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Sachen gibt´s: Werbung auf Grabsteinen ist wettbewerbswidrig (OLG Stuttgart)

Werbung erreicht mittlerweile auch die allerletzten Stationen des menschlichen Daseins:

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2018, Az: 2 O 167/17) hatte tatsächlich zu der Frage zu entscheiden, ob Werbung auf Grabsteinen wettbewerbswidrig ist oder nicht. Es ging um Grabsteine, auf denen der Steinmetz ein Firmenschild in der Größe von 9 x 2 cm angebracht hatte mit seinen Unternehmensdaten und Telefonnummer. Abmahner war im Übrigen ein Unternehmen, das Grabmale über das Internet vertreibt.

Juristisch ging es um die Frage, ob die jeweilige Friedhofssatzung der Kommunen von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist. In den Satzungen wird untersagt, Waren und gewerbliche Dienste anzubieten. Eigentlich dürfte hiermit wohl etwas anderes gemeint sein.

Das OLG Stuttgart sah jedenfalls die Schilder auf den Grabsteinen als wettbewerbswidrig an.

Juristisch ging es um die Frage, ob das Werbeverbot in einer Friedhofssatzung von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist.

“Das Werbeverbot schützt die Trauernden vor einer Belästigung durch die Verfolgung kommerzieller Interessen, nicht aber die Mitbewerber davor, dass ein Wettbewerbsvorsprung durch einen Missbrauch des Friedhofs als Messe- oder Leistungsschau für Waren und Dienstleistungen für Beerdigungsdienstleistungen erzielt wird.”

Daher ist der Verstoß, so das OLG, geeignet, die Interessen von Verbrauchern sowie sonstigen Marktteilnehmern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Den Streitwert hat das OLG aufgrund der besonderen Konstellation, es gab offensichtlich mehrere Beklagte, mit 240.000,00 Euro angenommen.

Im Ergebnis ging es um eine Entscheidung aus Gründen der guten Sitten und des Anstandes. Die Regelungen in den Friedhofssatzungen dienen dazu, die Würde des Friedhofs zu schützen.

Stand: 29.08.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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