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Kein Grund zur Panik: Umsetzung der Button Lösung bei Amazon wird abgemahnt
Welche fragwürdige Rolle spielt ein Onlinehandelsverband in diesem Zusammenhang?
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Wir wollten es eigentlich nicht an die große Glocke hängen vor dem Hintergrund, dass an anderen Stellen im Internet jedoch über Abmahnungen berichtet wird, in denen Händlern, die bei Amazon handeln, vorgeworfen wird, dass Amazon die Buttonlösung nicht richtig umsetzen würde, möchten wir an dieser Stelle ein wenig für Klarstellung sorgen:
Die Abmahnung
Wenn in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung behauptet wird, die Buttonlösung bei Amazon sei nicht korrekt umgesetz und, als Begründung den Umstand benennt, dass ein großer deutscher Onlinehandelsverband vom Handel auf Amazon abrät, sind schon einmal Zweifel angebracht. Wenn überhaupt in der Abmahnung angegeben wird, dass die Bestellübersichtsseite von Amazon die Anforderungen der Buttonlösung nicht erfüllt und gleichzeitig behauptet wird, “Diese Ansicht wird einheitlich von jeder Instanz vertreten” (Originalzitat aus der Abmahnung), sind erhebliche Zweifel angebracht. Zum Thema Buttonlösung gibt es bisher (Stand 20.09.2012) kein einziges uns bekanntes Urteil, erst recht keine Urteile durch irgendwelche Instanzen.
Begründet wird die Abmahnung übrigens u.a. damit, dass der Onlinehandelsverband vom Verkauf bei Amazon abrät, der Abmahner daraufhin seinen Handel eingestellt hat, obwohl dies mit Einkommenseinbußen verbunden sei, der Abgemahnte Amazonhändler jedoch weiterhin diese “gesetzwidrigen Absatzwege” nutzt, um seinen Verdienst zu steigern.
Seriöser wird die ganze Angelegenheit nicht unbedingt dadurch, dass auf einen anliegenden Screenshot verwiesen wird, der jedoch nicht beiliegt und ein wettbewerbswidriges Handeln nur nach § 3 UWG behauptet wird.
Ferner wird behauptet, die Wiederholungsgefahr könne nur durch die Abgabe der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Die beigefügte Unterlassungserklärung beinhaltet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr entgegen der geltenden deutschen Gesetze insbesondere § 312 g BGB mit Waren zu handeln. Bei aller Kritik an der deutschen Rechtsprechung möchten wir an dieser Stelle einmal behaupten, dass wohl kein deutsches Gericht einen entsprechenden Unterlassungstenor dieser Art als einstweilige Verfügung erlassen würde. Auch die Behauptung in der Abmahnung, die nicht gerade geringen Abmahnkosten von über 700,00 Euro seien nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten, deutet auf etwas veraltete Rechtskenntnisse hin.
Ob es tatsächlich ein Skandal ist, wie auf anderen Internet-Seiten angemerkt wird, dass angeblich der Plattformbetreiber Amazon sich so wenig um die Interessen der deutschen Amazonhändler schert, ist ebenfalls zweifelhaft.
Wir sehen es nicht als unsere Aufgabe an und halten es zudem auch für überflüssig an dieser Stelle zu erläutern, warum wir die Gestaltung von Amazon im Rahmen der Umsetzung der Buttonlösung als zulässig erachten. Für Panikreaktionen bzw. einen wirklich guten Grund, den Handel bei Amazon einzustellen, wie es an einigen Stellen im Netz mittlerweile empfohlen wird, sehen wir jedenfalls keinen Grund. Wir dürfen bei Amazon nicht vergessen, dass Händler dort einen mächtigen Partner haben, nämlich eine der erfolgreichsten, größten und umsatzstärksten Handelsplattformen der Welt.
Viele Behauptungen, die über Amazon zur Zeit aufgestellt werden, sind nach unserer Auffassung nicht zutreffend. Hierzu gehört die Behauptung, dass Amazon die Buttonlösung nicht umgesetzt hat, dass Amazon nun so wirklich so gar nichts zum 01.08.2012 getan hat, um die Buttonlösung umzusetzen ist schlichtweg falsch. Falsch ist auch die Behauptung, dass durch die fehlende Umsetzung der Buttonlösung die Widerrufsfrist nicht beginnt zu laufen (vergl. BGH VII ZR 6/10). Auch die Information, dass nach einer gerichtlichen Entscheidung AGB bei Amazon nicht wirksam einbezogen werden, ist zu kurz gegriffen. Dies bezog sich auf Amazon-Marketplace-Angebote. Wenn derartige, nach unserer Auffassung nicht zutreffende bzw. verkürzt dargestellten Informationen dazu genutzt werden, eine Kampagne gegen Amazon zu fahren, ergibt sich ein doch etwas anderes Bild dieser Behauptungen. Welche Interessen der Onlinehandelsverband wirklich verfolgt bleibt unklar, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass offensichtlich in der Abmahnung Informationen des Verbandes übernommen wurden.
Die Rechtslage ist, darauf möchten wir an dieser Stelle ausdrücklich hinweisen, zum jetzigen Zeitpunkt noch ungeklärt. Internethändler sollten jedoch nicht ungesehen alles glauben, was in diesen Zusammenhang so veröffentlicht wird. Vielmehr sollte man sich fragen, wer welches Interesse daran hat, dass Händler auf bestimmten Plattformen nicht handeln.
Grundsätzlich ist es natürlich so, dass Händler auf die entsprechenden Bestellabläufe, bei denen die Regelungen und die entsprechende Umsetzung der Button-Lösung wichtig sind, keinen Einfluss haben. Wir gehen jedoch davon aus, dass sich die Konzernjuristen dieser Plattformen durchaus Gedanken gemacht haben, was die Umsetzung angeht.
Dass sich Amazon dieser Problematik auch bewusst ist, ergibt sich aus einer veröffentlichten Warnung eines Interessenverbandes vor dem Verkauf auf Amazon. In der Stellungnahme von Amazon heißt es:
“Selbstverständlich hält sich Amazon an alle gesetzlichen Vorgaben. Die vom …. gemachten Behauptungen bezüglich der Rechtssicherheit des Verkaufes über Amazon sind falsch. Die Bereitstellung einer rechtssicheren Umgebung für alle Verkäufe auf unserer Plattform zählt zu den wichtigsten Aufgaben der für unser Market-Place-Geschäft verantwortlichen Teams. Im Rahmen dessen wurde auch die vorgeschriebene Beschriftung des Bestellbuttons mit “Jetzt Kaufen” pünktlich zum 01.08.2012 implementiert. Kunden erhalten auf der finalen Bestellseite auch die für den informierten Kauf notwendigen Angaben, darunter die wesentlichen Eigenschaften der Ware, der Gesamtpreis und etwaige Versandkosten.”
Fragwürdige Rolle eines Onlinehandelsverbandes
Ein Onlinehandelsverband verbreitet seit Monaten im Netz, der Handel bei Amazon sei rechtlich nicht sicher. Diese Ansicht mag man vertreten, wir teilen diese Ansicht nicht. Warum dann aber eine ausführliche Information von diesem Verband veröffentlicht wird mit konkreten Gestaltungsvorschlägen für den Checkout bei Amazon, ist nicht nachvollziehbar. Kein Amazon-Händler hat Einfluss auf die Gestaltung des Checkout. Entsprechende Vorschläge kann man Amazon unterbreiten und intern diskustieren. Eine Veröffentlichung muss jedoch als Anleitung zur Abmahnung verstanden werden und als solche wurde sie auch offensichtlich genutzt. Ob dies Absicht war oder nur eine desaströse Lobbyarbeit können wir an dieser Stelle nicht beurteilen
Für uns entsteht jedenfalls der Eindruck, dass es ggf. andere Interessen sein könnten, die dazu führen, dass Behauptungen über Amazon in die Welt gesetzt werden, die man nur als mutig bezeichnen kann. Und bitte nicht vergessen: Die Buttonlösung ist erst gerade wenige Wochen alt. Rechtsprechung gibt es noch nicht.
Stand: 21.09.2012
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke
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