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Das kann teuer werden:  ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) fordert Händler von  zur Auskunft auf

Gemäß §§ 54 ff. Urheberrechtsgesetz können Hersteller von Geräten und von Speichermedien, die allgemein gesprochen zur Vervielfältigung genutzt werden können, auf Zahlung einer angemessenen Vergütung in Anspruch genommen werden, die sog. Gerätevergütung.  Hierbei geht es bspw. um Computer, USB-Sticks, Smartphones, CD-Brenner, DVD-Brenner, etc..

Berufen fühlt sich die “Zentralstelle für private Überspielungsrecht” (ZPÜ). Die ZPÜ ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der verschiedene Verwertungsgesellschaften Gesellschafter sind, nämlich 

  • GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)
  • GÜFA (Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH)
  • GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungssschutzrechten mbH
  • GWFF (Gesellschaft zur Wahrnehnung von Film- und Fernsehrechten mbH
  • TBF (Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH)
  • VFF (Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH)
  • VGF (Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH)
  • VG-Bildkunst (Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst)
  • VG-Wort (Verwertungsgesellschaft Wort)

Gerade aktuell (August 2012)  versendet die ZPÜ offensichtlich massenhaft Schreiben, in denen Auskunfts- und Vergütungsanspüche gemäß §§ 54 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG) geltend gemacht werden, so insbesondere für Mobiltelefone sowie für Produkte der Unterhaltungselektronik. Betroffen sind die Jahre 2009, 2010 und 2011.

Textbausteinartig wird darauf hingewiesen, dass nach vorliegenden Informationen nicht ausgeschlossen werden könne, dass das angesprochene Unternehmen in den entsprechenden Jahren entsprechende Produkte im Inland in den Verkehr gebracht hat.

Das kann teuer werden!

Die entsprechenden Urheberrechtsabgaben können richtig ins Geld gehen. Sie betragen nach den aktuellen Vergütungssätzen für DVD-Recorder bspw. zwischen 22,00 und 49,00 Euro pro Gerät. Bei USB-Sticks und Speicherkarten hat die ZPÜ die Tarife ab dem 01.07.2012 mal eben so um bis zu 1850% erhöht, von ursprünglich für alle Gerätetypen 0,10 Euro auf nunmehr bis zu 1,95 Euro (für Speicherkarten mit einer Speicherkapazität von größer 4 GB).

Händler, die somit ggf. abgabepflichtig sind und die bisher keine Abgaben gezahlt haben, müssen somit mit erheblichen Forderungen rechnen.

Höhe der Abgaben ist umstritten!

Die Rechtslage ist nicht ganz einfach. Nach Ansicht des OLG München sind die Tarife der ZPÜ nur eine unverbindliche Forderung, deren tatsächliche Höhe im Zweifelsfall gerichtlich festzustellen ist.

Vorsicht Verjährung!

In einem uns vorliegenden Schreiben werden Auskunfts-und Vergütungsansprüche unter anderem für das Jahr 2009 geltend gemacht. Da die entsprechenden Ansprüche bald verjähren könnten und die ZPÜ in ihrem Anschreiben selber darauf hinweist, dass ein Schiedsstellenverfahren 2008 gescheitert sei, wird in einer vorformulierten Vereinbarung eine verlängerung der Verjährungsfrist bis zum 31.12.2015 gefordert.

Dieser Verjährungsverzicht kann für betroffene Händler sehr teuer werden, die Frage, wie zu reagieren ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalles.

Um welche möglichen Kosten geht es?

Wer mag kann auch gleich eine Auskunft erteilen und eine entsprechende Zahlung vornehmen und diese nach ZPÜ-Angaben wie folgt errechnen:

…diese errechnet sich für jedes Produkt wie folgt:

– Stückzahlen gemäß der nach Ziff. 1 zu erteilenden Auskunft,

– diese multipliziert mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Vergütungssatz

– zzgl. 7% Umsatzsteuer

Um welche Beträge es geht, ergibt sich aus den auf der Seite der ZPÜ veröffentlichten Tarifen (Stand 30.08.2012), die wir im nachfolgenden einmal auszugsweise darstellen möchten.

Die nachfolgende Tarifdarstellung hat ausdrücklich nichts damit zu tun, ob für bestimmte Produkte überhaupt durch die ZPÜ Vergütungsansprüche geltend gemacht werden können oder ob diese Tarife angemessen sind.

Die folgenden Tarife sind die, die die ZPÜ für zutreffend hält. Hier ist noch die gesetzliche Umsatzsteuer von 7 % hinzuzurechnen.

Produkt

Vergütung je Stück

Topboxen ohne HDD/TV-Reciver ohne HDD

13,00 EUR

Videorecorder

15,00 EUR

DVD-Recorder

22,00 EUR – 49,00 EUR

Topboxen mit HDD/TV-Reciver mit HDD Festplattenrecorder

34,00 EUR

TV-Geräte mit HDD

34,00 EUR

Kassettenrecorder

7,00 EUR

Mini-Disc-Recorder

25,00 EUR

CD-Recorder

13,00 EUR

MP3-Player

5,00 EUR

MP4-Player mit einer Displaygröße < 3 Zoll

5,00 EUR

MP4-Player mit einer Displaygroße > 3 Zoll, < 4 Zoll

15,00 EUR

TV-Geräte mit Aufzeichnungsfunktion auf externe Festplatte

13,00 EUR

Leermedien ab dem 01.01.2010

CD-R

0,062 EUR

CD-RW

0,197 EUR

DVD

0,139 EUR – 0,386 EUR

Blu-Ray 25 GB

3,473 EUR

ab 01.01.2008

PC´s mit eingebautem Brenner

17,0625 EUR

PC´s ohne eingebautem Brenner

15,1875 EUR

Brenner

1,8750 EUR

ab dem 01.01.2010

externe CD-Brenner

7,00 EUR

externe DVD-Brenner

7,00 EUR

ab dem 01.01.2008

USB-Sticks

0,10 EUR

ab dem 01.07.2012

USB-Sticks mit einer Speicherkapazität </= 4 GB

0,91 EUR

USB-Sticks mit einer Speicherkapazität > 4 GB

1,56 EUR

Speicherkarten mit einer Speicherkapazität </= 4 GB

0,91 EUR

Speicherkarten mit einer Speicherkapazität > 4 GB

1,95 EUR

 

ab dem 01.01.2008

 

Multimediafestplatten

19,00 EUR – 34,00 EUR

 

Netzwerkfestplatten < 1 TB

5,00 EUR

 

Netzwerkfestplatten >/= 1 TB

17,00 EUR

 

externe Festplatten < 1 TB

7,00 EUR

 

externe Festplatten >/= 1 TB

9,00 EUR

 

ab dem 01.08.2008

 

Mobiltelefone mit Touchscreen

11,00 EUR

 

Mobiltelefone ohne Touchscreen

4,00 EUR

 

ab dem 01.01.2011

 

Mobiltelefone ohne Touchscreen

12,00 EUR

 

Mobiltelefone mit Touchscreen und Speicher < 8 GB

16,00 EUR

 

Mobiltelefone mit Touchscreen und Speicher >/= 8 GB

36,00 EUR

 

ab 01.01.2008

 

PC´s mit kleinem Arbeitsspeicher und/oder kleinem Display

13,125 EUR

 

(alle Angaben ohne Gewähr)

Wie bereits erläutert handelt es sich hier um die “Wünsch dir was” Forderungen der ZPÜ, die wir an dieser Stelle zusammengestellt haben.

Aktuell werden bspw. Blue Ray Rohlinge mit ener Kapazität von 25 GB für 1,50 € im Netz angeboten, 8 GB USB Sticks für unter 4,00 €, brutto wohlgemerkt, d.h. inklusive MwSt. Hier wird klar, dass viele Anbieter mögliche Forderungen der ZPÜ wahrscheinlich nicht in den Preis einkalkuliert haben. Gerade das Beispiel des Blue Ray Rohlings führt ein finanzielles Risiko vor Augen, das dazu führen könnte, dass ein Händler den Verkauf jeden einzelnen Rohlings später bitter bereuen könnte.

Es wird deutlich, dass Händler in diesem Bereich klären müssen, ob die Abgaben bereits entrichtet wurden, bspw. durch den Hersteller oder den Importeur oder ob diese Beträge in den Preis einkalkuliert werden müssen, um nicht in finanzielle Schwierigkeiten zu kommen.

 

Wenn Sie als Händler dies von heute bis auf Anfang 2009 zurückrechnen und in diesem Bereich Waren umfangreich verkaufen, wird klar, um welche Summen es geht. Dies kann existenzbedrohend sein.

Wir beraten Sie.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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