widerrufsbelehrung-ruecksendekosten-absprache
Widerrufsbelehrung: Hinweis, dass nur die niedrigsten Rücksendekosten erstattet werden und Rücksendungen vorher abzusprechen sind, ist wettbewerbswidrig (OLG Hamburg)
Rücksendekosten sind für den Internethandel wohl einer der größten Ärgernisse. Gerade Rücksendungen auf Grund des Widerrufs können das betriebliche Ergebnis erheblich belasten. Besonders ärgerlich und kostenträchtig sind daher nicht frankierte Rücksendungen. Ergänzungen im Rahmen der Widerrufsbelehrung, dass unfreie Rücksendungen nicht angenommen werden , sind daher ein beliebter Abmahngrund. In einer Einzelentscheidung des OLG Hamburg wurde die Bitte um Frankierung der Rücksendung als nicht wettbewerbswidrig angesehen.
Die Internethändler haben zwischenzeitlich dazu gelernt und versuchen sich in anderen Formulierungen. Gegenstand in einer Entscheidung des OLG Hamburg (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 05.07.2007, Az. 5 W 90/07), war die Formulierung “Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden mit dem niedrigsten Satz zurückerstattet. Bitte sprechen Sie die Rücksendung vorher mit uns ab.”
Leider hat das OLG auch diese Formulierung als wettbewerbswidrig angesehen. In den Entscheidungsgründen heißt es: “Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt die Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Das Gesetz sieht keinerlei nähere Regelungen dazu vor, in welchem konkreten Umfang diese Kostentragungspflicht besteht. Für den Regelfall mag es zutreffend sein, dass der Unternehmer lediglich verpflichtet ist, die Kosten für einen möglichst preisgünstigen Weg der Rückgabe zu übernehmen und der Verbraucher die Erstattung vermeidbarer Mehrkosten nicht verlangen kann. Die beanstandete Formulierung “Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet, geht indes über die Feststellung einer derartigen Selbstverständlichkeit hinaus. Denn hiermit legt sich der Unternehmer fest, dass er stets, und zwar ohne Rücksicht auf etwaige sachliche Notwendigkeiten einer abweichenden Regelung -nur den (denkbar) niedrigsten Kostenbetrag erstatten wird. So kann diese Klausel bei unbefangener Betrachtung jedenfalls von nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise verstanden werden. Eine derartige Einschränkung läuft indes der gesetzgeberischen Intention zuwider. Denn es sind durchaus unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen denkbar -z.B. bei der Rücksendung schnell verderblicher Ware-, bei denen der Verbraucher auch im Interesse des Unternehmers einen Weg der Rücksendung für geboten erachten darf, der nicht nach den (denkbar) niedrigsten Sätzen abgerechnet werden kann. Durch die beanstandete Klausel kann der Verbraucher in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise in der Ausübung seines Rückgaberechtes behindert werden, wenn er befürchten muss, einen Teil der nach Sachlage notwendigen Kosten nicht erstattet zu erhalten. Schon aus diesem Grund stellt sich diese Klausel als unzulässig und wettbewerbswidrig dar.”
Beispiel des OLG ist rechtlich unmöglich
Die Begründung des OLG enthält zwei interessante Aspekte:
Zum einen wird angenommen, dass es für den Regelfall zulässig ist, dass der Unternehmer lediglich verpflichtet ist, die preisgünstigen Rücksendekosten zu erstatten. Hieraus könnte sich zivilrechtlich eine Anspruchsgrundlage ergeben, überhöhte Rücksendekosten, bspw. durch eine unfreie Rücksendung, nicht zu übernehmen.
Auf der anderen Seite, dies möchten wir an dieser Stelle klar betonen, sollte im Rahmen der Widerrufsbelehrung an keiner Stelle in irgendeiner Form darauf hingewiesen werden. Es ist letztlich so, wie bei dem 100%-igen Wertersatz bei Nahrungsergänzungsmitteln: Die Rechtslage wird zwar zutreffend betrieben, man darf es jedoch nicht aussprechen.
Zum Zweiten ist das Argument, dass bei bspw. schnell verderblicher Ware der Verbraucher ein Interesse hat, die Ware schneller und teurer zu versenden, etwas sonderbar. In diesem Fall besteht nämlich gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB gar kein Widerrufs- oder Rückgaberecht!
Dass vom Senat verwendete Beispiel dürfte somit niemals einschlägig sein, zumindestens nicht im Rahmen der Ausübung des Widerrufsrechtes.
Die im Weiteren gerügte Klausel “Bitte sprechen Sie die Rückabwicklung vorher mit uns ab” wurde ebenfalls als wettbewerbswidrig angesehen, da diese sich nach Ansicht des Senats auf die Kosten der Rücksendung bezieht. Der Verbraucher könnte annehmen, dass auf Grund der Verpflichtung der vorherigen Absprache sich der Verbraucher die Kosten der Rücksendung der Höhe nach genehmigen lassen müsste. Dass es für den Internethändler durchaus von Bedeutung sein kann, wirklich nicht jedes Paket anzunehmen, das der Briefträger ihm bringt, lag dem Senat wohl nicht nahe.
Fazit:
Die Rechtsprechung zeigt es immer wieder:
Irgendwelche Einschränkungen zu Rücksendungen sowohl in der Art und Weise wie auch hinsichtlich der Kosten erst recht bei angekündigten Annahmeverweigerungen bringen nichts als Ärger. Internethändler sollten daher das Widerrufsrecht an keiner Stelle diesbezüglich einschränken.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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