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Oft im Impressum: Hinweis, dass keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit eines Internetangebotes übernommen wird, ist wettbewerbswidrig

Auf vielen Internetseiten, insbesondere Internetshops, findet man sinngemäß die Formulierung:

“Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden.”

Nach unserem Eindruck, die Formulierungen sind sehr häufig, insbesondere im Impressum, auf Internetseiten vertreten, hat sich schon vor langer Zeit herumgesprochen, dass mit dieser Klausel irgendetwas rechtlich Sinnvolles erreicht werden kann. Ähnlich wie beim sogenannten Link-Disclaimer, handelt es sich jedoch um ein modernes Märchen.

Im Gegenteil: Ein derartiger Hinweis kann sogar wettbewerbswidrig sein.

OLG Hamburg: Unklare und wettbewerbswidrige AGB-Klausel

Auf erstem Blick erstaunt es, dass die Formulierung:

“Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden.”

als Allgemeine Geschäftsbedingung aufgefasst wird. Immerhin ist es so, dass diese Klausel häufig im Impressum auftaucht und nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters.

Das OLG Hamburg (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.12.2012, Az.: 5 W 118/12) sieht eine derartige Formulierung, egal, wo sie steht, jedoch als wettbewerbswidrig an. In dem Beschluss heißt es:

“Diese Klausel dürfte bei der gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung vielmehr sehr wohl so verstanden werden können, dass damit jegliche Verbindlichkeit bezüglich der genauen Beschaffenheit und Preise der im betreffenden Internetauftritt angeführten Waren ausgeschlossen werde. Das zeigt schon der Wortlaut der Klausel, nach dem für die Aktualität und Vollständigkeit “keine Garantie” übernommen werden könne. Schon wegen der Verwendung des juristischen Terminus “Garantie” wird der Verbraucher eher an eine Klausel mit rechtlich relevantem Gehalt denken. Die angegriffene Klausel bezieht sich nach ihrem Inhalt und ihrer Stellung zudem auch auf das gesamte Angebot auf den jeweiligen Webseiten, denn nach dem unmittelbaren Kontext wird hier eine Aussage über den “Inhalt der Webseite” getroffen, was naturgemäß auch die Angebote umfasst, die den Hauptinhalt der Seiten ausmachen werden.”

Unzulässig: Beschaffenheit der Ware und Preise können abweichen

Weiter interpretiert das OLG Hamburg die Klausel dahingehend, dass sich ein Webseiten-Betreiber, der diese Klausel verwendet, vorbehält, dass die gezeigten Waren

  • auch eine andere Beschaffenheit
    oder
  • zu einem anderen Preis verkauft werden,
    als im Internetauftritt angegeben.

Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass die Klausel unter der Überschrift “Rechtliche Hinweise” auf der Seite zu finden war. Für den Umstand, dass die Klausel abgemahnt werden kann und wettbewerbswidrig ist, reicht es nach Ansicht des OLG aus, dass der Verbraucher im Unklaren darüber gelassen wird, ob der Seiten-Betreiber eine weitgehende inhaltliche Unverbindlichkeit der Angebote erreichen will.

Nach Ansicht des Senats ist die Klausel gleichzustellen mit einer Klausel im Katalog: “Der jeweilige Katalog verliert mit Erscheinen einer Neuausgabe seine Gültigkeit. Irrtümer und Fehler von Angaben, Bildern und Systemen vorbehalten”. Auch hier hatte das Landgericht Hamburg diese Klausel als wettbewerbswidrig angesehen, da in einem Katalog die Angaben jede Verbindlichkeit vermissen lassen.

Tipp: Disclaimer aller Art streichen

Disclaimer aller Art schaden nach unserer Erfahrung eher, als dass sie nützen. Nach unserem Eindruck taucht dieser Hinweis oft im Zusammenhang mit einem Link-Disclaimer auf (durch den sich der Anbieter von einer Haftung für möglicherweise rechtswidrige Links freizeichnen möchte). Wir gehen daher davon aus, dass es in irgendeiner Form eine Formulierung ist, die vor langer Zeit bei der grundsätzlichen Gestaltung eines Impressums empfohlen wurde. Auf Grund der erschreckend hohen Anzahl der Verwender dieser Klausel (im September 2013 noch über 5 Millionen Suchergebnisse bei Google) sollten insbesondere Shop-Betreiber und die Betreiber von Internetseiten darauf achten, diese Formulierungen komplett zu entfernen.

Stand: 02.09.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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