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Widerrufsrecht: Bitte, Produkte nur online über das Rückrufzentrum zurückzugeben, ist nicht wettbewerbswidrig (OLG Düsseldorf)
Im Rahmen des Widerrufsrechtes ist es immer problematisch, Verbraucher um etwas zu bitten oder zu zwingen, das nicht ausdrücklich in der Widerrufsbelehrung und in den zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen geregelt ist.
Es gibt hierbei durchaus Konstellationen, in denen ein Händler aus praktischen Gründen Bitten an seine Kunden stellt, die sich jedoch manchmal mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht nicht vereinbaren lassen. Wenn durch diese Bitten oder Aufforderungen oder Vorschriften die Rechte des Verbrauchers eingeschränkt werden, kann dies wettbewerbswidrig sein.
Bitte, Artikel online über das Rückrufzentrum zurückzugeben, ist nicht wettbewerbswidrig.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014, Az.: I-15 U 46/14) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Klausel
“Bitte geben Sie die Artikel, die von … versandt werden, nur online über das Rückrufzentrum zurück”
wettbewerbswidrig ist. Die Vorinstanz, nämlich das Landgericht, hatte angenommen, die Klausel sei wettbewerbswidrig, weil sie unzureichend über das Widerrufsrecht belehre. Sie sei Bestandteil der Widerrufsbelehrung der Beklagten und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden nicht nur die rechtsverbindlichen Vorgaben zu Widerrufsrecht formuliert und nicht bloß die Rücksendung geregelt.
Dies sah das OLG anders.
Unterschied zwischen vertraglicher Regelung und Bitte
Das OLG unterscheidet zutreffend zwischen Vertragsbedingungen, die der Inhaltskontrolle unterliegen und unverbindlichen Bitten. Nach Ansicht des OLG stellt die Formulierung eine Bitte dar, die der Kunde befolgen, aber auch missachten kann. In diesem Fall stellt die Bitte keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Dies kann anders sein, wenn die Missachtung der Bitte mit Sanktionen verbunden ist. Zwar wird der Bitte durch die Verwendung des Wortes “nur” Nachdruck verliehen, es fehlt jedoch an einem verbindlichen Regelungscharakter. Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts somit nur um eine – wenn auch nachdrückliche – Empfehlung, die im beiderseitigen Interesse die Rückabwicklung erleichtern und beschleunigen soll. Dies gilt umso mehr, als das der Shopbetreiber keinerlei Nachteile oder Sanktionen für den Fall ankündigte, dass der Kunde für die Ausübung des Widerrufsrechts von einer anderen, in der Widerrufsbelehrung ausdrücklich genannten Alternative Gebrauch machen wollte.
Bitten sind möglich, wenn sie keine Sanktionen haben
Aus unserer Beratungspraxis ist uns bekannt, dass Shopbetreiber zum Teil spezielle Wünsche an ihre Kunden haben, was bspw. Rücksendungen angeht. Wir haben auch in der Vergangenheit empfohlen, derartige Wünsche als unverbindliche Bitte zu formulieren. Insbesondere ist es wichtig, deutlich zu machen, dass für den Fall, dass die Bitte missachtet wird, es keinerlei Nachteile gibt. Unsere langjährige Ansicht hat das OLG Düsseldorf nunmehr bestätigt.
Somit kann man als Shopbetreiber den Kunden um Vieles bitten, wenn es lediglich eine Bitte und keiner verbindliche Vorgabe ist.
Stand: 06.02.2015
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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