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Landgericht Hamburg: Irreführende Mogelpackung, wenn bei gleicher Packungsgröße weniger Inhalt

Eine Mogelpackung ist umgangssprachlich eine Verpackung für ein Konsumprodukt, bei der über die wirkliche Menge oder Beschaffenheit des Inhaltes getäuscht wird.

In der Praxis ist dies dann der Fall, wenn bei gleichbleibender Packungsgröße plötzlich weniger Inhalt in der Verpackung ist. Im Rahmen der erheblichen Inflation der letzten Jahre spricht man auch von einer sogenannten Shrinkflation: Der Inhalt einer Verpackung wird weniger, der Preis bleibt jedoch gleich oder steigt sogar.

Nach einem Verbrauchervotum kürte die Verbraucherzentrale Hamburg die „Mogelpackung des Jahres 2023“.

„Gewinner“ war das Produkt TUC Bake Rolls. Der Inhalt dieser Verpackung schrumpfte von 250 auf 150 g, die Verpackung bliebt ähnlich groß, das Produkt war über 120% teurer.

Eine Mogelpackung kann wettbewerbsrechtlich gesehen eine Irreführung sein. Es gibt jedoch keine gesetzlichen Regelungen, die konkret definieren, wann eine Mogelpackung vorliegt. Im Allgemeinen darf nicht mehr als 30% Luft in einer Packung sein.

Landgericht Hamburg: Mogelpackung bei Margarine „Sanella“

Auf eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg hat das Landgericht Hamburg (Urteil vom 13.02.2024, Az.: 6o6 HK O 121/22) dem Hersteller von „Sanella“ eine Mogelpackung attestiert.

Das, wie es offizielle hießt, Streichfett „Sanella“ war früher mit einem Inhalt von 500 g angeboten worden und dann mit gleichgroßer Umverpackung mit lediglich 400 g in den Verkehr gebracht worden. Die Inhaltsangabe auf der Verpackung war zutreffend.

Ohne einen deutlich sichtbaren aufklärenden Hinweis über die Füllmenge wurde das Produkt dann mit 20% weniger Inhalt in den Verkehr gebracht. Der Streichfetthersteller hatte sich kreativ verteidigt unter anderem mit dem Argument, dass der Deckel der Verpackung bei einer geringeren Füllmenge von „Streichfettanhaftungen“ freibleibe.

Der Zeitablauf?

Eine Irreführung nimmt das Landgericht jedenfalls dann an, wenn ein Produkt bei gleicher Verpackung mit einer geringeren Füllmenge in den Verkehr gebracht wird und zwischen der ursprünglichen Verpackungsgröße und der neuen Verpackungsgröße mit dem entsprechenden Inhalt weniger als 3 Monate vergangen sind.

Das Gericht geht hier von einer Zeit von 3 Monaten aus:

„Die von der identisch ausgestalteten 500 g Packung „Sanella“ ausgehende Irreführung besteht hingegen nur innerhalb einer gewissen Übergangszeit, die 3 Monate nach der Umstellung noch nicht abgelaufen ist, jedoch vor Schluss der mündlichen Verhandlung dieser Sache ihr Ende gefunden hat.“

Fazit:

Mogelpackungen haben nach unserem Eindruck ist Zeiten der Shrinkflation Überhand genommen. Es werden in erster Linie Verbraucherschützer sein, die gegen eine derartig irreführende Verpackungsgestaltung wettbewerbsrechtlich vorgehen.

Hersteller von Lebensmitteln sollten jedoch erst mit einer Veränderung der Füllmenge ohne sichtbare Änderung der Verpackungsgröße nicht übertreiben.

Stand:04.03.2024

Rechtsanwalt Johannes Richard