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Abmahnung und Probleme vermeiden: Was Sie beim Verkauf von FFP 2-Masken bei Amazon beachten sollten
- Siehe auch: FFP 2-Masken und persönliche Schutzausrüstung (PSA): Welche Prüfpflichten haben Internethändler, wenn sie PSA anbieten?
Bayern hat am 12.01.2021 angekündigt, die Maskenpflicht zu verschärfen. Das Tragen einer Maske mit dem FFP 2-Standard wird im Handel, wie aber auch im Nahverkehr Pflicht.
FFP-Masken haben eine erheblich bessere Filterwirkung als ein Mund-Nasenschutz einer Community Maske. FFP steht für Filtering Face Piece. FFP ist der europäische Standard. In den USA wird die Bezeichnung N95 verwendet, in China KN 95. Die Anforderungen des europäischen Standards an die anderen Standards sind ähnlich, jedoch nicht identisch. Noch besser ist der FFP 3 Standard. FFP-Masken sind für den Selbst- als auch für den Fremdschutz effizient. Wichtig ist, dass die Masken kein Ausatmeventil haben dürfen. Ein derartiges Ventil hat zur Folge, dass die Atemluft des Trägers ungefiltert abgegeben wird. Eine Filterwirkung erfolgt nun beim Einatmen. Ein Schutz der Umgebung wäre mit einer Maske mit Filter somit nicht gewährleistet.
Die Nachfrage nach FFP2-Masken ist daher aktuell hoch. Aus unserer Beratungspraxis und Rückäußerungen unserer Mandanten wissen wir, dass aktuell hohe Umsätze beim Angebot von FFP-Masken bei Amazon erzielt werden.
Damit Amazon-Händler rechtliche Probleme vermeiden können, haben wir hier die häufigsten Fallstricke zusammengefasst.
Nur rechtskonforme FFP-Masken anbieten
Rechtlich gesehen handelt es sich bei einer FFP-Maske um eine filtrierende Halbmaske, für die die EU-Verordnung 2016/425 gilt. Es handelt sich um eine persönliche Schutzausrüstung (PSA).
Verkäufer kann sich nur dann halbwegs sicher sein, dass die Maske auch tatsächlich die Eigenschaften einer FFP 2 Maske erfüllt, wenn die Maske durch ein CE-Zeichen gekennzeichnet ist. Ein einfaches CE-Zeichen reicht jedoch nicht aus:
Die CE Kennzeichnung nur dann korrekt, wenn hinter dem CE-Zeichen eine 4-stellige Zahl steht. Die 4-stellige Zahl bezeichnet die ganz konkrete Prüfstelle, die das CE-Zeichen vergeben hat. Man spricht hier von der notifizierten Stelle (Notified Body). Nicht jede Prüfstelle darf persönliche Schutzausrüstung testen. Mehr Informationen zu der Prüfstelle aus der 4-stelligen Zahl hinter dem CE-Zeichen gibt es unter diesem Link bei der Europäischen Kommission. Sollten Sie in der Liste unter der 4-stelligen Zahl keinen Eintrag finden, sollten Sie prüfen, ob die Prüfstelle vielleicht aus der Liste gelöscht wurde. Dies kann aktuell z.B. der Fall sein, wenn sich die Prüfstelle in Großbritannien befindet. Zertifizierungen aus der Vergangenheit sind jedoch auch weiterhin wirksam. Es macht zudem durchaus Sinn, der Liste der EU-Kommission genauer hinzuschauen, ob nämlich der Notified Body überhaupt berechtigt ist, FFP-Masken zu zertifizieren. Die Prüfstellen sind zum Teil auf bestimmte Produkte spezialisiert.
Auf der Maske sollte ferner die Norm stehen, nach der geprüft wurde, nämlich „EN 149:2001+A1:2009“.
Wenn somit die Kennzeichnung korrekt ist, spricht einiges dafür, dass die Maske auch den rechtlichen Anforderungen entspricht. Aus der Beratungspraxis wissen wir jedoch, dass dies tatsächlich nicht immer der Fall sein muss. Die Hersteller, häufig in China, haben mittlerweile auch erkannt, dass sich Masken besser verkaufen, wenn hinter das CE-Zeichen noch eine 4-stellige Nummer steht. Es kann jedoch sein, dass dem Prüfinstitut das Produkt nicht bekannt ist, die CE-Nummer ist dann eine Fälschung. Verkäufer sollten sich immer die Zertifikate durch den Lieferanten oder Hersteller vorliegen lassen und im Zweifel beim Prüfinstitut nachfragen.
Notwendig ist ferner eine Kennzeichnung, zumindest des Kartons mit dem Hersteller oder dem Importeur mit einer Adresse innerhalb der EU. Die Herstelleradresse in China reicht keinesfalls aus.
Wer aus China selbst importiert ist übrigens im Rechtssinne Hersteller. Gem. Artikel 8 Abs. 8 der PSA-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/425) besteht übrigens die Verpflichtung, dass der Hersteller die Konformitätserklärung entweder dem Produkt beifügt oder einen Link angibt, unter der diese abgerufen werden kann.
Welche ASIN nutzen?
Aktuell haben wir einige Abmahnungen vorliegen, weil Amazon-Händler sich an die „falsche“ ASIN angehängt haben, unter der eine FFP-Maske angeboten wurde. Jeder Verkäufer bei Amazon hat das Interesse, seine ASIN so zu gestalten, dass andere Händler sich dort nicht anhängen können. Dies gilt umso mehr, wenn die ASIN erfolgreich ist und viele positive Bewertungen hat. Auch wenn ausweislich des Produktbildes ein Händler im Falle einer Bestellung das identische Produkt ausliefern würde, kann er sich nicht einfach an eine entsprechende ASIN anhängen.
Häufig ist es so, dass in der ASIN eine Marke angegeben ist. Ein markenrechtlicher Schutz besteht jedoch nicht zwangsläufig: Notwendig ist eine Marke mit dem identischen Zeichen für die Nizza-Klasse 10.
Wer für das Angebot von FFP-Masken eine eigene Marke verwenden möchte, sollte dies somit nur dann tun, wenn eine Markenanmeldung auch tatsächlich für Schutzmasken vorliegt. Es kann zudem ein Problem mit der CE-Zertifizierung geben: Werden Masken unter dem eigenen Label vertrieben, so ist der Vertreiber Inverkehrbringer und benötigt als solcher auch eine EU-Konformitätserklärung mit Angabe der notifizierten Stelle (NB). Die notifizierende Stelle des Ursprungsproduktes muss von der Umlabelung informiert werden und zustimmen, bzw. es muss ein neues, unter Umständen verkürztes Prüfungsverfahren durchgeführt werden. Hintergrund ist, dass nach EU Vorgaben der NB in der Lage sein muss, das Produkt nach dem Inverkehrbringen zu beobachten. Dies ist nur dann möglich, wenn die notifizierende Stelle das Produkt auch identifizieren kann, zudem muss der NB in der Lage sein, Korrekturmaßnahmen vom Produktverantwortlichen zu fordern.
Selbst wenn direkt unterhalb der Artikelüberschrift keine Marke angezeigt wird, kann sich aus der Artikelbeschreibung oder dem Artikelbild ergeben, dass ein Anhängen an die ASIN problematisch sein kann. So kann es Verweise auf einen bestimmten Verkäufer geben, ein Zubehörteil oder das Angebot eines besonderen Kundenservices für Käufer von einem bestimmten Verkäufer. Unabhängig davon, ob diese Monopolisierung einer ASIN den Richtlinien von Amazon für die Artikelbeschreibung entspricht, können sich daraus wettbewerbsrechtliche Probleme ergeben.
Falls möglich bietet es sich nach unserer Auffassung an, eine eigene ASIN anzulegen.
Rechtliche Fallen in der Artikelbeschreibung
In der Artikelbeschreibung sollte eine FFP 2 Maske nur als das beschrieben werden, was Sie ist, nämlich eine FFP 2 Maske. Eine FFP 2-Maske filtert mindestens 94 % der Testaerosole. Eine FFP 2-Maske bietet einen erheblich besseren Schutz der Umgebung und des Trägers vor einer Corona-Infektion, als ein Mund-Nasenschutz. Einen absoluten Schutz gibt es jedoch auch mit einer FFP 2-Maske nicht.
Wir empfehlen, in der Artikelbeschreibung keinerlei Bezug zu nehmen auf einen Corona-Schutz. Eine Aussage, sinngemäß wie „Diese Maske schützt vor Corona“ wäre in dieser Absolutheit nicht richtig und somit wettbewerbswidrig. Gleiches gilt auch zu Aussagen über die Tragedauer und mehrfach Verwendung. Ihre Kunden wissen auch ohne eine gesonderte Werbung mit Bezug zur Corona-Pandemie, warum diese eine derartige Maske kaufen wollen.
Abmahnung bei Amazon wegen FFP 2-Masken
Wir beraten regelmäßig Händler, die aufgrund des Angebots von Atemschutzmasken eine Abmahnung erhalten haben. Insbesondere Amazon ist im Fokus der Abmahner, was mutmaßlich mit den hohen Umsätzen zusammenhängen, die sich aktuell beim Angebot von FFP 2-Masken bei Amazon erzielen lassen.. Häufig geht es um das Angebot von Masken, die nicht korrekt zertifiziert sind, sei es aufgrund einer fehlerhaften Kennzeichnung oder aufgrund von gefälschten Zertifikaten.
Ein weiteres Problem ist das Anhängen an ASINs, für die ein markenrechtlicher Schutz besteht oder bei denen aus sonstigen Gründen sich nicht jeder Amazon-Verkäufer anhängen kann.
Eine Abmahnung, insbesondere wegen einer fehlerhaften Produktkennzeichnung, kann weitreichend sein. Unterlassungsansprüche können Beseitigungsansprüche zur Folge haben. Es könnte somit die Verpflichtung bestehen, bereits ausgelieferte Masken von gewerblichen Abnehmern wieder zurückzurufen.
Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen des Vertriebs von FFP 2-Masken.
Stand: 15.01.2021
Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke