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Werbung im Internetshop: Was auch immer du tust, sprich ausführlich darüber!
Bei der Werbung mit Testergebnissen oder Gütesiegeln reicht es nicht aus, sich einfach einen bunten Button auf die Seite zu packen. Vielmehr müssen auch immer konkrete Informationen zu der Qualität, dem Datum des Testes und zu der ausstellenden Stelle gegeben werden.
Dies führt letztlich dazu, dass der Verbraucher das Gütesiegel überprüfen kann, um nicht von bunten Bildchen geblendet zu werden.
Tue Gutes und sprich ausführlich darüber!
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 29.10.2013, Az.: 15 O 157/13) hatte sich mit einem Shop befasst, der in mehreren Punkten einige Aussagen nicht besonders ausführlich erläutert hatte.
Hast du kein Gütesiegel, dann denk´ dir (k)eins aus!
Der Shop-Betreiber hatte das Gütesiegel “Deutscher Anbieter” offensichtlich erfunden. Mit dieser in schwarz-rot-gold gehaltenen Information warb er in räumlicher Nähe zu bekannten Gütesiegeln, wie Trusted Shops oder EHI.
Den Umstand, dass der Anbieter aus Deutschland kam, konnte er somit mit einem “Zertifikat” belegen.
Auch in diesem Fall fehlte es – so die Berliner Richter – an einem unabhängigen Prüfungsprozess. Auf die Füße fiel dem Anbieter ferner, dass er das Siegel auch noch in räumlicher Nähe zu bekannten und seriösen Siegeln, wie Trusted Shops, platzierte.
Shop Usability Award
Den Shop Usability Award gibt es wirklich. Wer damit wirbt, und zwar dann auch noch konkret mit “Der beste Shop im Bereich …”, muss auch dies näher erläutern (Stichworte sind hier: Wer, Wann und Warum).
Erklär´ es ausführlich: Geld-zurück-Garantie
Die Bewerbung mit “Kauf ohne Risiko mit Geld-zurück-Garantie” ist zwar grundsätzlich möglich, die konkreten Bedingungen der Geld-zurück-Garantie müssten jedoch ebenfalls erläutert werden und zwar klar und transparent. Es ist dem Verbraucher nicht zuzumuten, sich diese Informationen in irgendeiner Form aus dem Shop zusammenzusuchen.
Die Geld-zurück-Garantie hat im Übrigen nichts mit einer Beschaffenheitsgarantie gemäß § 477 BGB zu tun, sondern ist eine gesonderte Zusage des Verkäufers, in bestimmten Fällen das Geld zurückzuzahlen.
Wie macht man´s richtig?
Wichtige Informationen, wie bspw. bei einem Test das Testdatum, sollte man in das Test-Logo oder Zertifizierungs-Logo selbst mit aufnehmen. Gleiches gilt auch für entsprechende Zertifizierungsnummern. Konkrete Informationen (Wer, Was, Wann, Wo) kann man unproblematisch verlinken. Inwieweit die Bewerbung mit “Deutscher Anbieter” tatsächlich problematisch ist, hängt wohl immer vom Einzelfall ab. Wenn der Anbieter lt. Impressum seinen Sitz in Deutschland hat, sehen wir dies eigentlich als eher unproblematisch an. Da wir die konkrete Shop-Gestaltung, die der Entscheidung des Landgerichtes Berlin zugrunde lag, nicht kennen, kann man auch hier nur zur Vorsicht raten.
Viel hilft viel
Zertifikate aller Art sind sicherlich verkaufsfördernd. Es gilt hier sicherlich der Grundsatz: Je mehr, desto besser. Gerade vor diesem Hintergrund sollten Shop-Betreiber jedoch darauf achten, ein paar Grundregeln einzuhalten.
Wir beraten Sie.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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