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Abmahnkosten: Was kostet die Abmahnung den Abgemahnten wirklich?
Bei jeder Abmahnung, sei es im Wettbewerbsrecht oder im Markenrecht, werden auch Abmahnkosten mit geltend gemacht. Oftmals, so unser Eindruck, ist dies die eigentliche Triebfeder der Abmahnung, zum Teil der Wettbewerbsverstoß eher marginal, die Abmahnkosten jedoch umso höher.
Naturgemäß stören sich die meisten Abgemahnten in erster Linie an den zum Teil hohen Abmahnkosten. Dies gehört mit zu den Schwerpunkten unserer Beratung, da in diesem Bereich naturgemäß unsere Mandanten, die eine Abmahnung erhalten haben, viele Fragen haben.
Wir haben dabei die Erfahrung gemacht, dass der Fokus der Abgemahnten in erster Linie auf den Abmahnkosten und weniger auf der geforderten Unterlassungserklärung liegt. Dies ist gefährlich, da eine Unterlassungserklärung sehr viel weitreichendere Folgen haben kann, als die Abmahnkosten: Immerhin enthält jede Unterlassungserklärung auch eine Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung. Für den Fall, dass gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen wird, kann es somit richtig teuer werden. Auffällig, dies wissen wir aus unserer Beratungspraxis, ist dies insbesondere, wenn Wettbewerbsvereine abmahnen. Ein Wettbewerbsverein wie bspw. die Wettbewerbszentrale oder der IDO darf nicht nach Streitwert abrechnen, sondern nur eine Pauschale verlangen, die den tatsächlichen Kosten der Abmahnung entspricht. Folge ist, dass die Abmahnkosten eines Wettbewerbsvereins oftmals “nur” zwischen 180,00 – 250,00 Euro betragen. Viele Abgemahnte denken: Unterschreiben, zahlen und gut ist. Dem ist jedoch nicht so, da uns genug Fälle bekannt sind, in denen bei diesen Fällen weitreichende und ungünstig vorformulierte Unterlassungserklärungen abgegeben wurden, die dann später zu erheblichen Vertragsstrafenforderungen der Abmahnvereine führten.
Wann hat der Abmahner Anspruch auf Erstattung der Kosten?
Grundsätzlich hat ein Abmahner einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Dies prüfen wir selbstverständlich im Rahmen einer Beratung. In Fällen, in denen die Berechtigung der Abmahnung unklar ist, kann es sich bspw. anbieten, zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens eine Unterlassungserklärung abzugeben, jedoch die Abmahnkosten nicht zu zahlen. Wenn der Abmahner die Kosten einklagt, muss er nachweisen, dass die Abmahnung tatsächlich berechtigt und begründet war. Dies ist auch eine gute Gelegenheit, um einen möglichen Rechtsmissbrauch zu klären, der zur Unwirksamkeit einer Abmahnung führt.
Grundsätzlich darf ein Abmahner sich bei Ausspruch einer Abmahnung eines Rechtsanwaltes bedienen. Der Rechtsanwalt errechnet die Abmahnkosten aus zwei Faktoren:
Zum einen den Gegenstandswert, zum anderen den Gebührenrahmen.
Üblicherweise wird unter Zugrundelegung des Gegenstandswertes eine 1,3 Gebühr geltend gemacht. Einige Abmahnanwälte lassen es sich jedoch nicht nehmen, auch höhere Gebühren, wie eine 1,5 Gebühr oder zusätzliche Patentanwaltsgebühren mit geltend zu machen. Diese Fälle lohnen immer eine genauere Überprüfung. Auch auf diese Aspekte gehen wir im Rahmen einer Beratung natürlich konkret ein.
Es verbleibt somit die wichtigste Frage:
Welcher Streitwert ist angemessen?
Bei der Frage, welcher Streitwert, und damit welche Abmahnkosten bei einer Abmahnung angemessen ist, gibt es keine festen Regeln. Die Kommentarliteratur spricht in diesem Zusammenhang von allgemeinen Aspekten wie der Schwere des Wettbewerbsverstoßes und dem sogenannten Angreiferinteresse. Dies hilft jedoch im Konkreten nicht weiter. Die Rechtsprechung hat für identische Wettbewerbsverstöße an unterschiedlichen Gerichten höchst unterschiedliche Streitwerte entwickelt. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann je nachdem, wo Unterlassungs- oder Zahlungsansprüche später geltend gemacht werden, zu höchst unterschiedlichen Beträgen führen. Um beim Beispiel der falschen Widerrufsbelehrung zu bleiben, kann der Streitwert hier zwischen 900,00 Euro bis über 10.000,00 Euro betragen.
Allgemein kann man sagen: Je mehr Verstöße gerügt werden, desto höher ist der Streitwert. Dies machen sich einige Abmahnanwälte zu Nutze, indem bspw. eine falsche Widerrufsbelehrung bspw. in der Fassung vor dem 13.06.2014 in der Abmahnung und in der Unterlassungserklärung in zum Teil 4 – 5 unterschiedliche Punkte aufgespalten wird, nach unserer Vermutung, um den Streitwert zu erhöhen.
Endgültig schwierig wird die Situation bei einer markenrechtlichen Abmahnung. Hier kommt es auf die Bekanntheit der Marke an. Es versteht sich von selbst, dass ein Verstoß gegen eine bekannte Marke wie bspw. Apple werthaltiger ist, als ein Verstoß gegen eine vollkommen unbekannte Marke, die erst seit 2 Wochen im Register eingetragen ist.
Böse Falle: Verpflichtung in der Unterlassungserklärung, bestimmte Kosten zu zahlen
Rein formell gesehen muss eine ausreichende Unterlassungserklärung zwei Punkte enthalten. Nämlich zum einen, was zu unterlassen ist, zum anderen eine angemessene Vertragsstrafenregelung. Bei einer markenrechtlichen Abmahnung können auch weitere Punkte, wie bspw. Auskunftsansprüche, etc. hinzu kommen.
Es hat sich jedoch eingebürgert, quasi als letzten Punkt und als Rausschmeißer in der Unterlassungserklärung, noch ein Anerkenntnis der Kosten der Abmahnung in einer bestimmten Höhe mit aufzunehmen.
Wer so etwas unterschreibt, hat selber schuld. Hierdurch wird ein Schuldanerkenntnis abgegeben und es wird schwierig, später über eine abweichende Höhe der Kosten zu verhandeln. Um es ganz klar zu sagen, es gibt keinen Grund, in der Unterlassungserklärung ein Anerkenntnis der Kosten in einer bestimmten Höhe zu unterschreiben.
Abmahnkosten = Verhandlungsmasse
Da es in der Regel keine festen Werte für Abmahnkosten auch bei bestimmten Verstößen gibt, können die Abmahnkosten, die in der Abmahnung konkret beziffert werden, nur als Anhaltspunkt gewertet werden, wie die Gegenseite abrechnet und was sie gerne haben möchte. Nach unserer langjährigen Erfahrung ist die Höhe von Abmahnkosten immer eine Verhandlungsmasse. Verhandlungen machen in diesem Bereich durchaus Sinn und können eine Menge Geld sparen. Es versteht sich von selbst, dass für den Fall, dass zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben, jedoch gar keine Kosten gezahlt werden, die Motivation des abmahnenden Rechtsanwaltes, die Kosten komplett einzuklagen, höher ist, als wenn ein angemessener Betrag gezahlt wird.
Hier kann es gute Argumente geben, mit denen der Abgemahnte Einfluss auf die Höhe der Kosten nehmen kann.
Mandanten, die wir bei einer Abmahnung beraten, erhalten selbstverständlich im Rahmen der Beratung von uns ganz konkrete Empfehlungen und Hinweise, wie die Abmahnkosten möglichst gering gehalten werden können.
Einfach zahlen ist jedenfalls in den seltensten Fällen die richtige Alternative.
Stand: 11.08.2015
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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