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Aktuelles Abmahnthema: Beim Angebot von medizinischen Desinfektionsmitteln über das Internet ist eine Anzeige bei DIMDI und die Darstellung des Versandhandels-Logos notwendig

Neben Atemschutzmasken und Mundschutzprodukten gehören auch Desinfektionsmittel im Rahmen der Corona-Krise zu stark nachgefragten Produkten.3619 Versandhandelslogo Apotheke

Bei medizinischen Desinfektionsmitteln, wie beispielsweise Sterillium®, handelt es sich jedoch rechtlich gesehen um ein Arzneimittel. Gemäß § 67 Abs. 8 Arzneimittelgesetz ist beim Angebot von Arzneimitteln für Menschen, den sogenannten Humanarzneimitteln vor dem Angebot im Internet eine Anzeige bei der zuständigen Behörde notwendig:

” Wer zum Zweck des Einzelhandels Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, im Wege des Versandhandels über das Internet anbieten will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des Ortes, von dem aus die Arzneimittel geliefert werden sollen, und die Adresse jedes Internetportals einschließlich aller Angaben zu deren Identifizierung anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen. Die zuständige Behörde übermittelt diese Informationen an eine Datenbank nach § 67a. Das Internetportal nach Satz 1 muss den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde und ihre sonstigen Kontaktdaten, das gemeinsame Versandhandelslogo nach Artikel 85c der Richtlinie 2001/83/EG aufweisen und eine Verbindung zum Internetportal des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information haben. “

Bei dem Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) muss der Vertrieb von Arzneimitteln im Internet angezeigt werden. Der ordnungsgemäß registrierte Händler muss dann das Versandhandels-Logo auf seiner Internetseite darstellen, dass auf die konkrete Registrierung bei DIMDI verlinkt ist.

Desinfektionsmittel können Arzneimittel sein

Häufig wird übersehen, dass medizinische Desinfektionsmittel im Rechtssinne auch Arzneimittel sind. Ob es sich bei einem Desinfektionsmittel um ein Arzneimittel im Rechtssinne handelt, lässt sich in der Regel anhand der Kennzeichnung auf der Verpackung feststellen. Wenn diese Humanarzneimittel somit dann im Internet angeboten werden, ist vorher eine Registrierung bei DIMDI und dann die Darstellung des Versandhandels-Logos notwendig.

Angebot von Desinfektionsmittel ohne Registrierung ist wettbewerbswidrig

Das Angebot von Arzneimitteln, dazu können auch Desinfektionsmittel gehören, ohne vorherige Registrierung ist wettbewerbswidrig. Wir von internetrecht-rostock.de hatten bereits im Jahr 2016 einen Abgemahnten vertreten, der von dem Landgericht Hamburg (Az. 312 O5/16) zur Unterlassung verurteilt wurde. Es ging damals um das Angebot von Desinfektionsmitteln Das Urteil hatte wegen Rechtsmissbrauchs durch den Abmahner keinen Bestand.

Da das Angebot von Desinfektionsmitteln eine große Rolle spielt, werden aktuell Internethändler abgemahnt, die Desinfektionsmittel ohne vorherige DIMDI-Registrierung und Darstellung des Versandhandels-Logos anbieten.

Wir beraten Sie.

Stand: 04.05.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke