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OLG Frankfurt a.M.: unzulässige Zahlungsaufforderung per Email ist Spam
Das OLG Frankfurt a.M. hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Zahlungsaufforderung mit einer “Schufa-Warnung” als unzulässige Werbe-Email zu bewerten ist, wenn der Absender das Bestehen eines Vertrages mit dem Empfänger nicht beweisen kann (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.09.2013, Az.: 1 U 314/12).
In dem Fall ging es um eine angebliche Anmeldung für einen 12-Monats-Zugang bei einer Outletinformation. Die Klägerin hatte behauptet, der Beklagte habe sich auf dort angemeldet und habe sodann eine Email mit einem Aktivierungslink und den AGB erhalten. Unstreitig war jedoch, dass der Account nicht aktiviert worden ist. Gestritten wurde sodann unter anderem über die Frage, ob die Klägerin dem Beklagten an dessen Email-Adresse eine Zahlungsaufforderung mit “Schufa-Warnung” übersenden durfte.
Zahlungsaufforderung ist Werbung
Das OLG Frankfurt a.M. stellte zunächst klar, dass eine Zahlungsaufforderung als Werbung zu qualifizieren ist. Hierzu heißt es in dem Urteil:
“Die vom Inhaber einer Email-Kontos nicht erlaubte Nutzung desselben zu werblichen Zwecken verletzt jedenfalls grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers bzw. bei Unternehmern, deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Begriff der Werbung ist insoweit sehr weit zu fassen, erfasst auch die Übermittlung von Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und Mahnungen, die dem Absatz und der Verwertung eigener Leistungen dienen.”
Interessante Ausführungen finden sich in dem Urteil sodann auch zu der Frage der Zulässigkeit des sogenannten Double-Opt-In. In dem Urteil heißt es hierzu:
“Es mag dahinstehen, ob bereits die Übersendung der ersten Bestätigungsmail an den Beklagten mit dem Aktivierungslink in diesem Sinne eine unerlaubte Werbe-Email darstellte, was äußerst zweifelhaft erscheint (vergl. dazu OLG München (…)). Jedenfalls unbefugt war die Versendung der Zahlungsaufforderung vom 24.08.2010 an die Email-Adresse des Beklagten, hatte dieser doch den Aktivierungslink gerade nicht angeklickt und damit die 2 Stufe des von der Klägerin im Ansatz zu Recht praktizierten “Double-Opt-In” – Verfahrens nicht erklommen. Angesichts dessen durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sich gerade der Beklagte bei ihr angemeldet hatte, also weder von einem Vertragsschluss im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG noch von einer Erlaubnis zur Verwendung seiner Email-Adresse. Sie ist dafür beweisfällig, dass der Beklagte die Anmeldung vorgenommen hatte und nicht irgendein Dritter. Mit der letztgenannten Möglichkeit musste sie rechnen, nachdem der Beklagte sein Konto nicht aktiviert hatte; es ist schließlich der Sinn des “Double-Opt-In” – Verfahrens, derartige Missbräuche auszuschließen.”
Fazit
Nachdem das OLG München mit Urteil vom 27.09.2012 zum Aktenzeichen 29 U 1682/12 bereits die erste Email mit der Bestätigung einer Anmeldung als unzulässige Übersendung einer Werbe-Email qualifiziert hatte, hat das OLG Frankfurt a.M. nunmehr deutlich gemacht, dass die Übersendung einer Bestätigungs-Email im Rahmen des “Double-Opt-In” – Verfahrens grundsätzlich zulässig ist. Da somit nunmehr widersprüchliche OLG – Urteile vorliegen, wird der Bundesgerichtshof zur Klärung einer einheitlichen Rechtsprechung in dieser Frage grundsätzlich entscheiden müssen.
Ihre Ansprechpartner:Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard
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