wettbewerbsverhaeltnis
Abmahnung: Wann ist eigentlich ein Wettbewerbsverhältnis gegeben?
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Voraussetzung für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist neben dem Umstand, dass beide Beteiligten (Abmahner und Abgemahnter) Gewerbetreibende sein müssen und natürlich ein Wettbewerbsverstoß gegeben sein muss, wie auch der Umstand des sogenannten Wettbewerbsverhältnisses.
Es liegt auf der Hand, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche nur von demjenigen geltend gemacht werden können, der von dem Wettbewerbsverstoß seines Mitbewerbers überhaupt betroffen ist. Es dürfte sich nicht im Geschäftsergebnis eines Bekleidungshändlers niederschlagen, wenn ein Immobilienmakler wettbewerbswidrig handelt. Das UWG kennt daher in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG den Begriff des Mitbewerbers. Mitbewerber ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Die wettbewerbswidrige Handlung an sich muss das Ziel haben, den eigenen oder fremden Absatz zu fördern.
Ein Wettbewerbsverhältnis liegt daher in der Regel dann vor, wenn die Mitbewerber gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbieten. Dieser Umstand wird in der Rechtsprechung regelmäßig sehr großzügig gesehen. Es kommt darauf an, dass der “verständige Nachfrager” (d. h. der Käufer bspw.) entsprechende Produkte als austauschbar ansieht. Hierbei hängt es – wie fast immer- von den jeweiligen Marktverhältnissen und dem Einzelfall ab. Eine bekannte Entscheidung in diesem Zusammenhang ist ein Urteil des Kammergerichtes Berlin aus dem Jahr 2001, in dem ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Matratzen auf der einen Seite und Teppichen auf der anderen Seite angenommen wurde, da beide als Schlafunterlagen im Hinblick auf die vielen in Berlin lebenden Türken und Araber dienen könnte. Aus unserer Praxiserfahrung besteht in der Regel, außer bei sehr laienhaft gemachten Abmahnungen, kein großer Zweifel.
Etwas anders sieht dies das OLG Braunschweig (Urteil vom 27.01.2010, Az.: 2 U 225/09). Der Abgemahnte hatte Kleidung über eBay zum Verkauf angeboten. Es handelte sich um gebrauchte Kleidung, die der Verkäufer selbst oder Familienangehörige getragen haben. Der Abmahner selbst designt und verkauft hochwertige “recht körperbetonte Herren-Unterwäsche und Herren-Bademoden”. Die üblichen Probleme des Pseudo-Privatverkaufes wurden offensichtlich abgemahnt, nämlich ein fehlendes Impressum und eine Widerrufsbelehrung.
Der Streitwert wurde durch den Abmahner mit 30.000,00 Euro angegeben, was natürlich vollkommen überzogen ist, woraufhin das Landgericht Braunschweig in der ersten Instanz dem Abmahner Anwaltsgebühren nach einem Streitwert von 10.000,00 Euro zugebilligt hatte.
Das OLG Braunschweig hat zwischen den Parteien jedoch kein Wettbewerbsverhältnis angenommen. Es heißt insofern in der Entscheidung:
Als Mitbewerber ist anzusehen, wer in einem tatsächlichen oder doch potentiellen Wettbewerbsverhältnis zum werbenden Unternehmen steht. Es kommt darauf an, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angebotenen Waren oder Dienstleistungen austauschbar sind, was insbesondere der Fall ist, wenn sich Konkurrenzangebote einander gegenüber stehen und dem Werbeadressaten dabei Kaufalternativen aufgezeigt werden. Der Absatz des einen Unternehmens muss auf Kosten des anderen gehen können (BGH, Urteil vom 17.01,2002 – l ZR 215/99, GRUR 2002, 828 – Lottoschein; Urteil vom 24,06,2004 -1 ZR 26/02, GRUR 2004, 877 – Werbeblocker; Fezer, UWG, §2 Rdnr. 99 und 102 ff,; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 2 Rdnr. 97 ff u. 106 ff.). Die hiernach erforderliche Austauschbarkeit der Waren kann nicht angenommen werden. Die Beklagte hat Damenoberbekleidung, Schuhe, Accessoires und Kinderbekleidung angeboten, während der Kläger Herrenunterwäsche und Herrenbademode vertreibt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der hiernach sucht, greift nicht alternativ zu der von der Beklagten angebotenen Damen- oder Kinderbekleidung, so dass das Angebot der Beklagten den Kläger nicht im Absatz behindern oder stören kann.
Wir halten diese Entscheidung für durchaus problematisch, da Textilien durchaus mit Textilien austauschbar sind und es nicht darauf ankommen dürfte, um welche Art von Textilien es sich handelt.
Räumlich relevanter Markt
Eine weitere Voraussetzung ist, dass es einen räumlichen Bezug zwischen den Unternehmen gibt. Der Tante-Emma-Laden in Südbayern dürfte somit von einem wettbewerbswidrigen Handeln eines Kiosks in Stralsund kaum betroffen sein. Aus diesem Grund wird bei Ladengeschäften des täglichen Bedarfs der örtliche Einzugsbereich und die Entfernung zum Mitbewerber durchaus beurteilt.
Etwas anders gilt natürlich bei Angeboten im Internet, da diese deutschlandweit bzw. weltweit abgerufen werden können. Dies ist im Übrigen auch das Argument für den sogenannten fliegenden Gerichtsstand. Auf die Branche kommt es im Übrigen nicht an. In einer bekannten BGH-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Kaffeeröster und einem Blumenhändler angenommen. Auch die sogenannte Wirtschaftsstufenangehörigkeit ist unerheblich. Hiermit wird die Beteiligung auf der Handelsebene bezeichnet, bzw. Hersteller / Händler oder Hersteller / Handwerker, so dass durchaus ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Hersteller und einem Einzelhändler bestehen kann. Dies machen sich Hersteller, die bspw. darüber erzürnt sind, dass ihre Produkte zu preiswert im Internet angeboten werden, nach unserer Erfahrung durchaus zunutze.
Letztlich wird die Frage des Wettbewerbsverhältnisses, eine feste Voraussetzung für eine wirksame Abmahnung, in der Rechtsprechung sehr großzügig beurteilt.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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