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Wer etwas wettbewerbswidriges mit dem “Gefällt mir” Button von Facebook versieht kann abgemahnt werden

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Mittlerweile kommen sie in Fahrt, die Rechtsprechungen, die sich mit Einzelheiten der Nutzung von Facebook befassen.

Impressum auch bei Facebook notwendig

Das Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11) hat es bspw. als wettbewerbswidrig angesehen, wenn eine gewerbliche Facebook-Seite nicht über ein Impressum gemäß § 5 Telemediengesetz verfügt. Dies ist eigentlich nichts Neues, da die Nutzer von Social-Media-Seiten, wie bei einem Facebook-Account eine eigene Anbieterkennzeichnung vorhalten müssen, wenn der Facebook-Account zu Marketingzwecken genutzt wird und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (so auch Landgericht Köln, Urteil vom 28.12.2010, Az.: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az.: I – 20 U 17/07).

Der Begriff “Gefällt mir” hat nicht zur Folge, dass der Facebook-Nutzer unter Umständen seine Daten in nicht ganz so treusorgende Hände von Facebook gibt, hinter dem Button steckt auch letztlich bei der Darstellung auf einer Internetseite die rein grammatikalische Aussage “Das gefällt mir wirklich  oder “Das finde ich gut”.

Wenn der Betreiber einer Internetseite eine rechtswidrige Werbung (in welcher Form auch immer) gut finden lässt durch den Facebook-Button, kann er ggf. selbst in die Haftung kommen (so Landgericht Münster, Urteil vom 20.09.2011, Az.: 25 O 34/11).

Hintergrund war, dass der Seitenbetreiber auf seiner Seite offensichtlich eine Werbung mit dem “Gefällt mir” – Button versehen hatte. Genaueres liegt uns zu dem Sachverhalt leider nicht vor. Es bleibt bspw. unklar, ob die wettbewerbswidrige Werbung auf Facebook selbst angeklickt und dann sich am Profil des Nutzers bei Facebook wieder fand oder dies auf einer extra Internetseite geschah.

Das Gericht nahm jedenfalls eine sogenannte geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechtes an, die darauf gerichtet war, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung den Absatz oder Bezug zu fördern. Dies sei in Zweifelsfällen immer dann anzunehmen, wenn der Handelnde ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dieser Beeinflussung habe. Der Seitenbetreiber hatte offensichtlich Produkte der Firma vertrieben, die für sich genommen wettbewerbsrechtlich warb und somit ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der Käuferentscheidung für dieses Produkt.

Mit Anklicken des “Gefällt mir” – Buttons werde der Besucher einer Facebook-Seite angeregt, diesen “Gefällt mir” – Button ebenfalls anzuklicken, um zu sehen, für was sich der Inhaber der Facebook-Seite ebenfalls positiv interessiert.

Wer einen Facebook “Gefällt mir” – Button verwendet, veranlasst daher auch ein Nachgehen und ein Nachverfolgen dieser Entscheidung durch Besucher seiner Facebook-Seite.

Wer etwas rechtswidriges “gefallen lässt”, kann mithaften

Wer letztlich – öffentlich durch den “Gefällt mir” – Button von Facebook – deutlich macht, dass ihm etwas Rechtswidriges gefällt, kann zumindestens wettbewerbsrechtlich mithaften, wenn dies mit einem geschäftlichen Hintergrund geschieht und das Zugefallende (die Werbung) ebenfalls wettbewerbswidrig ist.

Von diesem Urteil bis zu Gerichtsurteilen mit dem Inhalt, dass auch private Facebook-Nutzer für etwas haften, das rechtswidrig ist, was Ihnen jedoch “gefällt”, dürfte es nur ein kleiner Schritt sein. Wir sind insofern gespannt, wann Gerichte erstmalig die Zurechnung von rechtswidrigen Informationen oder Aussagen über den “Gefällt mir” – Button annehmen.

Stand: 11/2011

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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