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LG München: Extragebühren bei der Zahlung per PayPal oder Sofort-Überweisung sind unzulässig

Seit dem 13.01.2018 verbietet § 270 a BGB zusätzliche Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel. Es heißt dort:

“§ 270 a Vereinbarungen über Entgelte für Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Lastschrift, eine SEPA-Firmenlastschrift, eine SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2015 über Internetbankentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar ist.”

Wettbewerbszentrale klagt vor dem LG München

Die Wettbewerbszentrale hatte gegen einen Anbieter ein Musterverfahren angestrengt. Bei der Buchung von Bustickets wurden Extrazahlungsentgelte für die SEPA-Überweisung bei Sofortüberweisung, wie auch bei PayPal erhoben.

Bei “Sofortüberweisung” ist eigentlich geklärt, dass diese Bezahlmöglichkeit unter § 270 a BGB fällt, weil es sich um eine einfache SEPA-Überweisung handelt. Bei der Zahlung per PayPal war dies bisher unklar.

Das Landgericht München hat nunmehr mit Urteil vom 13.12.2018, Az.: 17 HKO 7439/18 entschieden, dass die zusätzlichen Zahlungsentgelte sowohl für PayPal, wie auch für Sofortüberweisung gemäß § 270 a BGB unzulässig sind. Zumindest bei einer Zahlung per PayPal war dies aufgrund von Erwähnungen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht ganz klar.

Da aber letztlich bei PayPal, so das Gericht, bei einer Vielzahl von Transaktionen entweder eine SEPA-Überweisung oder eine SEPA-Lastschrift im Hintergrund zur Zahlung verwendet wird oder eine Kreditkarte, würde die Regelung auch für PayPal gelten.

Zusätzliche Gebühren seien daher grundsätzlich nicht zulässig.

Obwohl es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, ist die Argumentation aus unserer Sicht nachvollziehbar.

Wir raten daher grundsätzlich von Zahlungsgebühren bei PayPal oder Sofortüberweisung ab.

Stand: 19.12.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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