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Anquatschen in der Fußgängerzone zu Werbezwecken kann wettbewerbswidrig sein

Zum Teil wird der  Bummel durch die Innenstadt einer Großstadt zum Spießroutenlaufen. Von Buchclubs bis Handyfirmen stellen sich mehr oder minder aufdringliche Personen in den Weg, die einem unbedingt äußerst günstige Produkte  verkaufen wollen. Oftmals ist dies verbunden mit dem Angebot von Werbegeschenken oder Preisausschreiben. Zumindestens nach dem alten Wettbewerbsrecht war anerkannt, dass das Ansprechen in der Fußgängerzone grundsätzlich wettbewerbswidrig ist. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer aktuellen Entscheidung (BGH-Urteil vom 09.09.2004, Aktenzeichen: I ZR 93/02, Vorinstanz: OLG Frankfurt, Urteil vom 07.02.2002, Aktenzeichen: 6 U 24/01) etwas eingeschränktere Grundsätze für Werbeansprachen in der Öffentlichkeit getroffen. Das Urteil ist durchaus lesbar, da das Gericht Verständnis für die angesprochenen Passanten aufbringt. Es heißt in dem Urteil: “Wenn sich der Werbende einem Passanten zuwendet, ohne eindeutig als solcher erkennbar zu sein, macht er sich den Umstand zu nutze, dass es einem Gebot der Höflichkeit unter zivilisierten  Menschen entspricht, einer fremden Person, die sich beispielsweise nach dem Weg erkundigen möchte, nicht von vornherein abweisend und ablehnend gegenüber zu treten.” Dies wird als unzumutbar belästigend angesehen. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die in der Fußgängerzone abgeschlossenen Rechtsgeschäfte gemäß § 312 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden können.

Der Bundesgerichtshof differenziert jedoch dahingehend, ob der Werbende von vornherein als solcher eindeutig erkennbar ist. In diesem Fall ist die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken für den Passanten nicht überraschend und nicht unvorhersehbar. Er hat, so das Gericht, fast immer die Möglichkeit, sich einem Gespräch ohne große Mühe durch Mitbeachtung des Werbenden oder durch eine kurze abweisende Bemerkung oder Geste zu entziehen. Ein Sonderfall kann vorliegen, wenn eine Flucht aus den gegebenen Verhältnissen, wie zum Beispiel bei engen Straßen nicht möglich ist oder wenn der Werbende, auch das kommt vor,  ihn verfolgt.

Gerade Buchclubwerber sind durch einschlägige Kleidung oftmals als solche erkennbar. Handyverkäufer haben in der Regel einen Stand aufgebaut, in deren räumlicher Nähe sie tätig sind. Als besonders belästigend wird im Übrigen eine Werbung in öffentlichen Verkehrsmitteln angesehen.  Niemand muss sich daher in der Straßenbahn, im Bus oder in der Bahn anquatschen lassen, um sich etwas verkaufen zu lassen.

Auf der anderen Seite hat das Urteil jedoch auch zur Folge, dass bei Beachtung der rechtlichen Grundsätze eine Direktwerbung in der Öffentlichkeit durchaus möglich ist. Der Werber sollte durch entsprechende Kleidung mit Firmenlogos oder andere Umstände als solcher erkennbar sein.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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