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Vorsicht Abgemahnte – Versäumnisurteil droht:
Anwaltliche Vertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren umfasst nicht zwangsläufig auch Vertretung im Hauptsacheverfahren (OLG Brandenburg)
Gerade bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen werden diese im Wege eines sogenannten Eilverfahrens, d.h. durch eine einstweilige Verfügung durchgesetzt. Wird die einstweilige Verfügung nicht als endgültig anerkannt durch eine sogenannte Abschlusserklärung, ist es notwendig, die gleichen Ansprüche noch einmal im Weg einer “normalen” Klage durchzusetzen. Man spricht hier auch von einer sogenannten Hauptsacheklage.
Wie bei allen Klagen ist es so, dass auf die Klage innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist reagiert werden muss, die sogenannte Verteidigungsanzeige muss in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei Gericht erfolgen. Durch die Verteidigungsanzeige wird grundsätzlich angezeigt, dass der Beklagte anwaltlich vertreten wird und dass er beabsichtigt, sich gegen die Klage zu verteidigen.
Da wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten in der Regel vor dem Landgericht stattfinden, geht dies nur durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes.
Wird diese Frist verpasst, kann ein so genanntes Versäumnisurteil ergehen, d.h. der Beklagte wird, wie beantragt, verurteilt, weil er sich nicht pünktlich bei Gericht gemeldet hat.
An wen ist zuzustellen?
Wichtig für die Frage, ob das Versäumnisurteil ergehen durfte ist, ob die Klage ordnungsgemäß zugestellt wurde. Wenn für die Hauptsacheklage bereits eine Vertretungsanzeige von Rechtsanwälten vorliegt, nämlich, dass diese ihren Mandanten auch vor Gericht in der Hauptsache vertritt, muss die Zustellung der Klage an die Rechtsanwälte erfolgen. Rechtsanwälte verfügen in der Regel über eine Fristenkontrolle, so dass die Frist für die Verteidigungsanzeige gewahrt ist.
Wird die Klage direkt an die Beklagten, d.h. Abgemahnten zugestellt, müssen diese dafür Sorge tragen, dass sie innerhalb der gesetzten Frist, von in der Regel zwei Wochen, einen Anwalt beauftragen, der pünktlich die Verteidigungsanzeige bei Gericht anzeigt.
Ergeht ein Versäumnisurteil, weil der Beklagte sich nicht pünktlich durch einen Rechtsanwalt bei Gericht gemeldet hat, kann zwar eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden, diese wird jedoch nur dann gewährt, wenn es gute Gründe gab, warum eine fristgerechte Verteidigungsanzeige nicht erfolgen konnte.
OLG Brandenburg zur Zustellung der Haupsacheklage im Wettbewerbsrecht
Einen derartigen Fall hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG Brandenburg, Urteil vom 05.06.2012, Az: Kart U 3/11) entschieden:
Nach einem vorhergehenden einstweiligen Verfügungsverfahren mit anwaltlicher Vertretung der Beklagten war der Beklagten die Hauptsacheklage direkt zugestellt worden. Hintergrund war, dass eine ausdrückliche Prozessvollmacht für das Hauptsacheverfahren durch die Rechtsanwälte der Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht angezeigt worden war. Die Beklagte hatte die Frist für die Verteidigungsanzeige verpasst und es erging ein Versäumnisurteil.
Ein Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil wurde als unzulässig verworfen, weil der Einspruch entgegen § 339 Abs. 1 ZPO nicht innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei Gericht einging.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat auch in der Berufungsinstanz die Verwerfung des Einspruches als zulässig bestätigt und ausgeführt:
Die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten gemäß § 172 Abs. S. 1 ZPO erfolgt grundsätzlich durch Mitteilung des Vertretungsverhältnisses durch den Bevollmächtigten oder durch die vertretene Partei. Voraussetzung einer Bestellung, die zur Entgegennahme einer von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung berechtigt, ist dabei in jedem Fall, dass dem Gericht Mitteilung von dem Vertretungsverhältnis gemacht wurde. Diese Anforderungen sind hier zugrunde zu legen, denn die Zustellung der von Klagschrift und Versäumnisurteil hat amtswegig zu erfolgen, §§ 271, 310 Abs. 1 ZPO.
An einer Mitteilung der Vertretung gegenüber dem Gericht fehlt es im Streitfall. Zwar kann die Mitteilung unter bestimmten Voraussetzungen auch durch den Prozessgegner in der Weise erfolgen, dass dieser dem Gericht eine Prozessbevollmächtigung der gegnerischen Partei zum Beispiel in der Klagschrift bezeichnet. Eine solche Bestellung durch den Kläger ist aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht erfolgt. Der Kläger hat einen Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem Gericht gegenüber nicht bezeichnet.
Die Rechtsanwälte … sind auch nicht in Folge der Vertretung der Beklagten im Verfügungsverfahren II. Instanz als für das Hauptsacheverfahren gestellte Prozessbevollmächtigte anzusehen gewesen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, beinhaltet die Bestellung im Verfahren im Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zugleich die Bestellung für das Hauptsacheverfahren. Das Verfügungsverfahren ist einem Nebenverfahren im Sinne von § 82 ZPO. Nach dieser Vorschrift erfasst die Vollmacht für den Hauptprozess auch die Vollmacht für das eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung betreffende Verfahren. Umgekehrt gilt dasselbe aber nicht. Der Bevollmächtigte des Nebenverfahrens ist nicht als für den Hauptprozessbevollmächtigten anzusehen. Aus diesem Grund hat die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten im Verfügungsverfahren oft nicht sogleich die Wirkung der Bestellung des Hauptsacheverfahrens.
Es kann somit Abgemahnten, die eine einstweilige Verfügung erhalten haben, durchaus passieren, dass ihnen die Hauptsacheklage persönlich zugestellt wird.
Was Sie beachten müssen
In diesem Fall ist es wichtig, unverzüglich einen Rechtsanwalt zu beauftragen, damit die vom Gericht gesetzte Frist für die Verteidigungsanzeige nicht verpasst wird. Gerade wenn Sie persönlich gerichtliche Post erhalten haben, sollten sie dies immer mit einem bzw. Ihrem Rechtsanwalt klären.
Wir vertreten Sie.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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