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Fehlende Genehmigung nach § 34 – 34 h GewO ist wettbewerbswidrig
Einige Gewerbe benötigen eine Genehmigung (Erlaubnis) der zuständigen Behörde. Die einzelnen Gewerbe, die eine Behördenerlaubnis benötigen, sind in § 34 – 34 h GewO geregelt. Dazu gehören:
§ 34 Pfandleihgewerbe
§ 34a Bewachungsgewerbe
§ 34b Versteigerergewerbe
§ 34c Makler, Bauträger, Baubetreuer
§ 34d Versicherungsvermittler
§ 34e Versicherungsberater
§ 34f Finanzanlagenvermittler
§ 34h Honorar-Finanzanlagenberater
Für den § 34 d GewO hat der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 18.09.2013 Az: I ZR 183/12) entschieden, dass eine fehlende Erlaubnis wettbewerbswidrig ist. Die Entscheidung lässt sich nach unserer Auffassung auch auf die anderen erlaubnisbedürftigen Gewerbe der 34 ff GewO übertragen. In der BGH-Entscheidung ging es in erster Linie um EU-rechtliche Fragen. Jedenfalls ist nach Ansicht des BGH § 34 d GewO eine Marktverhaltensregelung, die geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern und insbesondere von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.
Praxistipp: Erlaubnis in das Impressum mit aufnehmen
In der Praxis begegnet uns der § 34 GewO in erster Linie über die Erlaubnispflicht des § 34 c GewO. Makler benötigen eine entsprechende behördliche Erlaubnis gemäß § 34 c GewO. Diese wiederum muss gemäß § 5 TMG in das Impressum mit aufgenommen werden.Zumindest eine Zeitlang war dies ein häufiges Abmahnthema.
Auch alle anderen Gewerbe, die einer behördlichen Erlaubnis unterliegen, sollten dies somit im Impressum erwähnen. Notwendig ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Telemediengesetz (TMG) die Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese sollte mit dem konkreten Behördennamen (Behördenbezeichnung) und vollständiger Adresse in das Impressum (Anbieterkennzeichnung) mit aufgenommen werden.
Stand: 21.09.2015
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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