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Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Anlagegold: Auf den Preis und das Spekulationsrisiko kommt es an (AG Borken)

Bestimmte Ausschlussgründe des Widerrufsrechtes kommen in der Praxis eher selten vor. So kann es grundsätzlich einen Ausschluss des Widerrufsrechtes beim Angebot von Edelmetallen geben, wenn es sich hierbei in erster Linie um ein Anlageobjekt handelt, somit nicht bspw. um Goldschmuck, sondern einen Goldbarren.

Die konkrete Regelung findet sich in § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB:

Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

(…)

8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Abs. 4 des Kapitalanlagengesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.

AG Borken: Auch bei Anlagegold besteht ein Widerrufsrecht

Das Amtsgericht Borken (AG Borken, Urteil vom 26.02.2014, Az.: 15 C 290/13) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Verbraucher über ein Internetauktionshaus “11 Goldbarren 24 Karat 1 grain 999,9 Feingold Goldbarren” zu je 8,39 Euro, somit insgesamt für 97,79 Euro, kaufte. Ein grain ist hierbei kein Gramm (wir haben dies auch anfänglich für einen Schreibfehler gehalten), sondern 0,06479891 Gramm.

Der Verbraucher dachte, es sei 1 Gramm und hätte eigentlich den Vertrag wegen Irrtums anfechten können. Stattdessen widerrief er den Vertrag. Der Verkäufer lehnte den Widerruf ab, da das Widerrufsrecht nach dem damalig geltenden § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen sei.

AG Borken: Gibt es tatsächlich ein finanzielles Spekulationsrisiko?

Nach Ansicht des Amtsgerichtes Borken hatte der Verbraucher tatsächlich ein Widerrufsrecht, § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB (aktuell § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB) gilt nach Ansicht des Amtsgerichtes nicht:

“Um eine ausufernde Anwendung, insbesondere im Hinblick auf den Verbraucherschutz, zu verhindern, ist eine enge Auslegung geboten. Nur für das Rechtsgeschäft, dem der Charakter eines Spekulationsgeschäftes innewohnt, greift der § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB. Sinn und Zweck ist es, dem Verkäufer nicht einseitig das Risiko einer volatilen Drittpreisbildung aufzuerlegen. Der Käufer soll sich bei günstigen Kursentwicklungen innerhalb der Widerrufsfrist nicht zu Lasten des Verkäufers einseitig von dem Vertrag lösen können.

Die streitgegenständliche Kaufsache besteht aus Goldplättchen zu je 1 grain. Gold wird als solches an der Börse gehandelt. Es handelt sich auch nicht etwa um Goldschmuck oder Zahngold, sondern Goldbarren. Der durch den Beklagten festgesetzte Preis von 8,39 Euro pro Artikel stellt jedoch ein Vielfaches des Wertes an Gold, welcher durch den Goldkurs bestimmt wird, dar. Auf Grundlage des Goldpreises vom 18.06.2013 von 1.368,00 US-Dollar pro Feinunze (480 grain) ergibt sich ein  Goldpreis von rund 2,13 Euro pro Artikel bei einem Wechselkurs am 18.06.2013 von 1,3395 Euro/US-Dollar. Insofern fehlt es hier an dem Risiko der einseitigen Auferlegung von Kursschwankungen.”

Auf was kommt es an? Objektiver Preis oder Spekulationseigenschaft?

Nach unserer Auffassung ist das Urteil des AG Borken nicht zutreffend. Es gibt hier eigentlich nichts auszulegen, sondern es kommt objektiv (so jedenfalls unsere Auffassung) darauf an, ob es sich um ein Produkt handelt, dessen Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.

Objektiv handelte es sich um Goldbarren (wenn auch sehr kleine), die somit ein Spekulationsobjekt waren. Der Umstand, dass der Verkäufer hierfür ein Mehrfaches des offiziellen Preises verlangte (bezogen auf den Goldpreis), kann hier eigentlich keine Rolle spielen. Für das Gericht kam es zudem darauf an, dass der Händler eine Abhängigkeit seines Preises vom Goldkurs nicht nachgewiesen hatte, sondern es sich vielmehr um einen von dem Beklagten diktierten Festpreis handelte.

Hierauf kommt es jedoch bei der Frage, ob es sich um ein Spekulationsobjekt wie Anlagegold handelt, nicht an. Es kann durchaus sein, dass aufgrund der Verfügbarkeit von bestimmten Goldprodukten (Münzen oder Barren) der Händler mehr fordern kann, als der Marktpreis eigentlich hergibt. Dies ist das klassische Prinzip Angebot und Nachfrage. Auf die Frage des Ausschlusses des Widerrufsrechtes kann dies eigentlich keine Auswirkungen haben.

Es handelt sich zudem “nur” um eine Entscheidung eines Amtsgerichtes. Geklärt ist die Rechtslage damit noch lange nicht.

Stand: 25.08.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock 

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