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Abmahnung von der WBZ: Wie kommt die Wettbewerbszentrale eigentlich gerade auf Sie?

Die Wettbewerbszentrale, auch WBZ bzw. in vollständiger Form “Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs” ist uns aus einer Vielzahl von Beratungen bekannt. Über die Jahre sind uns weit über 100 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Wettbewerbszentrale zur Beratung vorgelegt worden.

Regelmäßig fragen uns Mandanten, wie die Wettbewerbszentrale gerade auf sie und den Abmahngrund gekommen sei.

Beschwerdehalber

So gut wie jede Abmahnung der WBZ beginnt mit dem Hinweis, dass die Wettbewerbszentrale beschwerdehalber auf diesen oder jenen Umstand hingewiesen worden sei. Grund genug den Hintergrund dieser Formulierung einmal näher anzusehen.

Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale bietet auf ihrer Internetseite eine “Beschwerdestelle” an. Hier kann jedermann Beschwerden über Wettbewerbsverstöße bei der WBZ melden und zwar entweder per Brief, per Telefax, per Online-Beschwerdeformular oder per Email. Hierbei stellt die Wettbewerbszentrale folgende Regeln auf:

– jedermann kann sich über einen Wettbewerbsverstoß beschweren

– anonyme Beschwerden werden nicht bearbeitet

– alle eingehenden Beschwerden werden gleich behandelt

– die genaue Art des Wettbewerbsverstoßes muss mitgeteilt werden

– falls Dokumente erforderlich sind, sollten diese beigefügt werden, alternativ benötigt die WBZ eine eidesstattliche Versicherung

– ggf. müssen der WBZ weitere Informationen postalisch zur Verfügung gestellt werden

– bei Verwendung des Online-Formulars erfolgt keine Benachrichtigung des Beschwerdeführers

– die Wettbewerbszentrale sichert eine Vertraulichkeit zu.

WBZ behauptet: Keine Rücksicht auf eine bestehende Mitgliedschaft

Seit Jahren hält sich das Gerücht, dass man eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale vermeiden kann, wenn man als Unternehmen selbst Mitglied bei der Wettbewerbszentrale ist. Auf der Seite der Wettbewerbszentrale heißt es hierzu “Bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nehmen wir keine Rücksicht auf eine bestehende Mitgliedschaft. Auch gegen Mitglieder werden wettbewerbsrechtliche Verfahren eingeleitet.”. Wir gehen davon aus, dass diese Angaben der WBZ zutreffend sind.

Die Wettbewerbszentrale und Abmahnungen wegen Verstößen im Internet

Die Wettbewerbszentrale ist uns einschlägig bekannt wegen einer Vielzahl von Abmahnungen, die sich auf Internetangebote beziehen, sei es bei eBay oder im eigenen Internetshop. Dies spiegelt sich auch bei den Informationen wider, die die Wettbewerbszentrale für eine Abmahnung benötigt. Bei Verstößen auf Internetauktionsplattformen wird zumindest benötigt

– Angabe des Mitgliedsnamens

– Angabe mindestens einer Artikelnummer oder des Shops

– konkrete Informationen über die Art des Wettbewerbsverstoßes

Bei einem Internetshop oder sonstigen Webseiten wird ein Ausdruck der Webseite, auf dem das beanstandete Verhalten erkennbar ist, benötigt.

Interessant für den Abgemahnten: Wer hat sich beschwert

Immer wieder werden wir im Rahmen einer Beratung einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale gefragt, ob man herausfinden kann, wer denn eigentlich konkret hinter der Beschwerde steckt. Nach unserem Eindruck nimmt die Wettbewerbszentrale den zugesicherten Datenschutz durchaus ernst. Nach unserer Erfahrung gibt es eigentlich keine Möglichkeit, konkret herauszufinden, wessen Beschwerde jetzt eigentlich die Abmahnung verursacht hat. Zum Teil ahnen unsere Mandanten, wer dahinter steckt. Wenn es bspw. einen bestimmten Wettbewerber gibt, mit dem es schon vorher eine Auseinandersetzung gab. Denkbar sind jedoch auch Fälle, in denen unzufriedene Kunden ein bestimmtes Verhalten eines Internethändlers der Wettbewerbszentrale melden.

Nur wer dies konkret sein wird, wird der Abgemahnte leider nie erfahren.

Vorsicht: Wer sich einmal beschwert hat, tut es vielleicht auch wieder

Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale ist mit aktuell 246,10 Euro relativ preiswert. Die Abmahnung eines Wettbewerbers, der sich von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, der dann für ihn abmahnt, wäre erheblich teurer. Unabhängig davon sollten Sie bei Erhalt einer Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vorsichtig sein:

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist oft sehr weitreichend, insbesondere kann man in der Regel die Vertragsstrafenregelung sehr viel günstiger formulieren. Auch hier gilt: eine Unterlassungserklärung sollte nur dann abgegeben werden, wenn diese auch eingehalten werden kann. Dies führt dann wieder zum Thema “beschwerdehalber”. Ein Wettbewerber bspw., der sich einmal beschwert und der ggf. weiß, dass die Wettbewerbszentrale eine Abmahnung ausgesprochen hat und der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, meldet ggf. wieder einen Verstoß bei der WBZ. Folge wäre dann eine Vertragsstrafe. Wir gehen davon aus, dass die Wettbewerbszentrale Unterlassungserklärungen nicht proaktiv überprüft, ganz ausschließen können wir dies jedoch nicht. Erst recht nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Wettbewerber, der ursprüngliche Beschwerde eingereicht hatte, durch eine weitere Beschwerde dafür sorgt, dass eine Vertragsstrafe durch die WBZ gefordert wird. Es ist somit nicht auszuschließen, dass über den Umweg des Beschwerdeführers ein Abmahner im Fokus von Abmahnungen oder auch Vertragsstrafenforderungen der Wettbewerbszentrale stehen kann.

Stand:01.12.2015

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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