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Abgabe in nur haushaltsüblichen Mengen – Was ist eigentlich eine haushaltsübliche Menge?

Gerade bei Werbung im stationären Handel wollen Anbieter Preiskracher gern in der Abgabemenge begrenzen. Üblich ist daher ein Hinweis, dass eine Abgabe nur in einer begrenzten Menge erfolgt, der “haushaltsüblichen” Menge.

Die Bewerbung mit einem günstigen Angebot, ohne auf eine Mengenbegrenzung hinzuweisen, kann jedoch wettbewerbswidrig sein (Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.09.2011, Az.: 327 O 272/11).

Ein Elektronik-Discounter hatte eine iTunes-Karte mit einem Guthaben von 25,00 Euro zu einem Wert von 20,00 Euro beworben. Es befanden sich keinerlei einschränkende Hinweise in der Werbung.

Verbraucher, die 10 Karten erwerben wollten, wurde die Abgabe verweigert. Es erfolgte zu diesem Zeitpunkt erstmalig der Hinweis, der Verkauf sei auf haushaltsübliche Mengen beschränkt. Interessenten wurde der Kauf von lediglich zwei Karten angeboten.

Nach einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale hatte der Elektronik-Discounter die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert und die Ansicht vertreten, bei zwei bis drei angebotenen Karten handele es sich um eine haushaltsübliche Menge.

Auf eine entsprechende Klage der Wettbewerbszentrale hin erteilte das Gericht den Hinweis, dass nach seiner Auffassung noch vier derartige Gutscheinkarten eine haushaltsübliche Menge seien.

Zumindest bei iTunes-Karten ist die Anzahl “vier” noch eine haushaltsübliche Menge. Dies kann bei Milch oder Butter im Sonderangebot durchaus anders aussehen. Es dürfte hier immer auf den Einzelfall ankommen.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich auch nicht, mit dem eher unklaren Begriff der “haushaltsüblichen Menge” eine entsprechende Werbung zu begrenzen. Vielmehr sollten Anbieter die konkrete Anzahl angeben, auf die die Abgabe im Einzelfall beschränkt ist.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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