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OLG Hamburg: Werbung mit Sternebewertung nur mit Gesamtzahl der angegebenen Kundenbewertungen und Info zum Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen

Die Bewertung eines Unternehmens oder eines Produktes erfolgt häufig neben einem Text auch mit einer Anzahl von Sternen (in der Regel 5). Durch die Anzahl der vergebenen Sterne kann der Kunde auf einen Blick erkennen, wie andere Kunden ein Unternehmen oder ein Produkt einschätzen. Die Bewertungen selbst können sich aus einem Bewertungsportal ergeben, aus abgefragten Bewertungen von Kunden im eigenen Internetshop oder von einer Plattform, wie z.B. Amazon.
Der Werbewert von durchschnittlich vielen Sternen für ein Unternehmen oder ein Produkt ist dabei erheblich, da Kunden Sternebewertungen kennen und eine gute Bewertung auf einen Blick erfassen können.

OLG Hamburg: Zusätzliche Informationen bei der Bewerbung mit Sternebewertungen notwendig

Das Hanseatischen Oberlandesgericht (Urteil vom 21. 9. 2023, Az. 15 U 108/22 hatte sich mit der Bewerbung eines Maklers, somit einer Dienstleistung, zu befassen. Die Revision ist zugelassen worden.

Mit der Information „Bewertung unserer Makler“ waren die Leistungen mit 4,7/5 beworben worden.

Weitere Informationen gab es nicht. Dies reichte dem OLG nicht aus.
Er gehört es zu den wesentlichen Informationen bei der Werbung mit Kundenbewertungen, auch über die Gesamtzahl der angegebenen Kundenbewertungen und über den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen zu informieren.

Aufschlüsselung der Sterne nicht notwendig


Nicht notwendig ist jedoch eine Information über die Aufschlüsselung der einzelnen Sterneklassen.

Im Leitsatz heißt es:

„Wirbt ein Unternehmen mit der aus den Bewertungen seiner Kunden resultierenden durchschnittlichen Sternezahl unter Angabe der maximal möglichen Sternezahl, so ist daneben grundsätzlich keine Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich.“

Diese Ansicht des OLG ist in der Praxis durchaus wichtig, da andernfalls die Bewertung mit Kundenbewertungen mit Sternen sehr umständlich, ausführlich und komplex werden würde.
Konkret führt das OLG aus:

“Eine nützliche Information ist aber nicht stets auch eine wesentliche Information, also eine solche von erheblichem Gewicht. Im vorliegenden Fall spricht zum einen der Kenntnisstand des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers dagegen: Er weiß, dass der durchschnittlichen Sternebewertungszahl in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen – hier in der Bandbreite zwischen einem und fünf Sternen – zugrunde liegen. Damit nimmt er schon von vornherein nicht an, dass die Bewertungen alle gleich oder auch nur sehr ähnlich sind. Das vom Kläger gebildete Beispiel einer 4-Sterne-Durchschnittsbewertung aufgrund zahlreicher Bewertungen, mit denen jeweils vier Sterne vergeben wurden, ist zwar theoretisch denkbar, dürfte aber kaum vorkommen. Im Gegenteil ist ab einer gewissen, nicht einmal allzu hohen Anzahl von Einzelbewertungen damit zu rechnen, dass die Bewertungen – zum Teil auch erheblich – divergieren. Auch bei einer insgesamt guten Durchschnittszahl wird es der Erfahrung nach in aller Regel einzelne schlechte und sehr schlechte Bewertungen geben. Eine hohe Anzahl schlechter und sehr schlechter Bewertungen bildet sich in einer entsprechend schlechteren Durchschnittszahl ab. Diese Umstände sind dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher aufgrund seiner Erfahrung bekannt. Es bedarf daher keiner Einzelaufgliederung, um ihm dies zu vergegenwärtigen. Zum anderen liegt der Fall hier im Vergleich zu den oben behandelten Fundstellenangaben entscheidend anders: Die Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertungszahl unter Angabe der Maximalsternezahl hat bereits für sich gesehen einen konkreten und gewichtigen Aussagewert für den Verbraucher. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der inzwischen rechtskräftig statuierten Pflicht der Beklagten, neben der Durchschnittszahl auch die Anzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Einzelbewertungen anzugeben. Der angesprochene Verkehr weiß, dass die Einzelbewertungen schon ab einer recht geringen Anzahl regelmäßig divergieren. Er kann anhand der Durchschnitts- und der Maximalsternezahl einordnen, ob die Beklagte bzw. ihre Dienstleistung im arithmetischen Mittel sehr positiv, positiv, neutral oder eher negativ bewertet wird. Überdies kann er anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der zugrunde liegenden Bewertungen abschätzen, wie aussagekräftig die Durchschnittszahl ist. Daneben ist keine Einzelaufgliederung nötig, um die Angabe der Durchschnittszahl einordnen bzw. verstehen zu können. Vielmehr vermittelt die Einzelaufgliederung davon unabhängig eine eigene Aussage allein über die genaue Verteilung der Einzelbewertungen auf die Sterneklassen. Dieser Information für sich gesehen kommt jedoch kein erhebliches Gewicht zu, zumal sie sich auch durch den Abruf der Einzelbewertungen erlangen ließe (wobei hier nicht dazu vorgetragen ist, ob bzw. wie die Einzelbewertungen abrufbar waren). Es geht bei der vom Kläger begehrten Aufgliederung vor allem darum, dem Verbraucher den Überblick zu erleichtern, nicht aber darum, ihm bislang unbekannte Informationen von erheblicher Tragweite zu vermitteln. Dass eine Aufgliederung die Aussagekraft der angegebenen Durchschnittszahl in gewissem, allerdings auch sehr überschaubarem Maß erhöhen bzw. die Aussage in geringem Maße konkretisieren würde, reicht nicht aus, um ein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers anzunehmen.

Aus denselben Gründen würde der Verbraucher die Aufgliederung auch nicht benötigen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, so dass es an einer weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 5a Abs. 1 UWG fehlt.”

Praxistipp


Bei der Bewertung des Unternehmens oder einzelne Produkte mit Sternen Bewertung von Kunden sollte entsprechend den Vorgaben des OLG Hamburg nicht nur auf den Zeitraum und die Anzahl der Bewertungen hingewiesen werden. Es sollte ferner auch darauf geachtet werden, dass die Werbung mit den Sterne Bewertungen aktuell ist. Insbesondere, wenn sich die Bewertung an der konkreten Stelle, wo die Bewertungen abgegeben wurden, verschlechtert hat, kann eine inhaltlich falsche Bewerbung mit der Anzahl der positiven Bewertungen schnell irreführend, und damit wettbewerbswidrig sein.
Ferner sollte berücksichtigt werden, dass es in § 5b UWG besondere Regelungen zur Bewerbung mit Bewertungen gibt. Es muss über sogenannte wesentliche Informationen informiert werden, nämlich ob und wie der Unternehmer sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. Dies muss nicht gewährleistet werden, es muss jedoch darüber informiert werden.

Wir beraten Sie bei der Bewerbung mit Kundenbewertungen.

Stand: 05.10.2023
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard