abmahnung-facebook-anbieterkennzeichnung
Eigentlich nichts Neues: Gewerbliche Facebook-Accounts benötigen eine Anbieterkennzeichnung (LG Aschaffenburg)
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Aktuell: Abzocke zulässig? Regensburger Recht: Massenhafte Facebook-Abmahnungen angeblich nicht rechtsmissbräuchlich
Wer gewerblich im Internet auftritt, benötigt gemäß § 5 Telemediengesetz eine Anbieterkennzeichnung (Impressum). Diese Pflicht ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG):
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
….
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
….
Die bei Firmen und Gewerbetreibenden mittlerweile immer beliebter werdenden Accounts in sozialen Netzwerken, wie bspw. Facebook, haben zur Folge, dass die entsprechenden Rechtspflichten auch für diese Seiten gelten. Das Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom 16.08.2011, Az.: 2 HKO 54/11) hat diese Selbstverständlichkeit nach unserer Kenntnis erstmalig nunmehr in Urteilsform gegossen. Es war nur eine Frage der Zeit, bis das Thema Impressum bei Facebook einmal Gegenstand einer Facebook-Abmahnung werden würde.
Die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung gilt für die Seiten von gewerblichen Anbietern bei Facebook. Es heißt insofern in dem Urteil:
“Auch Nutzer von “Social Media”, wie Facebook-Accounts, müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt. Hier ist … eindeutig zu entnehmen, dass dieser Facebook-Auftritt zu Marketingzwecken erfolgt, da bereits links oben auf dieser Seite das jeweilige Titelblatt des Printmediums … abgebildet ist. Eine Impressumspflicht bestand daher auch für den Facebook-Auftritt der Antragsgegnerin nach § 5 Telemediengesetz.
Unstreitig ist zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, dass der Facebook-Auftritt in der streitgegenständlichen Zeit kein eigenes Impressum enthielt, sondern nur Angaben zur Anschrift und zur Telefonnummer. Nach Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt “Info” durch Anklicken zur eigentlichen Website und von da zum Punkt Impressum, dem die verantwortliche juristische Person zu entnehmen war.
Fraglich ist bereits, ob ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vorliegt, da die notwendigen Angaben der verantwortlichen juristischen Person nicht dem Facebook-Auftritt selbst zu entnehmen war, sondern nur durch einen Link auf die Website.
Hier wird aber die Meinung vertreten, dass keine Notwendigkeit besteht, dass sich das Impressum unter der gleichen Domaine befindet wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken.”
Der Punkt “Info”, der erst zur Webseite und dann zum Impressum führt, stellt nach Ansicht des Landgerichtes keine leichte Erkennbarkeit im Sinne des § 5 TMG dar.
Es gibt somit für eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung auf einer Facebook-Seite zwei Alternativen:
Entweder die Pflichtangaben werden direkt mit einer entsprechenden Link-Bezeichnung dargestellt, eine andere Alternative ist ein Link, der eindeutig als Informations-Link zum Thema Impressum erkennbar ist (bspw. durch eine entsprechende Link-Bezeichnung) und der dann direkt auf das Impressum führt. Dieses Impressum, auf das verlinkt wird, kann dann auch auf der Homepage des Unternehmens stehen.
Impressumslink von internetrecht-rostock.de bei Facebook
Das Ergebnis des Urteils ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, wobei die Möglichkeiten der gewerblichen Facebook-Nutzung (soweit diese in der Praxis durchgeführt werden unabhängig von den Facebook-Regelungen) natürlich wieder ganz neue Abmahngründe eröffnen.
Unser Tipp daher: Gewerbliche Anbieter sollten auf jeden Fall ein ausreichendes Impressum entweder direkt auf der Facebook-Seite haben (dieses muss dann als solches auch erkennbar sein durch einen entsprechenden Link). Auch eine entsprechende Verlinkung auf eine Internetseite ist möglich, solange der Link als Information zum Impressum erkennbar ist.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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