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Nur auf ersten Blick preiswert: Abmahnung der Wettbewerbszentrale

 

Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Die Wettbewerbszentrale (offizielle Bezeichnung: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.), auch WBZ genannt, gehört zu den häufigen Abmahnern, gerade im Bereich des Internets. Wir kennen die WBZ aus über 100 Beratungen von Mandanten, die von der Wettbewerbszentrale abgemahnt wurden.

 

Die Wettbewerbszentrale beschreibt sich selbst als "Die größte und einflussreichste bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb". Bei der Wettbewerbszentrale handelt es sich um einen Abmahnverein, der seinen Anspruch, abmahnen zu dürfen, aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG herleitet. Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag "Dürfen die das? Abmahnungen durch die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, Verbraucherzentralen oder Abmahnvereine".

 

Dass die Wettbewerbszentrale abmahnen darf, ist in der Rechtsprechung auch unstreitig. Es handelt sich, soweit man dies überhaupt sagen kann, um einen "seriösen Abmahnverein", der sogar als gemeinnützig anerkannt ist.

 

Die "Zentrale" befindet sich in Bad Homburg, die WBZ hat jedoch noch Niederlassungen in Hamburg,  Berlin, Dortmund, Stuttgart und München.

 

Die Beschwerde als Mutter aller WBZ-Abmahnungen

 

In so gut wie sämtlichen Schreiben der Wettbewerbszentrale wird Bezug genommen auf eine "Beschwerde" oder man wendet sich gleich "beschwerdehalber" an den Abgemahnten. Die Wettbewerbszentrale selbst bietet die Möglichkeit zum "Petzen" gleich auf vier Wegen an: per Brief, per Telefax, per Email oder sogar mit einem Online-Beschwerdeformular.

 

Es sind nicht immer unbedingt Wettbewerber oder Mitglieder der Wettbewerbszentrale, die hinter einer Beschwerde stehen, es ist durchaus auch denkbar, dass Verbraucher sich ungerecht behandelt fühlen und mal eben schnell eine Beschwerde bei der Wettbewerbszentrale absetzen. Wer somit tatsächlich hinter der Abmahnung als Beschwerdeführer steckt, bleibt somit anonym und wird durch die Wettbewerbszentrale auch nicht verraten. Im Gegenteil versichert die Wettbewerbszentrale den Beschwerdeführern ausdrücklich eine vertrauliche Behandlung ihrer personenbezogenen Daten. Normalerweise muss bei einer Abmahnung immer Ross und Reiter genannt werden, hier kann ein Wettbewerber einfach die WBZ vorschieben. Auch zu diesem Bereich gibt es im Übrigen schon Rechtsprechung. So hatte das Amtsgericht Brühl im Jahr 2010 entschieden, dass bei einer Verbraucherbeschwerde bei der Wettbewerbszentrale, die eine Abmahnung der WBZ zur Folge hatte, der Abgemahnte gegenüber dem Verbraucher keine Schadenersatzansprüche hat.

 

Was wird abgemahnt?

 

Eigentlich alles, was wettbewerbswidrig sein könnte: Nach unserer Erfahrung sind dies in erster Linie unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Fehler in der Widerrufsbelehrung, Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, insbesondere bei einer fehlenden Grundpreisangabe sowie Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz. Auch Verstöße gegen ein fehlendes oder falsches Impressum werden gern abgemahnt. Die Abmahnungen beziehen sich im Internet nicht nur auf Internetshops sondern auch auf eBay, wobei natürlich der Tätigkeitsbereich der Wettbewerbszentrale nicht auf Verstöße im Internet beschränkt ist.

 

Nur auf ersten Blick preiswert

 

Abmahnvereine dürfen, anders als abmahnende Rechtsanwälte, der Abmahnung keine Kostennote beifügen, die sich nach einem Streitwert bemisst. Vielmehr dürfen lediglich Auslagen geltend gemacht werden, die aktuell ca. 200,00 Euro betragen. Im Vergleich dazu kann eine Abmahnung, die über einen Rechtsanwalt ausgesprochen wird, je nach Streitwert sehr viel teurer werden, in der Regel zwischen 400,00 Euro und 900,00 Euro.

 

Nach unserer Erfahrung überlegen von der Wettbewerbszentrale Abgemahnte, mal eben kurz die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die Kostenpauschale zur Anweisung zu bringen, froh dass die entsprechende Abmahnung relativ preiswert über die Bühne ging.

 

Unterlassungserklärung genauso weitreichend?

 

Wie bei allen Abmahnungen üblich, fordert auch die Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung, die nach unserer Erfahrung auch immer eine feste Vertragsstrafe enthält. Diese bewegt sich wohl je nach Standort der Wettbewerbszentrale und nach dem abgemahnten Fall zwischen 2.000,00 Euro und 4.000,00 Euro "für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung".

 

Genau an dieser Stelle wird es tückisch: Die strafbewehrte Unterlassungserklärung, die gefordert wird, ist genauso weitreichend wie bei anderen Abmahnern auch, der Abgemahnte sollte sich somit nicht davon blenden lassen, mit einer Pauschale von 200,00 Euro die Angelegenheit erledigt zu haben. Die Gefahr einer Vertragsstrafe droht auch bei einer Unterlassungserklärung, die gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegeben wird. Dass die Wettbewerbszentrale im Falle eines späteren Verstoßes auch eine Vertragsstrafe geltend macht, ist nach unserer Erfahrung zwar eher selten, jedoch - wie wir aus eigener Erfahrung wissen - nicht ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang hatte es sich im Übrigen eingebürgert, unaufgefordert bei einer Abmahnung durch einen Dritten gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die überwiegende Rechtsprechung sieht jedoch nicht als wirksame Drittunterwerfung an.

 

Was passiert, wenn gegenüber der Wettbewerbszentrale keine Unterlassungserklärung abgegeben wird?

 

Dies ist eine gute Frage, die wir Ihnen gern im konkreten Einzelfall im Rahmen einer Beratung erläutern. Die Wettbewerbszentrale ist jedenfalls einer der wenigen Institutionen, die bei Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Einigungsverfahren vor den Einigungsstellen der Industrie- und Handelskammern (IHK) gemäß § 15 UWG einleitet. In der Regel wird gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 UWG bei einem Einigungsverfahren das persönliche Erscheinen des Abgemahnten angeordnet. Erscheint dieser nicht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Derartige Einigungsverfahren sind jedoch, wenn der Abgemahnte - anwaltlich beraten - weiß, was er dort tut, relativ unproblematisch.

 

Wir beraten Sie.

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock 

 

 

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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