Abmahner: Deutscher Konsumentenbund e.V. “Prozessabteilung”
Branche: u. a. Lebensmittel, Matratzen, Haushaltschemie, Haushaltsgegenstände, Insektenschutzmittel, Gesundheitsdienstleistungen
Vorwurf der Abmahnung: fehlerhafte Grundpreisangabe insbesondere bei Amazon, unvollständige Angaben in der Anbieterkennzeichnung, Werbung mit veralteten Testergebnissen (Öko Test für Matratzen, die Testkriterien haben sich offensichtlich geändert), veraltete Widerrufsbelehrung, irreführende Angaben zu gesundheitsbezogenen Aussagen, Bewerbung von Wein mit “bekömmlich”, irreführende Werbung mit der Verpackungsgröße, fehlender Warnhinweis nach Biozidverordnung bei der Bewerbung und dem Angebot von Bioziden, wie z.B. Insektenschutzmittel, Verstöße gegen die LMIV beim Angebot von Lebensmitteln (Hinweise zu Allergen, Nährwerttabelle etc.), Bezeichnung als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin ohne dazu berechtigt zu sein
Gerügter Verstoß bei: Online-Shop, eBay, Amazon, Internetseite
Geltend gemachte Kosten: 499,29 Euro
Anmerkung 02/2023
Der Deutscher Konsumentenbund hat die Gestaltung seiner Abmahnungen erheblich verändert. Die Abmahnung ist jetzt außerordentlich ausführlich. Die Abmahnkosten wurden von 374,80 € auf 499,29 € erhöht ( siehe: Aktuelle Abmahnung Deutscher Konsumentenbund: Extrem ausführlich, Abmahnkosten jetzt 499,29 €). Aufgrund der Rechtsfolgen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung empfehlen wir bei jeder Abmahnung von dem Deutschen Konsumentenbund eine Beratung.
Anmerkung 10/2022
Der Deutscher Konsumentenbund mahnt weiterhin die fehlerhafte Kennzeichnung beim Angebot von Lebensmitteln im Internet ab, und zwar die fehlerhafte Angabe von Grundpreisen (beim Angebot von Lebensmitteln muss immer ein Grundpreis angegeben werden) sowie fehlende Informationen nach LMIV, wie z.B. den Hinweis auf Allergene oder Warnhinweise.
Der Deutscher Konsumentenbund macht, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, auch Vertragsstrafen geltend.
Wir empfehlen dringend, ohne vorherige anwaltliche Beratung keine Unterlassungserklärung abzugeben!
Anmerkung 08/2022
Aktuell liegt uns wieder einmal eine Abmahnung vom Deutschen Konsumentenbund vor wegen fehlender Grundpreise. Da viele Produkte grundpreispflichtig sind, ist eine derartige Abmahnung weitreichend. Wir empfehlen eine Beratung.
Anmerkung 03/2022
Der Deutsche Komsumentenbund mahnt wieder einmal die Verwendung des Begriffes “bekömmlich” bei Wein ab. Wir raten zur Vorsicht, da sich die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht nur auf das abgemahnte Produkt sondern grundsätzlich auf die Werbung von Getränlen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol% Alkohol bezieht.
Werbung kann z. B. auch eine Kundenrezension sein.
Wir empfehlen eine Beratung
Anmerkung 09/2021
Der Deutsche Konsumentenbund mahnt weiterhin Verstöße nach HCVO beim Angebot von Lebensmitteln ab, wie “bekömmlich”, “belebend” oder “gesundheitsfördernd” und gleichzeitig auch fehlende Pflichtangeben nach HCVO.
Anmerkung 04/21
Nachdem wir 3 Jahre nichts mehr vom Konsumentenbund gehört haben, wird uns nun wieder einmal wieder einmal eine Abmahnung des „Deutscher Konsumentenbund e.V. Prozessabteilung“ vorgelegt. Der Konsumentenbund sieht sich durch die Änderung des UWG im Dezember 2020 offensichtlich nunmehr als Hüter des Wettbewerbsrechts an, heißt es doch in der Abmahnung: „…durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ (Gesetz v. 26.11.2020; BGBl I 2568, Nr. 56) hat der Gesetzgeber den Bereich des Verbraucherschutzrechtes nach einer mehrjährigen Konsultation aller betroffenen Kreise umfassend neu geregelt und Mitbewerber von der Marktkontrolle weitgehend ausgeschlossen. Danach fällt die Überwachung der Einhaltung weiten Teilen des Verbraucherschutzrechts nun ausschließlich den qualifizierten Verbänden zu…“
Wie immer bei einer Abmahnung durch einen Abmahnverein gilt: Auch wenn die Abmahnkosten im Vergleich zu einer Abmahnung durch einen Wettbewerber gering erscheinen mögen, ist die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung genauso weitreichend.
Wir empfehlen eine Beratung.
Anmerkung 12/2018
Aktuell mahnt der Konsumentenbund irreführende gesundheitsbezogene Aussagen ab.
Anmerkung 05.01.2015
Uns liegen ingesamt über 20 Abmahnungen des Deutschen Konsumentenbundes e.V. vor, aktuell eine Abmahnung wegen eines unvollständigen Impressums.
Anmerkung 20.03.2015: Der Deutsche Konsumentenbund e.V. hat seine Ankündigung verwirklicht und mahnt nunmehr veraltete Widerufsbelehrungen ab.
Anmerkung 18.08.2014:
Anmerkung:
Uns liegen mehrere Abmahnungen vor.
In der Vergangenheit wurde behauptet, der Abgemahnte sei gesetzlich verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Aussage ist falsch!
Der Verein ist mit Wirkung zum 01.06.2012 in die UKlag-Liste eingetragen worden. Auf seiner Internetseite bietet der Verein eine “Wettbewerbsrechtliche Meldestelle” speziell für Fernabsatzgeschäfte an.
Stand: 08/2022