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BGH: Auch ein Fachverband kann keine Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung geltend machen

Bekannt sind Abmahnungen von “Abmahnvereinen” (offiziell Wettbewerbsverbände genannt), wie bspw. der Wettbewerbszentrale.

Derartige Abmahnvereine können, selbst wenn eine Abmahnung über einen Rechtsanwalt ausgesprochen wird, keine Abmahnkosten geltend machen, sondern immer nur eine Kostenpauschale, die den tatsächlichen Kosten der Abmahnung entspricht.

Neben reinen Abmahnvereinen können auch Fachverbände berechtigt sein, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen. Da dies nicht zum Kerngeschäft dieser Fachverbände gehört, fehlt es oftmals an einer sogenannten personellen Ausstattung. Es fehlen spezialisierte Juristen, die in der Lage sind, Wettbewerbsverstöße zu erkennen und eine entsprechend adäquate Abmahnung für den Verein auszusprechen.

BGH: Auch Fachverband kann keine Anwaltskosten bei einer Abmahnung geltend machen

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 06.04.2017, Az: I ZR 33/16) hat die bisherige Rechtsprechung jetzt auch für Fachverbände bestätigt. Es ging um die Abmahnung eines Vereins, dessen Mitglieder Taxi-Unternehmen sind. Es ging um einen Verstoß gegen das Personenförderungsgesetz. Hierzu bediente sich der Verein eines Rechtsanwaltes und klagte dann die Abmahnkosten ein.

Dem schob der BGH wieder einmal einen Riegel vor:

“Ein Wettbewerbsverband muss auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Rechtsverstöße zu erkennen und abzumahnen. Dieses Erfordernis trägt dem Umstand Rechnung, dass solche Verbände nur dann gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt sind, wenn sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss ebenfalls in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für die typische und durchschnittliche schwierige Abmahnung die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt.”

Ein Fachverband, der üblicherweise nicht zwangsläufig eine eigene Rechtsabteilung hat, muss die Abmahnung zwar nicht selbst aussprechen und kann sich eines Rechtsanwaltes bedienen. In diesem Fall sind jedoch die Rechtsanwaltskosten in der Regel nicht erstattungsfähig. Der Verein kann, wie andere Abmahnvereine auch, nur eine Kostenpauschale geltend machen.

Somit sollte im Fall einer Abmahnung eines Fachverbandes, der nicht als üblicher und bekannter Abmahnverein bekannt ist, immer genau geprüft werden, ob die Rechtsanwaltskosten einer Abmahnung, soweit diese geltend gemacht werden, tatsächlich zu erstatten sind.

Wir beraten Sie konkret.

Stand: 19.09.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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