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Widerrufsfrist bei eBay-Auktionen einen Monat?
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Aktuell:
Alles gut: Widerrufsfrist bei eBay-Auktionen beträgt 14 Tage (OLG Hamm)
Die unten besprochene Entscheidung des Landgerichtes Dortmund ist vom Oberlandesgericht Hamm aufgehoben worden (OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2012, Az.: I-4 U 145/11).
Zurzeit liegt zwar nur eine Pressemitteilung des OLG Hamm vor, diese ist jedoch eindeutig.
Die Widerrufsfrist beträgt dann 14 Tage, wenn nach Vertragsschluss unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – über die Widerrufsbelehrung in Textform informiert wird. Textform ist gleichbedeutend mit Email.
Nach Ansicht des OLG Hamm ist eine Information in Textform auch dann unverzüglich, wenn der Vertrag bereits mehr als 49 Stunden zuvor mit Abgabe des Höchstgebotes zustande gekommen ist und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen ist.
Nach Ansicht des OLG sei einem Unternehmer ein früheres Handeln faktisch gar nicht möglich und auch nicht zumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Auktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekanntgegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass es dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Auktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse er auch damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgibt.
Im Endergebnis zählt das Ergebnis, dass nämlich bei eBay-Auktionen mit einer Frist von 14 Tagen belehrt werden kann. Den Weg, den das OLG geht (wir sind gespannt auf das Urteil, zurzeit liegt nur die Pressemitteilung vor), ist durchaus etwas unkonventionell, in der Begründung jedenfalls nachvollziehbar.
Somit beträgt die Widerrufsfrist bei eBay ohne Wenn und Aber (immer unter der Voraussetzung, dass die Widerrufsbelehrung in das entsprechende Feld am Ende der eBay-Artikelbeschreibung eingepflegt wird) 14 Tage – selbst bei Auktionen.
Gewerbliche eBay-Händler haben somit eine Sorge weniger.
Eine Entscheidung des Landgerichtes Dortmund sorgt zurzeit für Aufregung. Das Landgericht Dortmund hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 07.04.2011 (LG Dortmund, Beschluss vom 07.04.2011, Az.: 20 O 19/11) angenommen, dass bei eBay-Auktionen unter Umständen mit einer Widerrufsfrist von einem Monat statt mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen zu informieren ist.
Konkreter Inhalt des Tenors war die Unterlassungsverfügung, über das Widerrufsrecht mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen zu informieren, wenn der Verbraucher die Informationen zum Widerrufsrecht in Textform erst 49 Stunden nach Abschluss des Kaufvertrages erhält.
Die Antragstellervertreter bezogen sich hierbei auf einen auf ersten Blick interessanten juristischen Gedanken:
Nach ihrer Ansicht kommt bei eBay-Auktionen der Vertrag mit dem zuletzt Höchstbietenden zustande und zwar vor Ablauf der Angebotsdauer der Auktion bei eBay.
Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 BGB nur dann 14 Tage, wenn unverzüglich nach Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehrt wird. Der Gesetzgeber hatte insofern geregelt, dass eine Unverzüglichkeit der Belehrung in Textform (bspw. per Email) über das Widerrufsrecht dann gegeben ist, wenn die Belehrung spätestens am Tag nach Vertragsschluss auf den Weg gebracht wird.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung geht offensichtlich davon aus, dass jeweils ein Vertrag mit dem zuletzt Höchstbietenden geschlossen wird. Dieser erhält erst dann die bei eBay hinterlegte Widerrufsbelehrung, wenn die Auktion abgelaufen ist und er Höchstbietender ist.
Die Antragstellervertreter gehen ganz offensichtlich davon aus, dass ein Vertrag bereits vorher geschlossen wird. Wenn somit jemand für länger als 48 Stunden Höchstbietender ist, müsste er somit quasi während der laufenden Auktion eine Widerrufsbelehrung in Textform (Email) erhalten, um die Voraussetzung für die Nutzung der 14-Tages-Frist der Widerrufsbelehrung zu wahren. Es wird behauptet, dass mit Abgabe eines Gebotes durch den Käufer der Vertrag mit dem Verkäufer bereits rechtswirksam geschlossen wurde.
Klar geregelt in den eBay AGB
Klarstellung bringt ein Blick in die eBay-AGB. Es heißt dort in 10.1 der eBay-AGB:
Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat “Auktion” ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebotes über die “Bieten”-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebotes durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande …”.
Wir meinen, dass die Regelung in den eBay-AGB zum Vertragsschluss bei Auktionen eigentlich eindeutig ist. Wie sonst wäre der Satz: “Bei Ablauf der Auktion … kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande.” anders zu verstehen?
Die Konstruktion, die hier aufgemacht wird, sieht sinngemäß wohl – schwer nachvollziehbar – wie folgt aus:
Der jeweils Höchstbietende schließt mit dem Anbieter (Verkäufer) einen Vertrag. Wenn es einen weiteren Höchstbietenden innerhalb der Angebotsdauer gibt, schließt dieser mit dem Anbieter einen Vertrag, der vorher geschlossene Vertrag erlischt. Dies zugrunde gelegt hätte man eine Vielzahl von Verträgen unter einer aufschiebenden Bedingung, was nach unserer Auffassung wohl eher abwegig ist.
Zur Begründung bezieht man sich auf die Entscheidung des BGH vom 03.11.2004, Az.: VIII ZR 375/03. Damals ging es dem BGH um die Frage, ob eine Auktion bei eBay im Rechtssinne eine Versteigerung darstellt oder nicht. Diese grundsätzliche Frage war von großer Wichtigkeit, da bei einer Versteigerung im Rechtssinne kein Widerrufsrecht besteht. Der BGH hatte angenommen, dass eBay-Auktionen keine Versteigerungen im Rechtssinne waren, die durch den Zuschlag eines Auktionators zustande kommen.
Nach unserer Auffassung lässt sich aus dieser Entscheidung nicht herauslesen, dass vor Ablauf des Auktionszeitraums ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer zustande gekommen ist. Es gibt nur Vermutungen, jedenfalls aber keine richterliche Begründung, erst Recht kein Urteil oder eine Entscheidung der zweiten Instanz. So führt der BGH bspw. aus, dass der Verkäufer ein verbindliches Verkaufsangebot abgibt, das sich an Denjenigen richtet, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgab. In der vorgenannten BGH-Entscheidung ging es jedoch um die grundsätzliche Frage, dass bei Auktionen bei eBay gerade der Vertrag nicht durch einen Zuschlag des Auktionators zustande kommt, sondern – wie üblich – durch Angebot und Annahme. So führt der BGH in dieser Entscheidung bspw. auch aus, dass das Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages an den Meistbietenden gerichtet ist und somit erst nach Auktionsende feststeht, wer als Meistbietender Vertragspartner des Verkäufers geworden ist. Hierzu korrespondieren die aktuellen eBay-AGB, in denen es – man kann es nicht oft genug wiederholen – heißt: “Bei Ablauf der Auktion kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande.” Von einem früheren Vertragsschluss ist weder beim BGH, so unsere Auffassung, noch in den eBay-AGB die Rede.
Ebenso wie eine Schwalbe noch keinen Sommer macht, macht eine einstweilige Verfügung ohne weitere Begründung noch keine Rechtslage. Wir wissen nicht, ob die Entscheidung quasi rechtskräftig ist oder ob ein Widerspruchsverfahren läuft und ob das Landgericht oder eine nächste Instanz sich mit Argumenten, die gegen dieses Rechtskonstrukt sprechen, noch auseinandersetzen wird. Gewerbliche eBay-Händler, die das Auktionsformat nutzen, können natürlich rein vorsorglich die Widerrufsfrist auf einen Monat verlängern. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass in diesem Fall auch ein Wertersatz nur ggf. eingeschränkt entsprechend des amtlichen Musters geltend gemacht werden kann.
Das hier dargestellte rechtliche Konstrukt mag auf ersten Blick ganz clever wirken, überzeugt jedoch bei zweitem Blick nicht. Es macht schlichtweg keinen Sinn und entspricht auch nicht einem Verbraucherschutz, dass ein Bieter bei einer Auktion auf ein Angebot eines Gewerbetreibenden nach jedem Gebot eine Widerrufsbelehrung erhält, wo er ja noch gar nicht weiß, ob er – entsprechend den eBay-AGB – zum Ablauf des Auktionszeitraums überhaupt Höchstbietender ist.
Was sagt eBay?
Auch eBay hat sich zu dieser Entscheidung geäußert:
“Wir halten diesen im Eilverfahren erlassenen und nicht näher begründeten Beschluss des Gerichts für fehlerhaft. Nach dem erst am 11.06.2010 geänderten § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist auch dann 14 Tage, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform an den Verbraucher übermittelt. Bei eBay wird dem Käufer die in Mein eBay hinterlegte Widerrufsbelehrung des Verkäufers unmittelbar nach Ende der Auktion per E-Mail zugesendet. Nach § 10 Abs. 1 S. 5 der eBay-AGB kommt der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer bei Angeboten im Auktionsformat erst mit Ablauf der Auktion mit dem Höchstbieter zustande. Jedes Gebot steht also eindeutig unter der aufschiebenden Bedingung, dass es sich dabei mit Ablauf der Auktion um das Höchstgebot handelt. Da der Vertrag erst mit Ablauf der Auktion zustande kommt, muss richtigerweise auch erst zu diesem Zeitpunkt die Widerrufsbelehrung an den Höchstbieter in Textform übermittelt werden. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der mit der Neuregelung des § 355 BGB gerade die unterschiedliche Behandlung von Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und einem “normalen” Internetshop beseitigen wollte.
Wir sind überzeugt, dass es sich bei der Entscheidung des Landgerichts Dortmund um eine Einzelfallentscheidung handelt, die auf Dauer keinen Bestand haben wird. Richtigerweise kann auch bei Angeboten im Auktionsformat eine Widerrufsfrist von 14 Tagen eingeräumt werden…”
Quelle: ebay.de
Die Unruhe hinsichtlich dieses Urteils unter den eBay-Händlern ist zwar verständlich. Zurzeit können wir die Ansicht des Landgerichtes Dortmund nicht ansatzweise als gefestigte Rechtslage ansehen.
Stand: 10.02.2012
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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