wettbewerbsrecht
Grundzüge des Wettbewerbsrechts
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Ü b e r s i c h t
1. Einleitung
2. Wann ist das UWG anwendbar?
3. Ansprüche nach UWG
4. Wiederholungsgefahr
5. Verjährung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen
6. Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen/ Massenabmahnungen
7. Die Abmahnung
8. Form und Inhalt der Abmahnung
9. Kosten
10. Mögliche Reaktion des Anspruchsgegners auf die Abmahnung
11. Mehrfachabmahnung
12. Gerichtliche Durchsetzung bei Wettbewerbsverstößen
In Deutschland gilt das Prinzip der Wettbewerbsfreiheit. Es ist damit grundsätzlich jedem erlaubt, sich am wirtschaftlichen Wettbewerb zu beteiligen. Diese Freiheit wird jedoch durch gesetzliche Verbote eingeschränkt.
Die Haupteinschränkung des Wettbewerbs erfolgt durch das UWG, dass Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Seit dem 08.07.2004 gilt das neue UWG . Die bisher im alten UWG enthaltenen Generalklauseln der §§ 1, 3 UWG a.F. sind durch einen nicht abschließenden Beispielkatalog ersetzt worden.
§ 4 enthält Beispiele des unlauteren Wettbewerbs. § 5 regelt entsprechend § 3 UWG a.F. Fragen der irreführenden Werbung. § 6 regelt in Umsetzung aktueller Rechtsprechung und EU-Richtlinien den relativ neuen Bereich der mittlerweile zulässigen vergleichbaren Werbung. Auch sogenannte “unzumutbare” Belästigungen sind nunmehr ist § 7 UWG geregelt. Hierbei handelt es sich in erster Linie um unerwünschte Kontaktaufnahme und Werbung.
Letztlich stellt der nicht abschließende Katalog der §§ 4,5,6 UWG nur eine Umsetzung der bisherigen Rechtsprechung dar, die sich auf Grund der Generalklausel des § 1 UWG a.F. entwickelt hatte. Eine kurze Übersicht über konkrete Werbeformen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – finden Sie in unserem Beitrag über Fallgruppen des wettbewerbswidrigen Handelns .
a) Handeln im geschäftlichen Verkehr
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des UWG ist zum einen der Handel im geschäftlichen Verkehr. Dies ergibt sich ausdrücklich aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 UWG.
Der Begriff des ‘geschäftlichen Verkehrs’ ist weit zu fassen. Es setzt weder ein Unternehmen noch einen Betrieb voraus, vielmehr eine Maßnahme, die einen eigenen oder fremden beliebigen Geschäftszweck fördert. Eine Gewinnerzielung ist nicht erforderlich. Nicht zum geschäftlichen Verkehr gehören rein private, betriebsinterne oder amtliche Handlungen. Dies gilt somit für rein private Angebote, wie auch für den Verbraucher, im Sinne des § 13 BGB, der Waren erwirbt.
Ein geschäftlicher Verkehr kann jedoch auch gerade im Internet bei privaten Angeboten schnell hergestellt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Seite Bannerwerbung enthält oder eine Domain über Pop-Ups von Werbeseiten mit finanziert wird.
b) Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs
Eine weitere Voraussetzung ist ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs. Dies liegt vor, wenn eine Handlung geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu fördern. Der Absatz bezeichnet hierbei die Anbieterseite, der Bezug die Nachfrageseite. Es genügt, wenn durch die Wettbewerbshandlung die Stellung im Wettbewerb nur irgendwie gefördert wird. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob es sich um eine Förderung fremder oder eigener wirtschaftlicher Betätigung handelt. Ferner muss der Handelnde die Absicht haben, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern.
c) Wettbewerbsverhältnis
Zwischen dem Anbieter und dem Beteiligten Unternehmen muss ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen. Die Beeinträchtigung des fremden Wettbewerbs ist hierfür ausreichend und kann auch bei unterschiedlichen Branchen bestehen. Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis ist ausreichend. Hierzu gibt es jedoch umfangreiche Rechtsprechung.
Bei einem Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen besteht ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.
Anspruchsberechtigt ist derjenige Mitwettbewerber, der unmittelbar durch die wettbewerbswidrige Handlung betroffen ist. Der Kunde selbst hat keinen Unterlassungsanspruch; wird daher ein Kunde durch eine falsche Werbung getäuscht oder besucht einen Laden auf Grund eines unschlagbar günstigen Angebotes, das jedoch falsch oder irreführend war, kann der Kunde einen Verstoß gegen §§ 4, 5 UWG nicht geltend machen. Dies bleibt einem Mitwettbewerber vorbehalten. Dennoch ist der Verbraucher im neuen UWG ausdrücklich genannt. In § 1 zum Zweck des Gesetz heißt es: “Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitwettbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb.”
Hinsichtlich des Verbraucherbegriffes verweist § 2 Abs. 2 auf den Verbraucherbegriff des § 13 BGB. Unmittelbare Ansprüche des Verbrauchers ergeben sich jedoch aus dem neuen UWG nicht.
Anspruchsgegner bei einer Wettbewerbsverletzung ist derjenige, der an der Wettbewerbsverletzung mitgewirkt hat, der sogenannte wettbewerbsrechtliche Störer. Bei juristischen Personen und Personengemeinschaften wie GmbH´s, AG´s oder BGB-Gesellschaften, können die gesetzlichen Vertreter, beispielsweise die Geschäftsführer einer GmbH, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies gilt zumindestens dann, wenn der gesetzliche Vertreter den Wettbewerbsverstoß auf Grund seines Wirkungskreises hätte verhindern können. Gemäß § 8 II UWG haftet der Unternehmer auch für Verstöße seiner Angestellten oder Beauftragten. Dies gilt jedoch nur für Unterlassungsansprüche nicht jedoch für Schadensersatzansprüche.
Die Presse ist in der Regel kein Mitstörer. Presseorgane müssen Werbung auf offensichtliche grobe Wettbewerbsverstöße hin überprüfen, eine Haftung darüber hinaus scheidet jedoch aus.
Dies ergibt sich aus § 9 Satz 2 UWG.
Wettbewerbsverstöße, bei denen der Mitwettbewerber seinen Sitz im Ausland hat, sind in der Regel nur sehr schwierig durchzusetzen.
Eine weitere Anspruchsvoraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist die sogenannte Wiederholungsgefahr. Diese setzt einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß voraus und ist vor allen Dingen dann gegeben, wenn der Anspruchsgegner eine außergerichtlich geforderte Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung nicht abgibt.
Die Wiederholungsgefahr entfällt nur durch Einräumung einer angemessenen Vertragsstrafe im Rahmen einer Unterlassung- und Verpflichtungserklärung. Die Vertragsstrafe hat somit nicht in erster Linie den Sinn, den Abmahnenden zu bereichern, sondern den abgemahnten davon abzuhalten, den Verstoß noch einmal zu wiederholen. Die Vertragsstrafe ist nunmehr in § 12 Abs. 1 UWG zwingend vorgeschrieben.
Selbst die Aufgabe einer Geschäftstätigkeit lässt die Wiederholungsgefahr nicht automatisch entfallen.
5. Verjährung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen
Wenn es einmal schnell gehen muss…
Die Verjährung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen ergibt sich aus § 11 UWG. Ansprüche verjähren in 6 Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 3 Jahren von Beginn der Handlung an.
§ 11 UWG gilt für alle wettbewerbsrechtlichen Ansprüche, sowohl für Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, wie auch auf hierauf beruhende Nebenansprüche, wie beispielsweise die Kostenerstattung für die Abmahnung.
Daher sollte bei Abmahnungen immer sorgfältig geprüft werden, seit wann der Anspruch bekannt ist. Bei Abmahnungen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens im Internet, werden regelmäßig Ausdrucke der Internetseiten beigefügt, die auf Grund der technischen Voraussetzungen in der Regel auch ein Datum enthalten.
6. Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen/ Massenabmahnungen
§ 8 Abs. IV UWG sieht vor, dass ein Anspruch auf Unterlassung nicht geltend gemacht werden kann, wenn dieser missbräuchlich ist, insbesondere wenn er vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Wann Massenabmahnungen vorliegen, ist im Einzelfall schwer zu beurteilen. Es kommt unter Anderem darauf an, ob die Zahl der Abmahnungen in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu der vom Abmahnenden behaupteten gewerblichen Tätigkeit steht. Nicht jede Abmahnung, auch wenn sie gegen mehrere Wettbewerber ausgesprochen wird, ist eine Massanabmahnung, obwohl einschlägige Internetforen dies gerne behaupten. Zudem erfolgen derartige Abmahnungen in der Regel auf Grund tatsächlicher Wettbewerbsverstöße.
Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung, eine wettbewerbswidrige Handlung zu unterlassen. Die außergerichtliche Abmahnung soll dem Störer die Gelegenheit geben, zur Vermeidung eines Rechtsstreits gegenüber dem Anspruchsteller zu erklären, dass er künftig die beanstandete Handlung unterlassen wird.
Die Abmahnung ist nunmehr in § 12 Abs. 1 UWG geregelt. Es heißt dort:
§ 12 Abs. 1: Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruch Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm die Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen .
Für eine gerichtliche Durchsetzung bezüglich einer Unterlassung von Wettbewerbsverstößen ist eine Abmahnung keine prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung. Es besteht jedoch die Gefahr, dass der Antragsgegner den gerichtlich geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt mit der Folge, dass der Abmahner gemäß § 93 ZPO die Kosten tragen muss.
In der Regel besteht bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen eine Wiederholungsgefahr. Es wird quasi automatisch vermutet, dass der Wettbewerber den Verstoß nochmals wiederholt. Die Wiederholungsgefahr wird nur durch eine sogenannte strafbewährte Unterlassungserklärung ausgeräumt.
Gibt der Abgemahnte die Unterlassungserklärung ab, kommt es zu einem sogenannten Unterwerfungsvertrag. Der Abgemahnte verpflichtet sich, eine bestimmte Handlung zu unterlassen und muss im Falle eines Vertragsstrafenversprechens im Falle des Verstoßes eine Vertragsstrafe bezahlen.
Der Abgemahnte trägt die Beweislast dafür, dass seine unterzeichnete Unterlassungserklärung dem Abmahner auch zugeht. Verweigert der Abgemahnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, gibt er zur Erhebung einer Klage bzw. einer einstweiligen Verfügung Anlass.
8. Form und Inhalt der Abmahnung
Eine bestimmte Form ist für eine Abmahnung nicht vorgeschrieben, aus Beweisgründen wird jedoch in der Regel die schriftliche Abmahnung verwendet.
a)Vollmacht
Ob bei einer anwaltlichen Abmahnung das Original einer Vollmacht beigefügt werden sollte, ist von der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt und wird unterschiedlich beurteilt. Es kommt hier auf den OLG-Bezirk des Gerichtes an, dass für eine einstweilige Verfügung in der Sache zuständig wäre. Eine der anwaltlichen Abmahnung nicht beigefügte Originalvollmacht führt jedenfalls nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Abmahnung. U. U. kann jedoch mit der Forderung eine Vollmacht vorzulegen, eine Fristverlängerung erreicht werden.
b) Inhalt
Nur eine ordnungsgemäße Abmahnung setzt die Frist in Gang, innerhalb derer der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abzugeben hat und beseitigt das Kostenrisiko des § 93 ZPO (Kostentragung bei sofortigem Anerkenntnis). Letzteres hätte zur Folge, dass eine nicht ordnungsgemäße Abmahnung dem Abgemahnten die Möglichkeit eröffnet, bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung den Anspruch sofort anzuerkennen mit der Folge, dass der Abmahner die Kosten des Rechtsstreits trägt.
Eine Abmahnung sollte eine konkrete Bezeichnung der Verletzungshandlung enthalten. Für den Abgemahnten muss erkennbar sein, welche Verstöße im Einzelnen gerügt werden.
Eine rechtliche Begründung für die Abmahnung ist nicht erforderlich, jedoch üblich. Der Anspruchsteller muss der Abmahnung auch keine vorformulierte Unterlassungserklärung beifügen. Dies ist jedoch üblich.
c) Inhalt der Unterlassungserklärung
Eine Unterlassungs und- Verpflichtungserklärung besteht in der Regel aus folgenden Teilen:
– Parteibezeichnung (Anspruchsteller und Anspruchsgegner)
– Verletzungshandlung, die künftig unterlassen werden soll
– Strafbewährung mit Festlegung der Vertragsstrafe
– Verpflichtung des Verletzers, die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu tragen
Eine unangemessene Vertragsstrafe führt nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Es obliegt dem Abgemahnten, den Abschluss eines Unterlassungsvertrages mit einer niedrigeren Vertragsstrafe anzubieten.
Unterlassungserklärungen, die keine Strafbewährung durch Zahlung einer Vertragsstrafe enthalten, beseitigen die Wiederholungsgefahr nicht. Die Vertragsstrafe kann in der Unterlassungserklärung bereits der Höhe nach bestimmt sein (üblich sind hier Vertragsstrafen bis 10.000 Euro). Möglich ist es auch, Vertragsstrafen entsprechend dem sogenannten ‘Hamburger Brauch’ zu vereinbaren. Die Vertragsstrafe wird hierbei in das Ermessen des Abmahners oder eines bezeichneten Gerichtes gestellt.
Vertragsstrafen werden in der Regel mit mindestens 5.001,00 Euro bezeichnet, da dann im Fall der Verwirkung der Vertragsstrafe die Landgerichte mit Spezialkammern zuständig sind.
d) Fristsetzung
Mit der Abmahnung muss eine Fristsetzung verbunden sein, innerhalb derer Abgemahnte die Abmahnung abzugeben hat. Für den einstweiligen Rechtsschutz, den der Abmahner in Anspruch nehmen kann, ist eine Dringlichkeit erforderlich, so dass in der Regel entsprechend kurze Fristen gesetzt werden.
e) Androhung eines gerichtlichen Verfahrens
Um die Ernsthaftigkeit der Abmahnung deutlich zu machen, muss eine Abmahnung auch die Androhung gerichtlicher Schritte enthalten, wobei die Art des Verfahrens, sei es eine einstweilige Verfügung oder ein Hauptsacheverfahren, nicht genannt werden muss.
Beachten Sie, dass der abmahnende Anwalt keine 1,3 Geschäftsgebühr gem. § 2400 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) geltend machen kann, wenn er eine Klage ankündigt, anstatt sie nur anzudrohen. Im letzteren Fall ist die Entscheidung über ein gerichtliches Verfahren noch nicht getroffen worden.
Bei einer gerechtfertigten Abmahnung besteht ein Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 683, 670 BGB.
Abmahnberechtigte Verbände dürfen eine Abmahnpauschale fordern. Die Kosten eines Anwaltes betragen in der Regel bis zu einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß 2400 RVG.
Wichtig: Kommt es zu einer Besprechung zwischen dem abmahnenden Anwalt und dem Abgemahnten, fällt eine Besprechungsgebühr an, die der Abgemahnte ebenfalls zu tragen hat. Für den Fall, dass eine andere als die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben wird und diese durch den Abmahner akzeptiert wird, kann auch eine Vergleichsgebühr anfallen.
Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Dieser beträgt in der Regel 50.000 bis 100.000 Euro. Nur bei geringen Verstößen oder einfach gelagerten Sachverhalten ist ein Gegenstandswert von 10.000 bis 25.000 Euro angemessen. Die Höhe des Gegenstandswertes richtet sich nach dem Interesse des Anspruchstellers.
10. Mögliche Reaktion des Anspruchsgegners auf die Abmahnung
Der Abgemahnte hat 3 Möglichkeiten auf die Abmahnung zu reagieren.
– Er gibt die geforderte Unterlassungserklärung ab.
– Er gibt eine geänderte Unterlassungserklärung ab.
– Er gibt keine Erklärung ab.
Die Frage, ob der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben sollte, ist nicht leicht zu beantworten. Es kommt zum Einen darauf an, ob tatsächlich die Anspruchsvoraussetzungen für eine Abmahnung gegeben sind, der behauptete Wettbewerbsverstoß tatsächlich gegeben ist und die Formalien der Abmahnung im Übrigen in Ordnung sind.
Insbesondere muss sich der Anspruchsgegner darüber im Klaren sein, dass er mit Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichtet ist, den angesprochenen Verstoss unverzüglich zu unterlassen, da er sich andernfalls der Forderung von Vertragsstrafen aussetzt. Diese Problematik darf im alltäglichen geschäftlichen Verkehr niemals unterschätzt werden!
Auf Grund der weitreichenden Folgen empfiehlt sich daher eine anwaltliche Überprüfung der Abmahnung, bevor eine ensprechende Erklärung abgegeben oder eine Frist versäumt wird.
Wichtig ist es, alle beteiligten Personen von der Abmahnung und einer gegebenenfalls abgegebenen Unterlassungserklärung zu informieren, damit Mitarbeiter, Zulieferer, Filialen und Vertriebsunternehmen ihr Verhalten entsprechend einrichten können.
Eine modifizierte Unterlassungserklärung bietet sich an, wenn der vorgeworfene Wettbewerbsverstoß zwar besteht, die Unterlassungsverpflichtung jedoch sehr weitgehend ist. Hier besteht die Möglichkeit, eine entsprechend enger formulierte Erklärung zu formulieren.
Der Abgemahnte kann eine Erklärung auch unter auflösenden Bedingungen abgeben, dass er sich nur so lange zur Unterlassung verpflichtet, solange die Wettbewerbshandlung wettbewerbswidrig ist. So kann beispielsweise auf Gesetzesänderungen, wie den Wegfall des Rabattgesetzes reagiert werden. Andernfalls müßte der Abgemahnte den Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Dies wirkt jedoch nicht rückwirkend sondern erst ab Zugang der Kündigung.
Der Abgemahnte kann auch die Vertragsstrafe entsprechend niedriger ansetzen, wobei zu beachten ist, dass eine zu niedrige Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr nicht ausräumt. Es empfiehlt sich somit, das Vertragsstrafenversprechen nach ‘Hamburger Brauch’ abzugeben, mit einer Formulierung etwa in der Art ‘bei Meidung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe vom Anspruchsteller bestimmt und deren Angemessenheit gegebenenfalls vom zuständigen Landgericht überprüft werden kann’ etwas zu unterlassen.
Wird die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben, droht Wiederholungsgefahr. Der Abmahnende hat somit die Möglichkeit, gegen den Abgemahnten gerichtlich vorzugehen.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens erheblich höher sind, als die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Hinzu kommt, dass auch der Abgemahnte sich in diesem Fall in der Regel anwaltlich vertreten lassen muss, da diese Verfahren vor dem Landgericht stattfinden, wo Anwaltszwang herrscht.
Hält der Abgemahnte die Abmahnung für unberechtigt, befürchtet jedoch ein gerichtliches Verfahren, kann er eine sogenannte Schutzschrift beim zuständigen Gericht einreichen. Eine Schutzschrift ist eine Art Klageerwiderung auf eine noch nicht eingereichte Klage. Diese ist jedoch durch das Gericht zu berücksichtigen, so dass somit beispielsweise verhindert werden kann, dass eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergeht. Hierbei ist zu beachten, dass die Schutzschrift beim zuständigen Gericht eingereicht werden muss. Gerade bei Wettbewerbsverstößen im Internet ist jedes Gericht zuständig, bei dem die entsprechende wettbewerbswidrige Internetseite aufgerufen werden kann. Dies kann dazu führen, dass bei einer Vielzahl von potentiell zuständigen Gerichten, Schutzschriften eingereicht werden müssen.
Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass eine einstweilige Verfügung nach Zustellung sofort ‘wirksam’ ist und bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung durchaus faktische Auswirkungen haben kann.
Um eine Klärung herbeizuführen, ob eine Abmahnung gerechtfertigt ist, hat der Abgemahnte ferner die Möglichkeit eine Feststellungsklage einzureichen, dass die Abmahnung unberechtigt ist. In diesem Fall hat der Abmahner die Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen. Abmahnungen ‘ins Blaue hinein’ sind somit nicht ganz ungefährlich.
Nimmt der Abgemahnte bei einer unberechtigten Abmahnung die Hilfe eines Anwaltes für eine außergerichtliche Beratung oder entsprechenden Schriftwechsel in Anspruch, sind diese Kosten für den Abgemahnten nach überwiegender Ansicht durch den Abmahner nicht erstattungsfähig.
Zum Teil kann es vorkommen, dass wegen eines Wettbewerbsverstoßes, der sich beispielsweise öffentlich durch eine Anzeige oder einen Internetauftritt ergibt, der Verletzer mehrere Abmahnungen von unterschiedlichen Mitwettbewerbern erhalten hat. In diesem Fall ist der Abgemahnte nur verpflichtet, eine Unterlassung-/ Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Wiederholungsgefahr entfällt durch die erstmalige Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Der Abgemahnte hat jedoch den übrigen Abmahnern gegenüber die Information zu erteilen, dass er dieser Erklärung abgegeben hat. Auch die Erklärung selbst wird ihrem Inhalt nach wohl nachzuweisen sein.
12. Gerichtliche Durchsetzung bei Wettbewerbsverstößen
Erfolgt die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht, hat der Wettbewerber die Möglichkeit, gegen den Störer bzw. Abgemahnten gerichtlich vorzugehen. Auf Grund der Eilbedürftigkeit geschieht dies meist im einstweiligen Verfügungsverfahren. Erstrebt wird eine Verurteilung des Abgemahnten, ihm unter Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Haft, bestimmte Handlungen, die wettbewerbswidrig sind, zu untersagen.
Ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein gerichtliches Eilverfahren. Eine Entscheidung ergeht in der Regel ohne mündliche Verhandlung innerhalb weniger Tage, nachdem sie beantragt worden ist.
Die einstweilige Verfügung wird wirksam, wenn sie dem Abgemahnten per Gerichtsvollzieher oder seinem Anwalt zugestellt wird.
Mit einem derartigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sollte nicht zu lange gewartet werden. Eine Dringlichkeit wird zwar gemäß § 12 II UWG in Wettbewerbssachen gesetzlich vermutet. Das Problem ist, dass die Dringlichkeitsfristen durch Gerichte sehr unterschiedlich beurteilt werden. Während Hamburg die Dringlichkeitsfristen nicht so eng sieht, ist es vor den Münchener Gerichten bereits zu spät, wenn ein Verfügungsantrag erst nach mehr als 1 Monat ab Kenntnis der Verletzungshandlung und des Verletzers bei Gericht liegt.
Hat der Antragsgegner eine einstweilige Verfügung erstritten, ist sein Anspruch nur vorläufig abgesichert. Zur endgültigen Sicherung braucht der Antragsteller daher
– eine rechtskräftige Hauptsacheentscheidung oder
– eine Unterlassungsverpflichtung oder
– einen verbindliche Erklärung des Antragsgegners, dass er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptiert, die so genannte Abschlusserklärung.
Zur Vermeidung eines kostspieligen Hauptsacheverfahrens empfiehlt sich daher die Abgabe einer Abschlusserklärung.
Wird nach Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Abschlusserklärung nicht abgegeben, kann der Abmahnende anwaltlich zu der Abgabe einer Abschlusserklärung zur Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens auffordern. Der Abgemahnte hat wiederum Kosten für dieses Schreiben zu tragen, so dass hier entsprechende Frist beachtet werden sollten.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
Stand:7/2004
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