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Hilft gegen das Corona-Virus: Gerichte gehen gegen irreführende Werbung mit Corona-Bezug vor

Ein echter Schutz gegen das Coronavirus (den es aktuell nicht gibt) wäre das Verkaufsargument schlechthin. Dies haben auch Anbieter sowie Hersteller verschiedener Produkte erkannt. So werden aktuell gerne Nahrungsergänzungsmittel, im rechtlichen Sinne Lebensmittel, mit einem Coronaschutz beworben. Ähnliche Probleme gibt es bei der Heilmittelwerbung. Letztlich ist eine derartige Werbung nicht nur unverantwortlich, sie ist auch wettbewerbswidrig. Die Wettbewerbszentrale ist aktuell in mehreren Fällen gegen irreführende Werbung mit einem Gesundheitsbezug aufgrund der Coronapandemie vorgegangen.

Ein Bereich betrifft Heilpilze bzw. sog. Vitapilze. Die Werbeaussage „Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!“ wurde durch das Landgericht Gießen (Beschluss vom 6.4.2020 Az. 8 O 16/20) untersagt.

Auch Abbildungen mit einem Bezug auf das Coronavirus können wettbewerbswidrig sein

Auch Abbildungen können wettbewerbswidrig sein. Bei der Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit Abbildung eines stilisierten Menschen geworben, der Corona Viren abwehrt und zudem mit der Aussage „Volle Power für Ihr Immunsystem“. Nach Ansicht des Landgerichtes Essen suggeriert die Grafik fälschlicherweise einen Schutz vor Viren und ist damit unzulässig (LG Essen, Beschluss vom Simon 20.4.2020 Az. 43 O 39/20) auch die Bewerbung für Mundspüllösungen und Ohrentropfen-Gele mit der Abbildung eines stilisierten Coronavirus und der Aussage „„99,9% Keimreduktion aller relevanten Keime einschließlich MRSA“ führte zu einer Untersagung durch das Landgericht Essen (LG Essen Beschluss vom 20.4.2020, Az. 34 O 26/20).

Auch die Bewerbung eines mit Vitamin C angereichert Lebensmittels mit einem Bild einer Frau mit Mundschutz und den Aussagen „Schützen Sie Ihren Körper. JETZT!“ sowie „Vor multi-resistenten Bakterien und internationalen Viren schützt Sie ein optimales Immunsystem* – 365 Tage im Jahr.“ Fand vor Gericht kein Verständnis. Es muss nicht immer eine direkte Bewerbung mit einem Corona Schutz sein. Auch ein plakatives Bild einer Person mit Atemmaske kann suggerieren, dass die Einnahme eines Produktes vor einer Infektion schützt. „Internationale Viren“ suggerieren natürlich einen Bezug zum Corona-Virus.

Bei der Bewerbung von Produkten empfiehlt es sich, keinesfalls in irgendeiner Form mit einem Schutz vor dem Coronavirus zu werben. Dies gilt sowohl für Werbeaussagen Ansicht, wie jedoch auch durch grafische Darstellungen oder Bilder.

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Stand: 28.5.2020

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard