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Preiswerbung unter Bezug auf einen eigenen UVP ist wettbewerbswidrig

Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist eine beliebte Bezugsgröße, um mit einem vermeidlich günstigeren eigenen Preis zu werben. Nur höchst selten ist es tatsächlich so, dass ein Händler wirklich die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers einhält. Nicht umsonst ist diese Preisempfehlung “unverbindlich”. In erster Linie, so unser Eindruck, dient ein UVP dazu, den eigenen Preis unter Bezugnahme auf den UVP besonders günstig darzustellen.

Geht nicht: Dem eigenen Preis seine eigene unverbindliche Preisempfehlung gegenüber stellen

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass es zum Teil gar nicht so leicht festzustellen ist, ob es tatsächlich und wirklich eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gibt. Zum Teil ist unklar, wer der Hersteller ist oder ob es tatsächlich eine offizielle Preisempfehlung gibt. Zum Problem wird die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung immer dann, wenn es aus verschiedenen Gründen die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gar nicht gibt:

Eine Möglichkeit ist es, dass es tatsächlich nie eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gab oder es jedenfalls keinen aktuellen UVP mehr gibt. In diesem Fall muss mit der “ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers” oder dem “ehem. UVP” geworben werden.

Eine andere Konstellation ist gegeben, wenn der angegebene UVP schlichtweg falsch ist. So kann es für Internethändler tückisch sein, unter Bezugnahme auf einen UVP zu werben, wenn in der Folgesaison der Hersteller zwar weiterhin eine Preisempfehlung ausspricht, diese sich jedoch von der Größe her ändert.

Besondere Konstellationen: Der Hersteller selbst hält den UVP nicht ein

Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers muss schon begrifflich vom Hersteller bzw. einen Dritten stammen. Wenn der Hersteller selber auf der einen Seite eine unverbindliche Preisempfehlung herausgibt, auf der anderen Seite jedoch selbst billiger verkauft, wird deutlich, dass der UVP nichts als Schall und Rauch ist.

OLG Frankfurt: Wann ein UVP-Preis irreführend ist

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2016, Az.: 6 U 94/14) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem der Hersteller selbst mit einem durchgestrichenen  UVP warb, tatsächlich einen günstigeren Preis verlangte.

Irreführung

“Eine solche Werbung ist daher irreführend im Sinne von § 5 UWG, wenn der genannte empfohlene Preis entweder tatsächlich gar nicht vom Hersteller oder einem anderen Vorlieferanten, sondern vom werbenden Händler selbst festgesetzt worden ist oder wenn die Preisempfehlung zwar von einem Dritten ausgesprochen worden ist, sich dieser Preis aber sei es Mangels ernsthafter Kalkulation, sei es aus anderen Gründen / zum Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr als realistischer Marktpreis sondern als Mondpreis darstellt”

so das OLG Frankfurt.

Wenn der Händler selbst den UVP festgelegt hat und diesen dann nicht einhält, jedoch trotzdem unter Bezugnahme auf den UVP wirbt, gilt dies als irreführend.

Beweislast liegt beim Händler

Für einen Wettbewerber bzw. Abmahner ist es zum Teil nicht ganz einfach nachzuweisen, dass Händler und “Preisempfehler” identisch sind. Aus unserer Beratungspraxis sind uns Fälle bekannt, in denen ein bestimmtes Produkt mit einer unverbindlichen Preisempfehlung beworben wurde, dies jedoch ausschließlich bei einem ganz bestimmten Händler lieferbar war. Das OLG Frankfurt nimmt daher an, dass es Sache des Werbenden ist, das vorliegend bei einer Preisempfehlung durch Nennung des betreffenden Herstellers oder Vorlieferanten und Vorlage der entsprechenden Preisempfehlung, nachzuweisen.

Soweit somit Indizien vorliegen, dass bspw. der werbende Händler schlichtweg der einzige ist, der dieses Produkt anbietet oder noch besser auch gleichzeitig als Hersteller genannt ist, ist die Bewerbung mit einem UVP nicht möglich.

Eine Abmahnung wegen einer UVP-Werbung ist in der Regel für Händler sehr weitreichend, da die UVP Werbung sich in der Regel nicht nur auf den abgemahnten Sachverhalt bezieht, sondern ganz grundsätzliche Auswirkungen auf die Händlerangebote haben kann.

In diesen Fällen ist daher Vorsicht angeraten

Stand: 19.05.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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