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Werbung im Ladengeschäft oder Prospekt, dass das Produkt „auch online“ bestellbar ist: Wettbewerbsverstoß, wenn der Online-Preis höher ist als im Ladengeschäft

Viele stationäre Geschäfte, insbesondere Discounterketten bieten ihre Produkte nicht nur im Ladengeschäft an, sondern auch online. Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Amberg (LG Amberg, Urteil vom 09.12.2019, Az.: 41 HKO 897/19 – nicht rechtskräftig) ist der Verweis „auch online“ wettbewerbswidrig, wenn das Produkt im Internetshop mehr kostet. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Discounter. Dieser hatte ein Produkt in seinem Prospekt für den stationären Handel mit einem Preis von 9,99 Euro angeboten mit dem Zusatz „auch online“. Im Onlineshop des Discounters kostete das Produkt jedoch nicht 9,99 Euro, sondern 14.99 Euro. Nach Ansicht des Landgerichtes erweckt die Prospektwerbung den Eindruck, dass das Produkt im Onlineshop zum identischen Preis erworben werden kann. Das Landgericht sah die Werbung daher als irreführend an. Das Unternehmen dagegen vertrat die Ansicht, dass der Hinweis nur so zu verstehen sei, dass das Produkt auch online bestellbar sei. Mit dem Zusatz „auch online“ sei keine Aussage verbunden, dass der Preis der Ware im Internet identisch zu dem Preis im stationären Handel sei.

Auf dem ersten Blick erschließt es sich nicht, weshalb der reine Hinweis „auch online“ in diesem Zusammenhang wettbewerbswidrig sein soll.

Nach unserer Auffassung kommt es auf die Gestaltung des Prospektes an. Wenn der Kunde aufgrund der Prospektgestaltung davon ausgeht, dass er genau den identischen Preis auch im Onlineshop erhalten kann, dürfte hier tatsächlich eine Irreführung vorliegen. Es bleibt abzuwarten, wie das Oberlandesgericht sich zu dieser Frage positioniert.

Rein vorsorglich ist zu empfehlen, dass bei einer derartigen Werbung auch ein Hinweis mit aufgenommen wird, dass der Onlinepreis abweichen kann.

Stand: 27.12.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard