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Vorsicht! Versand von Ware an den Kunden nach einem Widerruf ist wettbewerbswidrig!
Es gibt durchaus Fälle, in denen wir als Juristen uns fragen, wie diese eigentlich zu Gericht gelangen. Die Widerrufsfrist von Verbrauchern bei einem Kauf über das Internet oder im sonstigen Wege des Fernabsatzes beginnt erst dann, wenn der Verbraucher die Ware erhalten und eine Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform. Folge ist, dass der Verbraucher selbstverständlich schon vor Warenerhalt den Vertrag widerrufen kann. Der Vorteil für den Händler ist, dass er keine Investitionen mehr hinsichtlich der Hin- und Rücksendekosten hat und sich den Ärger der Rückabwicklung des widerrufenden Vertrages ersparen kann.
Problematisch wird es dann, wenn der Händler trotz eines Widerrufes des Kunden vor Warenversand trotzdem die Ware versendet. Diesen Fall hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 17.06.2009, Az.: 9 U 120/09 entschieden. Der Verbraucher hatte – aus welchen Gründen auch immer – den Kaufvertrag dreimal (!) widerrufen, am Tag nach dem letzten Widerruf, der durch den Händler im Übrigen ausdrücklich bestätigt wurde, wurde dann die Ware versandt. Letztlich handelte es sich dann zu diesem Zeitpunkt um die Zusendung unbestellter Ware bzw. die Erbringung unbestellter Dienstleistungen. Diese ist gemäß §§ 3, 7 Abs. 1 und § 2 Nr. 1 UWG a.F. wettbewerbswidrig, nichts anderes gilt für das neue Wettbewerbsrecht.
Es ist auf jeden Fall wettbewerbswidrig, einem Verbraucher unbestellte Ware zur sofortigen oder späteren Zahlung oder zur Rücksendung zuzusenden. Ob die Bestätigung des Widerrufes hierbei aus Versehen oder automatisch erfolgte, ist im Übrigen unerheblich. Gleiches gilt auch für eine versehentliche Lieferung.
Unser Praxistipp
Unser Praxis-Tipp ist so einfach wie einleuchtend: Wenn der Verbraucher vor Versand der Ware den Vertrag widerrufen hat, wozu er durchaus berechtigt ist, sollten Händler auch keine Ware versenden. Neben Ärger und zusätzlichen Kosten kann hier eine Abmahnung drohen.
Diese Punkte sind eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Offensichtlich scheint es jedoch Händler zu geben, die mit allen Mitteln ihre Ware absetzen wollen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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