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Immobilienmakler im Internet: Fehlende Erlaubnis gemäß § 34 c GewO und fehlende Information darüber im Impressum ist wettbewerbswidrig

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Die meisten Immobilien, sei es zum Verkauf oder zur Vermietung, werden heutzutage (auch) von Immobilienmaklern über das Internet angeboten. Schon seit vielen Jahren ist es ein Abmahnthema, nicht gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) über die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren.

34 c Genehmigung

Ein Immobilienmakler benötigt eine Genehmigung gemäß § 34 c Gewerbeordnung (GewO).

Geregelt ist die Erlaubnispflicht unter der Überschrift “Makler, Bauträger, Baubetreuer”.

LG Leipzig: Wenn beides fehlt, ist dies wettbewerbswidrig

Das Landgericht Leipzig (LG Leipzig, Urteil vom 12.06.2014, Az.: 5 O 848/13) hatte sich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht mit einem erweiterten Sachverhalt der 34 c GewO-Genehmigung zu befassen:

Nach Behauptung der Klägerseite verfügte der Abgemahnte weder über eine Erlaubnis gemäß § 34 c Abs. 1 Nr. 1 GewO noch informierte er gemäß § 5 TMG darüber in seinem Impressum.

Fehlende Gewerbeerlaubnis ist wettbewerbswidrig

Nach Ansicht des LG Leipzig ist eine fehlende Gewerbeerlaubnis wettbewerbswidrig gemäß § 8 Abs. 1 und 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 34 c Abs. 1 GewO. Es handelt sich nach zutreffender Ansicht des Gerichtes um eine Marktverhaltensregelung. Der Abgemahnte hatte argumentiert, er hätte diese Erlaubnis mittlerweile, dies lässt jedoch in wettbewerbsrechtlichen Verfahren eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Es bestanden somit weiterhin Unterlassungsansprüche. Das Gericht führte insofern aus:

“Die Wiederholungsgefahr wird durch die festgestellte Verletzung indiziert, weil die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits einmal unlauter gehandelt und die Gefahr einer erneuten Verletzung nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt hat. Die Wiederholungsgefahr ist nicht bereits durch die zwischenzeitliche Erteilung der Gewerbeerlaubnis entfallen. Denn diese Erteilung besteht nicht zwingend dauerhaft, sie kann zurückgenommen oder widerrufen werden. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte eine identische oder gleichartige Verletzungshandlung in der Zukunft erneut begehen wird.”

Es kommt dann natürlich eins zum anderen. Wer keine Erlaubnis nach § 34 c GewO hat, kann darüber auch nicht – zutreffend – in seinem Impressum informieren, so dass der Makler auch diesbezüglich verurteilt wurde.

Nachdem vor ein paar Jahren ein falsches Impressum bei Maklern ein häufiges Abmahnthema war, hat sich mittlerweile herumgesprochen, dass Informationen nach § 34 c GewO im Impressum zwingend sind. Wer – egal auf welcher Plattform – somit Immobilienmakler-Leistungen anbietet, sollte somit unbedingt darauf achten, dass die Formalien in Ordnung sind.

Stand: 08.09.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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