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Besser per Einschreiben: Was Sie bei der Übersendung einer Unterlassungserklärung beachten sollten
In jeder Abmahnung wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Mit Zugang der Unterlassungserklärung beim Abmahner bzw. bei dessen Rechtsanwalt kommt zwischen dem Abgemahnten und dem Abmahner ein Unterlassungsvertrag zustande. Dieser Vertrag beinhaltet auf der einen Seite eine Verpflichtung des Abgemahnten etwas zu unterlassen. Für den Fall, dass er gegen diese Unterlassungsverpflichtung verstößt, muss er sich verpflichten, an den Abmahner eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Wie üblich beim Zustandekommen von Verträgen ist die Unterlassungserklärung eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Unterlassungserklärung dem Abmahner bzw. dessen Rechtsanwalt auch tatsächlich zugehen muss.
Wird – aus welchen Gründen auch immer – keine Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Abmahner zu Gericht gehen und bspw. eine einstweilige Verfügung beantragen. Die damit verbundenen Kosten sind in der Regel erheblich höher als die reinen Abmahnkosten.
Aus unserer langjährigen Beratungspraxis gibt es in diesem Zusammenhang ein paar Aspekte, über die wir einmal genauer informieren möchten, damit Sie Fehler vermeiden können:
Fristen beachten
In jeder Abmahnung wird zur Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Frist gesetzt. Die Frist muss angemessen sein, d. h. Sie darf nicht zu kurz sein. Eindeutig zu kurze Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sind in unserer Beratungspraxis jedoch eher selten. Zum Teil kann dies mit einer langen Postlaufzeit zusammenhängen, die wir zum Teil bei per Einschreiben übersandten Abmahnungen beobachten.
Nach Ablauf der Frist kann der abmahnende Rechtsanwalt eine einstweilige Verfügung beantragen. Es ist somit von großer Wichtigkeit, die gesetzte Frist einzuhalten. Sollte dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich sein, sollte mit dem abmahnenden Rechtsanwalt geklärt werden, ob eine Fristverlängerung eingeräumt wird. Ein Anspruch auf Gewährung einer Fristverlängerung gibt es nicht. Häufig wird diese jedoch gewährt.
Von großer Wichtigkeit ist es letztlich, dass die Unterlassungserklärung noch vor Ablauf der gesetzten Frist eingeht. Hierzu gehört auch ggf. die in der Unterlassungserklärung genannte Uhrzeit, die im Zusammenhang mit der Frist genannt wird.
Insofern beobachten wir in der Beratungspraxis immer wieder, dass eine Unterlassungserklärung nur normal per Post übersandt wird. Obwohl üblicherweise die meisten Briefe in Deutschland am nächsten Werktag ankommen, kann sich der Abgemahnte hierauf nicht verlassen. Eine lange Postlaufzeit kann somit schon zum Problem werden, wenn die Unterlassungserklärung somit erst nach Fristablauf eingeht.
Aus diesem Grund empfehlen wir, eine Unterlassungserklärung vorab per Fax zu übersenden. Hierdurch ist die Frist gewahrt. Das Original der Unterlassungserklärung muss natürlich noch per Post hinterher gesandt werden.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist übrigens, dass der Abgemahnte zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Unterlassungserklärung übersendet (somit bereits zum Zeitpunkt der Faxübersendung) dafür Sorge getragen haben muss, nicht gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen.
Unterlassungserklärung nachweisbar versenden
In der Praxis spielt es zum Teil auch eine große Rolle, dass der Abgemahnte tatsächlich beweisen kann, dass er die Unterlassungserklärung tatsächlich übersandt hat und diese beim Abmahner auch eingegangen ist. Hier kann ein Faxbericht gute Dienste leisten. In den Fällen, in denen die Unterlassungserklärung nur per Post übersandt wird, sollte auf jeden Fall die Versandform “Einschreiben” verwendet werden. Es muss nicht zwangsläufig ein “Übergabe-Einschreiben” sein. Auch ein “Einwurf-Einschreiben” reicht aus. Bei einem postalischen Einschreiben kann online mit Hilfe der Sendungsnummer abgefragt werden, ob das Einschreiben beim Empfänger auch tatsächlich zugegangen ist.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, dass die Laufzeit eines Einschreibens nach unserer Erfahrung zum Teil erheblich länger dauern kann, als die eines normalen Briefes. Insofern empfiehlt sich die fristgerechte Vorab-Übersendung der Unterlassungserklärung per Fax.
Was war tatsächlich im Brief?
Wenn ein Einschreiben beim Empfänger durch die Sendungsverfolgung als zugegangen registriert wird, bedeutet dies formell gesehen zunächst nur, dass der Empfänger einen Umschlag erhalten hat. Naturgemäß ergibt sich aus der Versandform des Einschreibens noch nicht, was eigentlich in dem Brief war.
Normalerweise stellt dies in der Praxis kein Problem dar. Uns ist jedoch ein Fall bekannt, in dem der Empfänger des Einschreibens behauptete, in dem Briefumschlag seien nur weiße Blätter gewesen, jedenfalls keine Unterlassungserklärung. Derartige Fehler können zwar theoretisch passieren, sind in der Praxis doch eher unwahrscheinlich.
In diesen Fällen tut der Abgemahnte gut daran, wenn er auch nachweisen und beweisen kann, was eigentlich im Umschlag war. Wenn somit die Unterlassungserklärung im Beisein eines Zeugen in den Umschlag gelegt wurde und exakt dieser Umschlag dann per Einschreiben mit der Post übersandt wurde, gibt es hinsichtlich des Nachweises der Versendung einer Unterlassungserklärung kein Problem.
Derartige Fälle sind keinesfalls die Regel. Es gibt jedoch Abmahner, bei denen sehr sorgfältig auf eine entsprechende Dokumentation und Beweissicherung geachtet werden sollte.
Wenn dann trotzdem geklagt wird
Sollte trotz Abgabe einer Unterlassungserklärung trotzdem eine Klage eingereicht oder eine einstweilige Verfügung beantragt worden sein, muss man sich den Sachverhalt näher angucken. Es kann durchaus sein, dass die abgegebene Unterlassungserklärung nicht ausreichend war. Dies ist bspw. der Fall, wenn die einegräumete Vertragsstrafe zu niedrig war oder ganz fehlte. In diesen Fällen ist der Abgemahner berechtigt, sofort zu Gericht zu gehen. Üblicherweise wird zwar oft darauf hingewiesen, dass die abgegebene Unterlassungserklärung nicht ausreichend war und es wird eine Nachfrist gesetzt. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu gibt es jedoch nicht.
War die übersandte Unterlassungserklärung ausreichend und ist fristgerecht und nachweisbar beim Abmahner eingegangen, kann mit Erfolg gegen eine einstweilige Verfügung oder eine Klage vorgegangen werden.
Wir beraten Sie.
Stand: 09.09.2015
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke
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