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Abmahnung von der Wettbewerbszentrale

(Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V./ WBZ)

Abmahnung erhalten? Rufen Sie einfach an, wir beraten Sie sofort!

“Rufen Sie einfach an.” Wie funktioniert das?

Über 20 gute Gründe, warum Sie sich bei einer Abmahnung beraten lassen sollten…

Auch Sie haben eine Abmahnung von  der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. / WBZ) erhalten?

Sie sollen eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe unterschreiben sowie Abmahnkosten erstatten, und das alles innerhalb weniger Tage?

Sie möchten sich vorher mit einem Rechtsanwalt beraten, am besten mit einem Spezialisten?

Dann rufen Sie uns doch einfach an!

Wir kennen den Abmahner und haben bereits beraten bzw. vertreten.

Als Experten stehen wir Ihnen bundesweit kurzfristig für eine Beratung zu allen Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Abmahnung zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung durch uns wünschen, besprechen wir mit Ihnen zunächst telefonisch unverbindlich den Inhalt und Ablauf einer telefonischen Beratung und nennen Ihnen unser Beratungshonorar. Sobald uns Ihre Abmahnung vorliegt, prüfen wir den Sachverhalt und rufen Sie kurzfristig zurück. Sie erhalten von uns im Rahmen unserer Beratung eine konkrete Einschätzung zur Rechtslage und zu den verschiedenen Handlungsmöglichkeiten. Nach unserer Erfahrung sind Unterlassungserklärungen häufig zu weit gefasst. Selbstverständlich sprechen wir konkrete Handlungsempfehlungen aus.

Profitieren auch Sie von unserer langjährigen Erfahrung aus einer Vielzahl von Beratungen in Abmahnverfahren.

Wir beraten Sie. Schnell und unkompliziert.

Kurzinfo zur Abmahnung von der Wettbewerbszentrale

(Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. / WBZ)

Abmahner: Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. / WBZ) an unterschiedlichen Standorten

Vorwurf der Abmahnung:

aktuell u.a. fehlerhafte Angaben zur Textilkennzeichnung, fehlende Angabe des Grundpreises nach der Preisangabenverordnung, AGB-Klauseln, fehlende Information nach Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, Angebot von LED-Fahrzeugbeleuchtung ohne Zulassung (K-Nummer), Angebot von Fahrradbeleuchtung ohne Zulassung, fehlende Zertifizierung beim Angebot von Bio-Produkten in einem Internetshop, fehlerhafte Widerrufsbelehrung, fehlendes Muster-Widerrufsformular, fehlende Informationen nach Produktsicherheitsgesetz, fehlende Informationen nach Elektro-Gesetz, Preiswerbung bei Zahnärzten, fehlende Pfandangabe bei Autobatterien, unvollständiges Impressum; veraltete Widerrufsbelehrung bei eBay, widersprüchliche Informationen zur Länge der Widerrufsfrist; Werbung mit einem Sicherungsschein beim Angebot von Reiseleistungen; falscher Endpreis bei Flugbuchungen; irreführende Produktwerbung; Emailwerbung ohne Einverständnis des Empfängers, Werbung mit “versicherter Versand”, fehlende Informationen zum Energieeffizienz nach EU-Verordnung 518/2014, Irreführung bei der Bewerbung von Heilbehandlungen, fehlende oder unvollständige Datenschutzerklärung, falsche UVP, Privatverkauf bei eBay, Schleichwerbung bei Instgram (siehe hierzu auch Schleichwerbung, schlechte Kennzeichnung: Wettbewerbszentrale mahnte bereits 16 Influencer ab), Irreführende Bewerbung von Lebensmitteln, Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz, gewerblicher Verkauf bei eBay als privater Verkäufer, fehlende Anbieterkennzeichnung, Irreführende Werbung, irreführende Werbung mit Streichpreisen, fehlerhafte Information zum Widerrusfrecht, Bewerbung von Bioziden ohne Warnhinweis, fehlender Eintrag in die Handwerksrolle

Gerügter Verstoß bei: Internetshop, eBay, Flyer, Werbung allgemein, Buchungsportal, Internetseiten

geltend gemachte Kosten: zuletzt 350,00 € zuzüglich MwSt mithin 374,50€

Anmerkung: Wir haben in den letzten Jahren bei weit über 150 Abmahnungen der Wettbewerbszentrale Mandanten beraten oder vertreten. Hier finden Sie weitere Informationen über die Abmahntätigkeit der Wettbewerbszentrale. Aus aktuellen Anlass weisen wir darauf hin, das nach unserem Eindruck die Wettbewerbszentrale in letzter Zeit vermehrt Vertragsstrafen geltend macht. Auch wenn die Kosten einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale günstiger sind bei  einer anwaltlichen Abmahnung, sind die Rechtsfolgen genau so weitreichend!

Aktuell 12/2022

Die Wettbewerbszentrale darf, wie andere Abmahnvereine auch, weiterhin die Verletzung von Informationspflichten im Internet, wie z.B. eine fehlende Widerrufsbelehrung abmahnen und eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe fordern sowie Abmahnkosten.

Obwohl eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale im Vergleich zu einer Abmahnung eines Wettbewerbers, die über einen Rechtsanwalt ausgesprochen wird, relativ preiswert ist, raten wir zur Vorsicht. In der Regel erfolgt die Abmahnung der Wettbewerbszentrale beschwerdehalber. Der Abgemahnte kann daher davon ausgehen, dass es jemanden gibt, der die Einhaltung einer gegebenenfalls abgegebenen Unterlassungserklärung auch überprüft.

Aktuell 12/2020

Auch nach Inkrafttreten des neuen UWG zum 2.12.2020, das neue formelle Anforderungen an Abmahnungen zur Folge hat, mahnt die Wettbewerbszentrale ab. Wir empfehlen eine Prüfung, ob die Wettbewerbszentrale die neuen formellen Anforderungen auch in ihrer Abmahnung erfüllt.

Aktuell 02/2020

Die Wettebwerbszentrale mahnt mal wieder die Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern ab, weil obligatorische Endreinigungskosten nicht in den Mietpreis eingerechnet wurden.

Die geforderte Unterlassungserklärung ist weitreichend. Wir empfehlen eine Beratung.

Aktuell 01/2020

Die Wettbewerbszentrale mahnt wegen fehlerhafter Textilkkenzeichnung ab.  Obwohl die Abmahnkosten “nur” 299,60€ betragen raten wir zur Vorsicht und empfehlen eine Beratung. Immerhin fordert die Wettbewerbszentrale für jeden Fall der Zuwiderhandlung 3000,00 €.

Aktuell 07/2019

Aktuell 08/2018

Die Wettbewerbszentrale hat die Abmahnkosten erhöht auf 280,00 EUR zuzüglich 7% MwSt.

Aktuell 06/2018

Privatverkauf bei eBay ist mal wieder Thema bei der Wettbewerbszentrale. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Aktuell 03/2018: Die Wettbewerbszentrale mahnt nunmehr auch nicht eindeutig als Werbung gekennzeichnete Beiträg (Schleichwerbung) auf Plattformen wie Instagram ab.

Akuell 22.01.2018:Rollt jetzt die Abmahnwelle? Wettbewerbszentrale richtet eigenes Beschwerdeformulare für verbotene Zahlungsentgelte ein

Vorsicht, nach unserer Erfahrung macht die Wettbewerbszentrale auch Vertragsstrafen geltend.

Stand: 12/2023

Übrigens:

Sie möchten im nächsten Schritt Ihre Angebote rechtlich beraten lassen, um zukünftig Abmahnungen zu vermeiden? Kein Problem. Wir stehen Ihnen selbstverständlich auch für eine weitere Beratung zur Verfügung. Hier finden Sie weitere Informationen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

 

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