widerrufsbelehrung-checkbox
Nichts Neues vom BGH: Über das Widerrufsrecht muss in Textform informiert werden, Checkbox reicht nicht
Grundsätzlich muss über das Widerrufsrecht in Textform, d. h. mindestens per Email, informiert werden. Ein alter Hut ist in diesem Zusammenhang, dass die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite hierfür nicht ausreicht.
Der BGH (BGH, Urteil vom 15.05.2014, Az.: III ZR 368/13) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem eine Dienstleistung online gebucht werden konnte, die Widerrufsbelehrung jedoch nur auf der Internetseite des Anbieters zu finden war und dem Verbraucher nicht in Textform (bspw. per Email) übersandt wurde.
Der Witz an dem Fall war, dass der Anbieter bei der Anmeldung zwingend den Verbraucher zum Anklicken folgender Formulierung zwang:
“Widerrufserklärung Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?”
Möglichkeit zur Abspeicherung auf der Internetseite reicht nicht aus
Die reine Möglichkeit eines Abspeicherns oder Ausdruckens einer Widerrufsbelehrung auf der Internetseite eines Unternehmers reicht für das Textformerfordernis nicht aus. Insbesondere kann der Unternehmer ja gar keinen Nachweis erbringen, dass der Verbraucher dies tatsächlich getan hat, nämlich das Abspeichern der Widerrufsbelehrung. Eine theoretische Möglichkeit besteht durch eine sogenannte “fortgeschrittene Webseite”, die den Verbraucher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu anhält, eine Information in Papierform zu sichern oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu speichern. Wie so etwas konkret aussehen soll, ist uns unklar. Der BGH spricht insofern von einer “Sophisticated Website”. Was es nicht alles geben soll…
Kontrollkästchen verdeutlicht gar nichts
Die oben genannte Formulierung mit dem Kontrollkästchen, d. h. einem Häkchen zum Anklicken, ergibt jedenfalls nach Ansicht des BGH nicht, dass der Verbraucher die Widerrufsbelehrung auch tatsächlich abgespeichert hat.
“Der Anmeldevorgang kann nach dem Ankreuzen des Kontrollkastens nämlich auch dann ungehindert fortgesetzt werden, wenn die Widerrufsbelehrung weder aufgerufen, noch ausgedruckt oder abgespeichert worden ist. Ein Zwangsdownload ist nicht vorgesehen. Die bloße Möglichkeit des Ausdruckens oder Speicherns reicht nicht, um den erforderlichen Zugang der Informationen beim Verbraucher ohne dessen weiteres Zutun sicherzustellen. Die Widerrufsbelehrung war zudem auf der Webseite der Klägerin nicht abgebildet, sondern lediglich über einen Hyperlink aufrufbar. Dies genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht.”
Befremdlich ist beim BGH das altertümliche Wort “Kontrollkasten”. Offensichtlich ist eine “Checkbox” gemeint.
Jedenfalls handelt es sich bei der automatischen Erklärung, die im Fall des Anklickens des “Kontrollkastens” abgegeben wird, um eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung. Sie stellt nämlich eine Beweislastumkehr dar und ist daher gemäß § 309 Nr. 12 b) BGB unwirksam. Zudem darf von der Verpflichtung zur Textform-Information der Widerrufsbelehrung nicht abgewichen werden.
Warum es hier eigentlich zu dem Rechtsstreit durch die Instanzen kam, bleibt uns etwas unklar, da es seit langem eigentlich geklärt ist, dass das Textformerfordernis halt auch nur durch Textform (d. h. mindestens Email) erfüllt werden kann.
Ein Schlaglicht wirft die Entscheidung auf den grundsätzlichen Umstand, dass die Widerrufsfrist ohnehin erst beginnt zu laufen, wenn der Verbraucher die entsprechende Information über das Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Insbesondere viele Shop-Betreiber achten nicht darauf.
Stand: 03.06.2014
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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