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Disclaimer “Keine Gewähr für Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen” ist wettbewerbswidrig

irrvideo-y9RKSeNqt1Y Allgemeine Disclaimer sind oftmals wettbewerbsrechtlich problematisch. Bereits das OLG Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2012, Az.: 5 W 118/12) hatte die Formulierung

“Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden.” als wettbewerbswidrig angesehen.

Eine ebenso “beliebte” Formulierung ist die Information in Internetshops, wie auch Internetseiten:

“Inhalt des Online-Angebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.”

Offensichtlich handelt es sich um eine Art Standard-Disclaimer, der durch wen auch immer als notwendig im Netz verbreitet wurde. Eine einfache Google-Recherche (Stand: 9/2015) ergibt, dass diese Formulierung auf über 400.000 Internetseiten verwendet wird.

LG Arnsberg: Dieser Disclaimer ist wettbewerbswidrig

Das Landgericht Arnsberg (LG Arnsberg, Urteil vom 03.09.2015, Az.: I-8 O 63/15) hat den Disclaimer

“Inhalt des Online-Angebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.”

in einem Internetshop als wettbewerbswidrig angesehen.

Begründet wird dies damit, dass auf der Internetseite unter Umständen auch Garantieerklärungen enthalten sein können. Die Klausel sieht das Gericht als Ausschluss einer Garantievereinbarung. Eine andere Alternative, so das Gericht, wäre, dass der Shopbetreiber sich vorbehält, sich nicht an eine Beschaffenheitsvereinbarung halten zu wollen. Das Gericht sieht letzten Endes den Disclaimer als eine Garantie- und Beschaffenheitsvereinbarung ausschließende Klausel.

Ganz abwegig ist dies nicht. Letztlich muss man sich fragen, welchen Sinn ein derartiger Disclaimer hat bzw. wie er durch Kunden eines Internetshops verstanden werden könnte. Der Shopbetreiber will letztlich deutlich machen, dass alle Angaben auf seiner Internetseite nicht verbindlich sind. So geht es natürlich nicht.

Da dieser Disclaimer sehr häufig im Netz zu finden ist (wahrscheinlich, weil vor vielen Jahren jemand der Ansicht war, jede Seite müsste diese Information haben) empfehlen wir grundsätzlich, derartige Disclaimer zu streichen. Uns ist in unserer langjährigen Beratungspraxis auch kein einziger Fall bekannt, indem ein derartiger Disclaimer sinnvoll gewesen wäre.

Stand: 21.09.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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