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Was ist erlaubt? Werbung mit Referenzen

Referenzen haben eine starke Werbewirkung.

Insbesondere wenn man bekannte Kunden als solche benennen kann, hat dies eine Ausstrahlungswirkung auf die Seriosität der eigenen Leistungen. Insbesondere Dienstleister werben regelmäßig mit Referenzen, d.h. benennen Ihre Kunden, die Leistungen in Anspruch genommen haben. Häufig erfolgt die Benennung im Zusammenhang mit Referenzen oder Kunden.

Landgericht Bielefeld: Was ist erlaubt, was nicht

Das Landgericht Bielefeld (LG Bielefeld, Urteil vom 23.11.2021, Az.: 15 O 104/20) hat sich in diesem Zusammenhang näher mit Referenzen befasst. Geklagt hatte ein Versicherungskonzern sowie Tochtergesellschaften. Die Beklagten (waren die Gesellschaft und die Geschäftsführer) die Dienstleistungen angeboten hatten.

War die Referenz überhaupt Kunde?

Das Landgericht Bielefeld führt zunächst aus, die Benennung als Referenz den sozialen Geltungsanspruch als Unternehmen, welches Teil des Persönlichkeitsrechtes ist, beanspruchen kann.

Eine rechtswidrige Verletzung dieses Rechtes liegt vor, wenn eine umfassende Güter- und Interessenabwägung hinsichtlich der getätigten Äußerungen ergibt, dass das Schutzinteresse des Rechteinhabers die berechtigten Belange des Unternehmens überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Sphäre des Persönlichkeitsrechtsschutzes durch die angegriffene Behauptung getroffen ist und wie intensiv diese Betroffenheit ausfällt.

Benennung als Referenz nicht zulässig, wenn die Referenz gar nicht Kunde war

Das Unternehmen hatte nicht belegen können, dass eine der Klägerinnen überhaupt mit dem Unternehmen zusammengearbeitet habe. Es war lediglich ein einstündiges Seminar behauptet worden. Zu berücksichtigen war ferner, dass das betreffende Ereignis mehr als 13 Jahre zurücklag.

In diesem Fall nahm das Landgericht Unterlassungsansprüche an.

Es versteht sich von selbst, dass ein Kunde, der nie Kunde bei einem Unternehmen war, es nicht hinnehmen muss, als Referenz genannt zu werden.

Wenn der Kunde tatsächlich Kunde war – Referenz zulässig?

Wenn der Kunde tatsächlich bei dem werbenden Unternehmen Kunde war, hält das Landgericht Bielefeld eine Referenz für zulässig. Der Kunde wurde hier zur Referenz, da er eine Veranstaltung bei dem Unternehmen gebucht hatte.

Das Landgericht Bielefeld führt in diesem Zusammenhang aus:

„Schließlich unterliegt auch die Kundenbeziehung als solche keiner Geheimhaltungspflicht. Dem Leser der Kunden- und Referenzliste entsteht der Eindruck, die Klägerin zu 3. habe eine Leistung der Beklagten zu 2. im Rahmen ihrer Tätigkeit als Couch für Persönlichkeitsbildung und Vortragsrednerin teilgenommen. Dieser Umstand ist einerseits nicht geeignet, sich negativ auf die Reputation der Klägerin zu 3. auszuwirken, da die Buchung von Vortragsrednern, die ihrem Auftreten möglicherweise kontrovers erschein, etwa im Rahmen eines Unterhaltungsprogrammes bei besonderen Veranstaltungen auch für ein großes Versicherungsunternehmen nicht ungewöhnlich ist, und andererseits Ergebnis der freiwilligen und bewusst erfolgten Buchung für die Jahresauftaktveranstaltung…

Demgegenüber hat die Beklagte zu 1. (gemeint ist das werbende Unternehmen) ein schutzwürdiges Interesse daran, die Klägerin zu 3. zu Werbezwecken als Kundin zu nennen, denn diese Maßnahme fällt unter den Schutz der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 3 Grundgesetz.

Beruf ist jeder auf Dauer angelegte erwerbswirtschaftliche Tätigkeit, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist. Das ist hier der Fall, denn die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten zu 2. ist darauf gerichtet, für die Beklagte zu 2. zu werben und zu diesem Zweck erfolgt die Nennung der Klägerin zu 3. in der Kunden- und Referenzliste.“

Diese Ansicht finden wir durchaus problematisch. Gerade bei der Buchung von z.B. Coaching-Dienstleistungen muss der Kunde nicht damit rechnen, als Referenz benannt zu werden. Dies ist letztlich eine Frage der Abwägung, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Unternehmerpersönlichkeitsrechtes. Unternehmen können sich hierbei nicht auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) berufen. Diese gilt nur für natürliche Personen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Benennung von natürlichen Personen als Referenz unzulässig sein dürfte, wenn kein ausdrückliches Einverständnis vorliegt.

Fazit

Die Werbung mit Kunden als Referenz hat zwar auf der einen Seite eine hohen Werbewert, ist auf der anderen Seite jedoch rechtlich problematisch.

Nach unserer Auffassung bietet es sich immer an, vom Kunden ein Einverständnis einzuholen, wenn mit einer Kundenreferenz geworben werden soll. Zwingend notwendig halten wir dies, wenn natürliche Personen benannt werden.

Stand: 29.11.2021

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke