördliche Zulassung handelt, im Impressum gemäß § 5 Nr. 3 Telemediengesetz (TMG) zu informieren. Eine beliebte Abmahnfalle ist es, dass Mitbewerber die fehlende Angabe der Genehmigungsbehörde im Impressum wettbewerbsrechtlich abmahnen.

Die fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde ist jedoch nicht automatisch wettbewerbswidrig. Erstmalig wurde dies durch das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2006, Az.: 4 U 1587/04) entschieden.

Diese Entscheidung ist nunmehr durch eine aktuelle Entscheidung des Hanseatischen OLG (OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2007, Az.: 3 W 64/07) bestätigt worden. Die fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde wie auch eine Handelsregisternummer bei einem ansonsten vollständigen Impressum ist zwar Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG. § 3 UWG regelt jedoch, dass Unterlassungsansprüche nur bei Überschreitung der sogenannten Erheblichkeitsschwelle geltend gemacht werden können. Sowohl für die fehlende Aufsichtsbehörde gemäß § 34 c GewO wie auch für die Registernummer hat das Gericht jedoch eine Bagatelle angenommen. Unterlassungsansprüche konnten somit nicht geltend gemacht werden. In der Entscheidung heißt es insofern:

Allerdings hat das LG zutreffend angenommen, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG hier nicht überschritten ist. Der Gesetzgeber hat, wenn er auf die Stellung des Verbrauchers im Wettbewerbsrecht neu gefasst und damit gestärkt hat, mittels des Kriteriums der nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung nach § 3 UWG zu erkennen gegeben, dass nicht jeder Gesetzesverstoß im Wettbewerbsrecht berücksichtigt werden soll, auch wenn die Verletzung eines den Verbraucher schützenden Gesetztes vorliegt. Entscheidend ist vielmehr die wettbewerbsrechtliche Relevanz des Verstoßes. Diese ist zweifellos gegeben, wenn sich der Anbieter gezielt in die Anonymität des Internets flüchtet, um sich der Rechtsverfolgung der Marktteilnehmer zu entziehen. Diese Situation ist indessen nicht bereits deshalb gegeben, weil der Anbieter die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde unterlässt. Durch die ansonsten nahezu vollständigen Impressum-Angaben besteht für die Nutzer des Teledienstes der Antragsgegnerin ohne Weiteres die Möglichkeit, sich über ihren Vertragspartner ausreichend zu informieren und bei Verstößen gegen Rechtspflichten, den Vertragspartner in Anspruch zu nehmen.

Nachdem Immobilienmakler jahrelang von einschlägigen Abmahnern wegen unvollständiger Impressum-Angaben geschröpft wurden, dürfte nunmehr wohl in diesem Bereich eintreten.

An dieser Stelle muss jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass nicht jede fehlende Angabe im Impressum eine Bagatelle darstellt. Die oben zitierte Entscheidung des OLG Koblenz nimmt bspw. an, dass eine fehlende Umsatzsteuer-ID sehr wohl wettbewerbswidrig sein kann.

Es ist zu hoffen, dass die Gerichte die Bagatellregelung auch bei anderen Verstößen im Internet zukünftig häufiger anwenden werden.

Stand: 09.04.2008

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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