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Vorsicht! Versand von Ware an den Kunden nach einem Widerruf ist wettbewerbswidrig!
Es gibt durchaus Fälle, in denen wir als Juristen uns fragen, wie diese eigentlich zu Gericht gelangen. Die Widerrufsfrist von Verbrauchern bei einem Kauf über das Internet oder im sonstigen Wege des Fernabsatzes beginnt erst dann, wenn der Verbraucher die Ware erhalten und eine Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform. Folge ist, dass der Verbraucher selbstverständlich schon vor Warenerhalt den Vertrag widerrufen kann. Der Vorteil für den Händler ist, dass er keine Investitionen mehr hinsichtlich der Hin- und Rücksendekosten hat und sich den Ärger der Rückabwicklung des widerrufenden Vertrages ersparen kann.

Es ist auf jeden Fall wettbewerbswidrig, einem Verbraucher unbestellte Ware zur sofortigen oder späteren Zahlung oder zur Rücksendung zuzusenden. Ob die Bestätigung des Widerrufes hierbei aus Versehen oder automatisch erfolgte, ist im Übrigen unerheblich. Gleiches gilt auch für eine versehentliche Lieferung.
Unser Praxistipp
Unser Praxis-Tipp ist so einfach wie einleuchtend: Wenn der Verbraucher vor Versand der Ware den Vertrag widerrufen hat, wozu er durchaus berechtigt ist, sollten Händler auch keine Ware versenden. Neben Ärger und zusätzlichen Kosten kann hier eine Abmahnung drohen.
Diese Punkte sind eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Offensichtlich scheint es jedoch Händler zu geben, die mit allen Mitteln ihre Ware absetzen wollen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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