widerrufsrecht-aufrechnungsverbot

Ein Klassiker: BGH erklärt Aufrechnungsklausel für unwirksam – Was dies mit dem Widerrufsrecht zu tun hat

Eine häufig genutzte, jedoch unwirksame und somit auch abmahnwürdige Klausel, ist die sogenannte Aufrechnungsklausel. In einer Aufrechnungsklausel wird die Möglichkeit, dass der Kunde mit Gegenforderungen aufrechnet, eingeschränkt. Sinngemäß lautet diese Klausel wie folgt:

Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf mit Forderungen gegen das Unternehmen nur insoweit aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 20.03.2018, Az: XI ZR 309/16) diese Klausel im Bereich der Banken für unwirksam erachtet. Die Begründung ist auch für Internethändler interessant:

Der BGH hat die Klausel deswegen als unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und somit als unwirksam angesehen, weil der Verbraucher damit in seinem Widerrufsrecht eingeschränkt wird. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen im Rahmen der Ausübung des Widerrufsrechtes. Hierin, so der BGH, liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechtes.

Dies gilt auch für den Internethandel. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus und sind die Voraussetzungen für die Rückzahlung gegeben (bspw. Rücksendung der Ware), könnte sich der Shopbetreiber ein Stück weit aus der Affäre ziehen, indem er mit angeblichen oder tatsächlichen Gegenforderungen aufrechnet. Dies bedeutet im Übrigen nicht, dass der Shopbetreiber nicht aufrechnen darf, wenn Gegenforderungen bestehen. Er darf die Aufrechnung aber nicht durch eine AGB-Klausel erschweren.

Stand: 21.03.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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