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1. Strafverfahren wegen W-Lan Schwarzsurfen

Nunmehr ist das erste Strafverfahren gegen einen W-Lan Hacker öffentlich geworden . Wie www.heise.de am 13.06.2004 meldete hat die Staatsanwaltschaft in Hamburg ein Ermittlungsverfahren gegen einen Studenten eingestellt, der sich beim Surfen in völlig offenen Funknetzen erwischen ließ. Der Vorfall wurde anscheinend ernst genommen, da das Notebook des Studenten beschlagnahmt und ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde.

Die Einstellungsmitteilung gibt dem geschulten Juristen jedoch Rätsel auf. Das Verfahren wurde wegen geringer Schuld gemäß § 153 Strafprozeßordnung eingestellt, die Behörde scheint sich selber nicht ganz klar zu sein, was dem Studenten eigentlich vorgeworfen wird. Soweit hier der Tatbestand “Ausspähen von Daten” genannt wird, kann dieser Tatbestand bei einem offenen W-Lan Netz nicht erfüllt sein. Dies ergibt sich zwangsläufig schon aus dem Wortlaut des Gesetzes selber:

§ 202 a StGB Ausspähen von Daten.

 

I. Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt oder die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem Anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

II. Daten im Sinne des Abs. I. sind nur solche die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Bei offenen Funknetzen fehlt es in der Regel bei einer besonderen Sicherung gegen den unberechtigten Zugang. Wer somit weder eine Verschlüsselung  seines Funknetzes vornimmt, noch weitere Vorkehrungen trifft, bietet keinerlei Sicherung gegen einen unberechtigten Zugang, so dass eine Strafbarkeit vor diesem Hintergrund nicht  gegeben sein kann. In der Kommentarliteratur heißt es in sofern: “Der Verfügungsberechtigte muss durch  die Zugangssicherung sein Interesse an der Geheimhaltung der Daten durch geeignete Schutzmaßnahmen zum Ausdruck bringen. Sicherungen im Sinne von § 202 a StGB sind auch Datenverschlüsselungen weil sie den Zugang  zu den Originaldaten ausschließen sollen. Da der Gesetzgeber ausdrücklich auch Datenübertragung per Funk schützen und dabei nicht auf eine besondere Technologie abstellen wollte, Datenverschlüsselung aber die Wirksamste und übliche Schutzmaßnahme darstellen, verschafft sich der Täter Zugang zu den Daten mit Überwindung der Verschlüsselung.”

Ergo liegt somit keine besondere Sicherung vor, wenn gar keine Verschlüsselung gegeben ist.

Im weiteren wird in der Einstellungsnachricht auf § 265 a StGB Bezug genommen, das Erschleichen von Leistungen. Hier scheint die Behörde den Tatbestand als erfüllt anzusehen. Wie wenig passend diese Norm für offene W-Lan Netze, ist ergibt sich auch hier aus dem Wortlaut:

§ 265 a StGB Erschleichen von Leistungen

I. Wer die Leistungen eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes … in der Absicht erschleicht, das Entgeld nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Gleich aus mehreren Gesichtspunkten ist diese Norm für offene W-Lan Netze absoluter Blödsinn:

Problematisch ist schon die Entgeltlichkeit einer Leistung. Wobei man darüber diskutieren könnte, ob es um die Entgeltlichkeit des hinter dem W-Lan liegendem DSL- Anschlusses geht oder um das entgeltliche W-Lan Netz an sich. Endgültig problematisch wird es jedoch bei der Frage der Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden TK- Netzes. TK steht hierbei für Telekommunikation dazu gehören auch öffentliche  Datenübertragungssysteme wobei man bei einem privaten W-Lan Netz wohl nicht von einem öffentlichen Netz ausgehen dürfte.

Eine Einstellung dieses Verfahrens gemäß § 153 StPO liegt daher nach unser Auffassung neben der Sache. Vielmehr wäre eine Einstellung zumindestens auf Grund der Vorgeworfenen Normen gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen Unschuld angebracht gewesen. Diese kritische Betrachtung der Einstellnachricht der Staatsanwaltschaft hat jedoch nicht zur Folge, dass die Tätigkeit des Studenten straffrei wäre. Spezialgesetzliche Normen sehen sehr wohl eine Strafbarkeit auch des Abhörens und Nutzens von nicht gesicherten W-Lan Netzen vor. Es handel sich um eine Sondernorm aus dem Telekommunikationsgesetz, die vielen nicht bekannt ist:

§ 86 TKG ( Telekommunikationsgesetz) beinhaltet ein Abhörverbot. Es heißt dort:

§ 86 TKG Abhörverbot

Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden.

Die Strafbarkeit ergibt sich dann aus § 95 TKG. Demzufolge wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 86 Satz 1 eine Nachricht abhört. Diese Norm wird immer wieder gerne übersehen.

Nach unserer Auffassung dürfte es den Staatsanwaltschaften schwer fallen, Straftatbestände zu konstruieren. Wer ein W-Lan Netz betreibt, sollte dieses natürlich absichern, wenn er nicht möchte, dass die halbe Nachbarschaft auf seinen Account mitsurft.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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