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Widerruf im Onlinehandel:
Unternehmer hat die Hinsendekosten zu erstatten
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Der Versender hatte, wie im Internethandel üblich, von seinen Kunden eine Versandkostenpauschale verlangt. Für den Fall, dass der Kunde einen Widerruf ausübt, wurde die Versandkostenpauschale für die Hinsendung jedoch nicht erstattet. Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, dass nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie Verbrauchern allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden dürfen, dies jedoch nur zu bestimmten Bedingungen. Beispielsweise muss der Wert der zurückzusendenden Ware unterhalb von 40,00 Euro liegen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Karlsruhe sind die Hinsendekosten ebenfalls zu erstatten. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass dies jedoch nur bei einem kompletten Widerruf des Vertrages gilt. Werden mehrere Produkte bestellt, jedoch nur einzelne Produkte zurückgesandt, somit nicht die ganze Sendung, hat der Verbraucher keinen Anspruch auf Erstattung der Hinsendekosten. Dies gilt, so die Verbraucherzentrale dann, wenn die Versandkosten für die Hinsendekosten im Bestellformular separat aufgeführt werden. Dies macht insofern Sinn, als dass in diesem Fall die Hinsendekosten als gesonderte Leistung zu qualifizieren sind und nicht Bestandteil des Gesamtkaufpreises sind. Nach unserer Erfahrung ist die Ausweisung von Versandkosten in Rechnungen oder auch in Bestellformularen nicht zuletzt auf Grund der Verpflichtungen aus der Preisangabenverordnung, Versandkosten anzugeben, üblich.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte bereits mit Urteil vom 28.11.2001 (Az.: 9 U 148/01) entschieden, dass der Verkäufer auch die Hinsendekosten zu erstatten hat. Das Urteil beruht zwar auf dem alten Fernabsatzgesetz, dürfte jedoch auch nach der jetzigen Rechtslage noch Bestand haben. Im Urteil heißt es: “Aus Sicht des Verbrauchers handelt es sich bei den bezahlten Versandkosten ebenfalls um seine Leistungen an den Unternehmer, weshalb sie ihm gemäß § 346 BGB zurückzuerstatten ist. Soweit er seinerseits als Leistung des Unternehmers die Übersendung an sich erhalten hat, wäre er gemäß § 346 BGB zur Rückgabe durch Bereithalten der Ware zur Abholung, höchstens aber zur kostenlosen Rücksendung verpflichtet.”
Der BGH (Az. VIII ZR 268/07) hat die Sache am 01.10.2008 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt .
Im Übrigen muss der Händler nicht alles an Hinsendekosten ersetzen. Eine uns bekannte Entscheidung des Amtsgerichtes Aachen vom 23.08.2006 zeigt, dass zusätzliche Versandkosten durch eine Expresssendung nicht zu erstatten sind. Ob dies auch dann gilt, wenn der Verbraucher unfreie Rücksendungen vornimmt, was mit einem erheblichen Zusatzporto verbunden ist, ist in der Rechtsprechung ungeklärt. An dieser Stelle der Hinweis, dass Formulierungen, wie “Unfreie Sendungen werden nicht angenommen” wettbewerbswidrig sind und regelmäßig abgemahnt werden.
Welche Folgen hat diese Rechtslage für Internethändler?

Inwieweit diese Rechtsprechung zur Folge hat, dass die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung abgeändert werden muss, ist zur Zeit noch unklar. § 1 Nr. 10 BGB-InfoV schreibt eigentlich vor, dass über die Rechtsfolgen des Widerrufes zu informieren. Ob auch über die Tatsache, dass die Hinsendekosten zu erstatten sind im Rahmen der Widerrufsbelehrung informiert werden muss, kann zum jetzigen Zeitpunkt als ungeklärt angesehen werden. Abmahnungen oder gerichtliche Entscheidungen im Wettbewerbsrecht zu diesem Thema sind uns bisher jedoch noch nicht bekannt.
Des Weiteren sollte jeder Händler seine Kalkulation überdenken, um Zusatzkosten im Falle des Widerrufes durch die Erstattungspflicht der Hinsendekosten mit in den Gesamtpreis mit aufzunehmen. Wir haben rein vorsorglich unsere Mandanten über die Rechtslage informiert zusammen mit einem Vorschlag, welche Formulierung in die Belehrung mit auszunehmen ist, wenn der Händler die Versandkosten der Hinsendekosten erstatten will.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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