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Veraltete Widerrufsbelehrung: Hinweis, dass der Widerruf auch durch Rücksendung der Sache ausgeübt werden kann, ist nicht wettbewerbswidrig (LG Nürnberg-Fürth)

Zum 13.06.2014 gab es eine komplett neue Widerrufsbelehrung. Wie immer ein her mit der Änderung der Widerrufsbelehrung gibt es eine Abmahnwelle, da eine veraltete Widerrufsbelehrung in der Regel auch wettbewerbswidrig ist.

Davon ausgehend, dass eine veraltete Widerrufsbelehrung abgemahnt wird, kann der Inhalt einer derartigen Abmahnung durchaus unterschiedlich sein. So gibt es Abmahner, die die veraltete Widerrufsbelehrung Satz für Satz auseinander nehmen um die Abmahnung aufzublähen. Gerade bei anwaltlichen Abmahnungen geht dies zum Teil mit einer erheblichen Steigerung des Gegenstandswertes ein her, der für die Höhe der Abmahnkosten verantwortlich ist.

Aktuell: Kein Widerruf mehr durch Rücksendung der Ware

Vor dem 13.06.2014, das heißt bis zum 12.06.2014, konnte der Widerruf auch durch Rücksendung der Ware erklärt werden bzw. ausgeübt werden.

Dies gilt seit dem 13.06.2014 nicht mehr. Der Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden, sei es per Email, per Post oder per Telefon. Ganz unabhängig davon ist der Verbraucher im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages dann verpflichtet, die Ware zurückzusenden oder je nach Vereinbarung in der Widerrufsbelehrung auch abholen zu lassen. Die reine Rücksendung der Ware ist für sich genommen kein Widerruf, von Ausnahmen einmal abgesehen, dass das Paket mit dem die Ware zurückgesandt wird, in irgendeiner Form eine Widerrufserklärung enthält. Die reine pure Rücksendung an sich reicht jedoch nicht aus.

In der alten Widerrufsbelehrung vor dem 13.06.2014 hieß es insofern “Sie können Ihre Vertragserklärung … in Textform oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird auch durch Rücksendung der Sache widerrufen …”.

Diese Formulierung gibt es in der neuen Widerrufsbelehrung nicht mehr.

Ist die Information, dass durch Rücksendung der Sache widerrufen werden kann, wettbewerbswidrig?

In einem gerichtlichem Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, dass internetrecht-rostock für den Beklagten führte (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 31.03.2015, Az.: 3 HK O 7708/14 – noch nicht rechtskräftig, Stand: 08.04.2015) war unter anderem der oben genannte Passus einer veralteten Widerrufsbelehrung abgemahnt worden. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass der Widerruf auch durch Rücksendung der Sache erklärt werden kann, nicht wettbewerbswidrig.

Das Gericht führt aus, dass die Neuregelung des Widerrufsrechts zum 13.06.2014 eine für den Verbraucher nachteilige Gesetzesänderung ist, da durch Rücksendung nicht mehr widerrufen werden kann.

In der Entscheidung, das Gericht spricht hier fälschlicherweise von einem “Rücktritt”, heißt es insofern:

“Im Fall des Rücktritts von einem Vertrag geht es jedoch nicht darum, dass sich ein Verbraucher rechtsverbindlich gegenüber einem Verkäufer verpflichtet, sondern darum, dass ein Verbraucher aus einer solchen rechtlichen Verpflichtung wieder herauskommen will. Wenn nach der nunmehrigen Gesetzesfassung für einen wirksamen Rücktritt vom Vertrag eine ausdrückliche Erklärung vom Käufer gefordert wird, ist dies ein “Mehr” gegenüber dem vorgehenden Rechtszustand, bei dem ein solcher Rücktritt bereits in der Rücksendung der Ware innerhalb einer bestimmten Frist gesehen wurde. Sendet nunmehr ein Kunde die Ware ohne Erklärung zurück, wäre rechtlich ein Rücktritt vom Vertrag nicht vorhanden mit der Folge, dass entgegen seinen Willen der Kunde weiterhin gegenüber dem Verkäufer vertraglich gebunden ist. Allerdings hat der Verfügungsbeklagte mit seiner unverändert verwendeten Formulierung erklärt, dass er auch im Fall der Rücksendung einer Ware innerhalb einer bestimmten Frist ohne entsprechende Erklärung von einem Vertragsrücktritt ausgehen wird. Damit hat der Verfügungsbeklagte einem Kunden ein rechtliches Mehr zugestanden, als es die neue Rechtslage an sich vorsieht. … Wenn daher im konkreten Fall der Verfügungsbeklagte (wenn auch vielleicht zufällig) die alten Formulierungen mit einer für ein Verbraucher günstigeren Regelung weiterverwendet hat, kann hierin ein unzulässiges wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des § 3 UWG nicht gesehen werden. Hinsichtlich dieses Teilpunktes ist daher der Antrag zurückzuweisen …”

Dies ist (leider) nur ein Einzelaspekt der wettbewerbsrechtlichen Fragen, die bei Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung auftauchen. Grundsätzlich ist es möglich, über die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinaus diesem noch zusätzliche Rechte einzuräumen. Ein Beispiel ist eine verlängerte Widerrufsfrist, bspw. bei Top-Verkäufern bei eBay von einem Monat. Dies ist alles unproblematisch. Somit ist auch theoretisch die Einräumung der Ausübung des Widerrufsrechts durch Rücksendung nach Ansicht des Gerichts möglich.

Stand: 08.04.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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